
Die Kinder werden entsprechend ihrer Wohnadresse einem Kindergarten oder Schulhaus zugeteilt. Nicht immer ist dies der am nächsten gelegene Standort.
Bei der Zuteilung achtet die Kreisschulbehörde auf die Länge und Gefährlichkeit des Schulwegs. Zudem muss die Kreisschulbehörde den Ausgleich der Klassenbestände zwischen den Schulhäusern und innerhalb der Schulhäuser im Auge behalten.
Zuteilungsgesuche
Bitte beachten Sie, dass für die Zuteilung grundsätzlich keine Wahlmöglichkeit besteht, das heisst dass Gesuche und Zuteilungswünsche nur in seltenen Ausnahmefällen und nur bei Vorliegen von zwingenden Gründen berücksichtigt werden können. Auf organisatorische Gründe der Eltern hinsichtlich Schulwegbegleitung oder Betreuung, auf den Wunsch nach gemeinsamer Zuteilung mit Freunden in die gleiche Schule, Klasse oder Gruppe oder auf den Wunsch nach einer bestimmten Lehrperson können wir nicht eingehen.
- Gesuche können bis 31. März eingereicht werden
- Für Kindergartenkinder online über den Service «Meine Kinder»
- Für Primar- und Sekundarschüler*innen per Post an die Kreisschulbehörde
- Die Zuteilungsentscheide erhalten die Eltern Anfang Juni über den Service «Meine Kinder»
Wenn Sie innerhalb der Stadt Zürich umziehen oder aus der Stadt Zürich wegziehen, füllen Sie bitte das Mutationsformular aus und geben dieses der Lehrperson.
Denken Sie auch daran, gegebenenfalls die Betreuung für Ihr Kind fristgerecht zu kündigen.
Ziehen Sie von ausserhalb der Stadt Zürich in den Schulkreis, füllen Sie bitte das Zuzugsformular aus und senden Sie dieses an die Kreisschulbehörde.
Wenn Sie Ihr Kind für den öffentlichen Kindergarten bzw. die öffentliche Volksschule anmelden möchten, füllen Sie bitte das Übertrittsformular aus und senden Sie dieses an die Kreisschulbehörde.
Gemäss der Volksschulverordnung des Kantons Zürich können die Schüler*innen an zwei Tagen pro Schuljahr dem Unterricht fernbleiben. Diese können Sie ohne Angabe eines Grundes frei wählen. Für Jokertage müssen Sie kein Gesuch stellen, aber die Lehrperson oder Schulleitung frühzeitig informieren.
- Bei Bezug eines halben Jokertages wird ein ganzer Tag angerechnet.
- Ungenutzte Jokertage können nicht auf das nächste Schuljahr übertragen werden.
- Die Schulen haben das Recht, an bestimmten Anlässen wie Besuchs- oder Sporttagen Jokertage nicht zu bewilligen.
Möchten Sie Ihr Kind mehrere Tage oder über einen längeren Zeitraum vom Unterricht befreien lassen, reichen Sie bei der Klassenlehrperson und der Schulleitung ein schriftliches Gesuch ein. Dauert eine Absenz vom gesamten Unterricht länger als 12 Schulwochen, melden Sie Ihr Kind mit dem Mutationsformular bei der Lehrperson ab.
Für eine Dispensation müssen gemäss Volkschulverordnung § 29 wichtige Gründe vorliegen. Dazu gehören insbesondere:
- ansteckende Krankheiten im persönlichen Umfeld der Schülerinnen und Schüler
- aussergewöhnliche Anlässe im persönlichen Umfeld der Schülerinnen und Schüler
- hohe Feiertage oder besondere Anlässe religiöser oder konfessioneller Art
- Vorbereitung und aktive Teilnahme an bedeutenden kulturellen und sportlichen Anlässen
- aussergewöhnlicher Förderbedarf von besonderen künstlerischen und sportlichen Begabungen
- Schnupperlehren und ähnliche Anlässe für die Berufsvorbereitung