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Oft gestellte Fragen zu Parkplatzberechnungen

Was prüft das Tiefbauamt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens?

Das Tiefbauamt prüft im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die minimal und maximal zulässige Anzahl der Abstellplätze für Personenwagen, leichte Zweiräder, Motorräder und autoarme Nutzungen (Mobilitätskonzept gemäss Art. 8 Abs. 5 PPV).

Für verkehrstechnische Auskünfte (Grösse der Parkplätze, Befahrbarkeit) sowie Fragen zu öffentlichen Parkplätzen (Blaue Zone) richten Sie bitte an die Dienstabteilung Verkehr.

Fragen betreffend Anforderungen an Parkplätze für Behinderte richten Sie bitte an Umwelt- und Gesundheitsschutz Stadt Zürich.

Wie berechnet man die korrekte Anzahl der erforderlichen Abstellplätze für Autos, leichte Zweiräder (Velos) und Motorräder?

Untenstehend finden Sie eine Excel Tabelle, die Ihnen hilft, die Anzahl der erforderlichen Abstellplätze für Ihr Bauvorhaben zu berechnen. Die Tabelle basiert auf den Bestimmungen der Parkplatzverordnung (PPV) und umfasst vier Nutzungsarten: Wohnen, Dienstleistung, Verkauf und Gastronomie. 

Um die Anwendung der Tabelle zu erleichtern, haben wir in den Zeilen Kommentare und Verweise hinterlegt. 

Bitte beachten Sie, dass es sich bei der Tabelle um eine Orientierungshilfe handelt. Sie hat keine Rechtsverbindlichkeit. 

Berechnung Abstellplätze

Was ist die Rechtsgrundlage für die Berechnung der erforderlichen Anzahl Abstellplätze?

Die rechtliche Grundlage bilden § 243 Planungs- und Baugesetz (PBG, LS 700.1)und die Verordnung über private Fahrzeugabstellplätze der Stadt Zürich [PPV, AS 741.500].Die PPV gilt nur für Personenwagen im Sinne von Art. 11 Abs. 2 lit. a Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS, SR 741.41].

Wo finde ich Informationen zum Pflichtbedarf an Abstellplätzen für Autos, leichte Zweiräder und Motorräder für andere Nutzungen (Hotel, Sportanlage, Schule, etc.)?

Die Informationen dazu, inklusive die massgeblichen Richtwerte finden Sie im Dokument Richtwerte für spezielle Nutzungen. Richtwerte spezielle Nutzungen

Sind die Besucherparkplätze und die Behindertenparkplätze in der Pflichtzahl (Minimum) inbegriffen?

Die ermittelte Anzahl der Pflichtabstellplätze (Minimum) inkludiert sowohl Besucher- als auch behindertengerechte Abstellplätze.

Die Ausgestaltung der Behindertenparkplätze richtet sich nach der Norm für behindertengerechtes Bauen.

Müssen Abstellplätze zwingend auf dem Baugrundstück selber nachgewiesen oder erstellt werden?

Nein. Die Abstellplätze für Autos sind in der Regel auf dem (Bau)Grundstück oder innerhalb eines Umkreises von 300 m zu erstellen. Bei Abstellplätzen für Besuchende gilt ein Umkreis von 150 m (§ 244 Abs. 1 PBG und Art. 9 Abs. 1 PPV).

Bitte beachten Sie, dass Pflichtabstellplätze auf Drittgrundstücken im Grundbuch, auf beiden Parzellen, angemerkt werden.

Erforderliche Abstellplätze für Velos sind in der Regel auf dem Baugrundstück selbst zu erstellen. Bitte Leitfaden «Veloparkierung in Wohnsiedlungen» beachten.

Kann ich die Abstellplatzpflicht finanziell abgelten, d.h. Ersatzabgabe leisten?

Abstellplätze für Autos:
Grundsätzlich ja, aber nur unter strengen Bedingungen.

Es gilt primär die Erstellungspflicht gemäss §243 PBG. Die Abstellplätze müssen in erster Linie auf dem eigenen Grundstück bzw. Baugrundstück nachgewiesen oder erstellt werden. Ist dies aus objektiven Gründen nicht machbar, so müssen die Abstellplätze in nützlicher Entfernung vom Baugrundstück liegen. 

Kann mit einem Suchnachweis dargelegt werden, dass im Umkreis von 300 m für Anwohnende / Angestellte oder 150 m für Besuchende / Kundschaft, kein Parkplatzangebot vorhanden ist, so kann man die Zahlung einer Ersatzabgabe geltend machen. Bei Neubauvorhaben ist die Ersatzabgabe nicht möglich.
Die Richtlinie über die Bemessung der Ersatzabgabe ist unter folgendem Link abrufbar: 

Richtlinie über die Bemessung der Ersatzabgabe

Für Abstellplätze für Leichte Zweiräder und Motorräder ist keine Ersatzabgabe möglich.

Was muss der Suchnachweis enthalten?

Der Suchnachweis besteht aus negativen Antworten auf Parkplatzanfragen im entsprechenden Umkreis. Die Parkplatzanfragen sollen sich an alle in Frage kommenden Grundstücke richten, vor allem solche mit Tiefgarage oder grösserem Parkplatzbestand.

Welche Unterlagen muss ich für den Nachweis der Abstellplätze für Autos auf Drittgrundstücken einreichen?

  • Nachweis der Berechtigung, die Parkplätze zu benutzen: Dienstbarkeit oder einen unbefristeten, nach frühestens 5 Jahren kündbaren Mietvertrag
  • Zusatzformular 1 (Z1) mit Angaben zur Drittparzelle (Spenderparzelle), um sicher zu stellen, dass sie die eigene Pflicht nicht unterschreitet.
  • Grundbuchauszüge beider Parzellen
  • Plan mit konkreter Zuweisung der Abstellplätze

Wie viele Parkplätze dürfen für Betriebsfahrzeuge erstellt werden?

Für Fahrzeuge, die ausschliesslich Betriebszwecken dienen, kann die Zahl der insgesamt zulässigen Abstellplätze angemessen erhöht werden. Als Betriebsfahrzeuge gelten Servicefahrzeuge und vergleichbare, für den Betrieb notwendige Fahrzeuge, die auf den Betrieb eingelöst sind (Art. 8, Abs. 1 PPV).

Dienen Personenwagen im Sinne des Art. 11 Abs. 2 lit. a VTS Betriebszwecken, unterliegen sie der Parkplatzberechnung nach PPV. 

Benötigt ein Betrieb mehr Personenwagen für Betriebszwecke, als gemäss PPV-Berechnung maximal erlaubt wären, muss dargelegt werden, inwiefern diese dem Betriebszweck dienen. Die Betriebsfahrzeuge, die über das PPV-Maximum bewilligt werden sollen, müssen zwingend auf den Betrieb eingelöst sein. 

Welche Unterlagen müssen für Parkplätze für Betriebsfahrzeuge eingereicht werden?

Einzureichende Unterlagen

  • Liste Fahrzeuge mit Angabe des Fahrzeugtyps, Fotodokumentation Fahrzeuge sowie Funktion der Fahrzeuge
  • Fahrzeugausweis(e)
  • Parkierungsplan Betriebsfahrzeuge und übrige Fahrzeuge

Wie werden die Abstellplätze für grössere Betriebsfahrzeuge oder Busse geregelt?

Fahrzeuge, die keine Personenwagen gemäss Art. 11 Abs. 2 lit. a VTS darstellen und ausschliesslich Betriebszwecken dienen, unterliegen nicht den Anforderungen gemäss PPV. Die entsprechenden Abstellflächen können unabhängig von der Anzahl pflichtiger und maximal erlaubter Abstellplätze bewilligt werden. 

Die Flächen, die der Parkierung dieser Betriebsfahrzeuge dienen, müssen planlich ausgewiesen werden. 

Einzureichende Unterlagen

  • Liste Fahrzeuge mit Angabe des Fahrzeugtyps und Fotodokumentation Fahrzeuge
  • Parkierungsplan Betriebsfahrzeuge und übrige Fahrzeuge

Welche Unterlagen muss ich bezüglich Abstellplätze für Autos, leichte Zweiräder und Motorräder einreichen?

  • Zusatzformular 1 (Z1)
  • Pläne aus denen die massgebliche Geschossfläche und bei Gastronomie Anzahl der Sitzplätze ersichtlich ist.
  • Bei besonderen Nutzungen sind allenfalls noch zusätzliche Angaben notwendig, bitte spezielle Richtwerte beachten 

Bitte beachten Sie, dass die Zahlen in Ihren Unterlagen korrekt und übereinstimmend eingegeben werden müssen. Nicht nachvollziehbare Abweichungen werden zur Korrektur zurückgewiesen.

Ist eine Reduktion der Abstellplätze unter das errechnete Minimum möglich?

Mit einem Mobilitätskonzept (autoarme Nutzung) ist eine Reduktion der Autoabstellplätze unter das errechnete Minimum möglich. Besucherparkplätze sind von der Reduktion ausgeschlossen. Weitere Informationen finden Sie unter:

Leitfaden autoarme Nutzung

Abstellplätze für leichte Zweiräder und Motorräder können im Rahmen eines Mobilitätskonzeptes nicht reduziert werden. 

Was sind die Anforderungen an die Zugänglichkeit der Abstellplätze für leichte Zweiräder?

  • Die erforderlichen Abstellplätze für leichte Zweiräder müssen gut zugänglich, d.h. ebenerdig oder über eine Rampe erreichbar sein.
  • Der Zugang zu den Abstellplätzen für leichte Zweiräder muss verkehrssicher ausgestaltet werden.
  • Die Erschliessung von Abstellplätzen für leichte Zweiräder über eine Liftanlage ist möglich. Stellt ein Lift jedoch die einzige Erschliessung zu den Abstellplätzen für leichte Zweiräder dar, muss er – damit die Abstellanlage gut zugänglich und somit auch zweckmässig ist – eine Fläche von mindestens 2.10m x 1.10m aufweisen.
  • Müssen Türen passiert werden, haben diese – damit die Abstellanlage gut zugänglich und somit zweckmässig ist – eine lichte Breite von 1.05m und eine lichte Höhe von 2.05m aufzuweisen.

Können Unterstände für Abstellplätze für leichte Zweiräder im Baulinienbereich oder im Weg-/Strassenabstand erstellt werden?

Velounterstände im Baulinienbereich sind unter folgenden Voraussetzungen bewilligungsfähig:

  • Der Velounterstand ist im Baulinienbereich zweckmässig platziert. 
  • kein Ausbau der Strasse ist geplant 
  • Verkehrssicherheit ist gewährleistet (z.B. Sichtbereiche bei Ausfahrt) 
  • der Unterstand kann ohne weiteres und mit einem angesichts der investierten Mittel verhältnismässigen Aufwand beseitigt werden; (der Velounterstand ist leicht beseitigbar, d.h. keine massiven Bauten) 
  • Der Velounterstand muss transparent ausgestaltet sein (als Velounterstand ohne weiteres erkennbar)

Velounterstände im Weg-/Strassenabstandsbereich sind nicht zulässig! (§265 Abs. 1 PBG)

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