Schulbetrieb
Service « Meine Kinder »
Informationen und Veranstaltungen in diversen Sprachen - nehmen Sie online teil
Kindergarten
Mit dem Kindergarten startet die obligatorische Schulzeit.
Der erste Kindergartentag ist der Montag, 19. August 2024. Die genaue Zeit und der Ort werden Ihnen mit dem Zuteilungsbrief mitgeteilt.
Wir wünschen Ihrem Kind und Ihnen einen guten Start in den Kindergarten!
Informationen zu den wichtigsten Fragen:
Fragen & Antworten zur vorschulischen Deutschförderung
"Gut vorbereitet in den Kindergarten"
Warum sind Deutschkenntnisse für den Kindergarten-Eintritt wichtig?
Studien zeigen, dass der Start im Kindergarten für Kinder schwieriger ist, wenn sie sich nicht auf (Schweizer-) Deutsch verständigen können. Mit Deutschkenntnissen finden die Kinder schneller neue Freunde, fühlen sich schneller wohl und haben mehr Spass am Lernen.
Warum sollen Kinder vor dem Kindergarten-Eintritt Deutsch lernen?
Der Kindergarten gehört zur obligatorischen Schulzeit. Die Kinder werden auf die Primarschule vorbereitet. Wenn die Kinder erst im Kindergarten Deutsch lernen, verpassen sie viel vom Unterricht. Studien zeigen, dass Kinder ohne Deutschkenntnisse im Durchschnitt tiefere Bildungsabschlüsse machen als Kinder, die mit Deutschkenntnissen in den Kindergarten eintreten. Die Mehrheit der fremdsprachigen Kinder hat also dadurch einen Rückstand, den sie bis zum Abschluss der Schulzeit nicht aufholen.
Wie können die Kinder für die Kita-integrierte Deutschförderung (KiD) angemeldet werden?
Die Eltern suchen sich eine Kita aus und melden sich bei der Kita (Kontaktangaben auf Kita-Karte). Bei der Anmeldung sollten die Eltern den blauen Talon abgeben. Die Eltern müssen mit den Kitas den gewünschten Betreuungsumfang, die Betreuungstage und den Eintrittstermin vereinbaren. Die Eltern unterschreiben mit der gewünschten Kita einen Betreuungsvertrag. Die Mütter-Väter-Beratung hilft gerne bei der Kita-Platz Suche.
Bis wann müssen die Kinder angemeldet werden?
Je früher desto besser! Die Kitas können nur Kinder aufnehmen, solange sie Plätze frei haben. Die meisten Kitas füllen ihre Plätze bis zu den Sommerferien. Die Kinder können auch bereits jetzt angemeldet werden und erst nach den Sommerferien in die Kita eintreten.
Haben alle fremdsprachigen Kinder Anspruch auf einen Platz in einer KiD-Kita?
Nein. Um die individuelle Deutschförderung in Anspruch nehmen zu können, müssen die Eltern von der Kreisschulbehörde eine Empfehlung bekommen haben und einen Platz in einer KiD-Kita finden. Die Kinder können aber in jeder der 180 KiD-Kitas der Stadt angemeldet werden. Falls die KiD-Kitas im eigenen Schulkreis ausgebucht sind, hilft die Mütter-Väter-Beratung bei der Suche eines Kita-Platzes in der Umgebung.
Wie viele Tage müssen / können die Kinder angemeldet werden?
Damit die individuelle Deutschförderung durchgeführt werden kann, müssen die Kinder mindestens zwei Tage pro Woche die Kita besuchen. In Kitas, die Halbtage anbieten, können auch 3 Halbtage gebucht werden.
Wer sein Kind mehr als 3 Tage betreuen lassen will, muss nachweisen, dass beide Elternteile arbeiten, auf Jobsuche oder in Ausbildung sind. Die Kitas geben dazu gerne Auskunft.
Kann ein Kind, das bereits eine Kita besucht, individuelle Deutschförderung nutzen?
Wenn das Kind 2024 in die Kita eingetreten ist, kann es von der Kita für individuelle Deutschförderung angemeldet werden. Nach den Sommerferien wird entschieden, welche Kinder definitiv ins Programm aufgenommen werden können. Bei allfälligen Kita-Wechseln gelten die vertraglichen Kündigungsfristen der bisherigen Kita. Wenn sich das Kind in der bisherigen Kita wohl fühlt, sollten die Eltern allenfalls im Interesse des Kindes auf einen Wechsel verzichten.
Kosten / Subventionen
Was kostet die individuelle Deutschförderung?
Die individuelle Deutschförderung bezahlt die Stadt. Die Eltern tragen lediglich die normalen Kita-Kosten. Für subventionierte Plätze bezahlen die Eltern einkommensabhängig zwischen 12.- und 120.- pro Tag (in allen Kitas gelten dieselben Preise). Für Eltern, die von den Sozialen Diensten oder der AOZ finanziell unterstützt werden, ist die Kita-Betreuung kostenlos.
Wie kommt man zu einem subventionierten Platz?
Die Eltern bestellen einen «Subventionsantrag» beim Schul- und Sportdepartement (www.stadt-zuerich.ch/betreuung). Der Subventionsantrag, der den Eltern per Post zugeschickt wird, muss unterschrieben retourniert werden. Dann erhalten die Eltern ihren «Beitragsfaktor», den sie bei der Anmeldung ihrer Kita vorweisen müssen. Das Schul- und Sportdepartement hilft gerne am öffentlichen Schalter (Parkring 4, 8002 Zürich) oder telefonisch (Hotline: 044 413 85 85) bei jeglichen Fragen oder Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Subventionen.
Für wen gelten die Kosten für Alleinerziehende?
Für Elternteile, die alleine mit Kindern leben oder weniger als 3 Jahre mit einem neuen Partner im gleichen Haushalt wohnen. Ab 3 Jahren Lebensgemeinschaft gelten die Kosten für Paare (unabhängig davon, ob die Erwachsenen die leiblichen Eltern des Kindes sind).
Bei gemeinsamem Sorgerecht stellt der Elternteil den Subventionsantrag, bei dem das Kind angemeldet ist.
Laufzeit individuelle Deutschförderung
Ab wann beginnt die individuelle Deutschförderung?
Die Kinder können ab sofort in die Kitas eintreten. Oder die Eltern vereinbaren einen späteren Kita-Eintritt. Üblicherweise wird eine zweiwöchige Eingewöhnung vereinbart. Während dieser Zeit besuchen die Kinder zusammen mit einem Elternteil die Kita. Sobald sich die Kinder wohl fühlen, bleiben sie für grösser werdende Zeiträume ohne Eltern in der Kita. Nach 2-4 Wochen bleiben die Kinder den ganzen Tag in der Kita.
Die individuelle Deutschförderung beginnt nach den Sommerferien 2024 und dauert bis zum Kindergarteneintritt (Sommerferien 2025).
Wie kann die individuelle Deutschförderung gekündigt werden (z.B. bei Umzug)?
Die individuelle Deutschförderung kann von den Eltern jederzeit mit sofortiger Wirkung gestoppt werden. Für einen Kita-Wechsel gilt jedoch die Kündigungsfrist, die im Betreuungsvertrag mit der Kita vereinbart ist.
Anmeldung für das Schuljahr 2025/2026
Sofern Ihr Kind bis 31. Juli 2025 das vierte Altersjahr vollendet haben wird und Sie in unserem Schulkreis wohnen, können Sie Ihr Kind für den Kindergarten registrieren.
Privater Kindergarten
Private Kindergärten sind bewilligungspflichtig. Falls das Kind einen Privatkindergarten besucht, bitte die Adresse bekannt geben. Die Eltern sind verpflichtet, der Kreisschulbehörde unaufgefordert eine Schulbestätigung zukommen zu lassen.
Jedes Kind hat das Recht auf einen Schulplatz an seinem Wohnort. Für die Zuteilung in die Schulen ist die Kreisschulbehörde zuständig und verantwortlich, für die Zuteilung in die Klassen ist dies die Schulleitung. Das Zürcher Volksschulgesetz und die dazugehörige Verordnung verlangt, Klassen möglichst ausgewogen zu bilden. Die Kriterien sind dabei insbesondere eine gute Durchmischung der Klasse und die Klassengrösse. Ein weiterer Faktor für die Zuteilung ist der Schulweg. Die Stadt Zürich definiert Anforderungen in Bezug auf die Länge und Gefährlichkeit, welche als zumutbar gelten. Die Bewältigung des Schulwegs fördert die Kinder in ihrer Selbständigkeit. Aufgrund der sich laufend verändernden Schülerzahlen werden die Zuteilungsgebiete der Schulen jährlich angepasst. Zuteilungen können deshalb von den Erwartungen der Eltern und Erziehungsberechtigten abweichen. Beim Übertritt in die 1. oder 4. Klasse ist es möglich, dass ein Kind die Schule wechseln muss.
Schulbehörde, Schulleitung sowie Lehrpersonen ist viel daran gelegen, dass die Klassenzusammensetzung jedem Kind gute Lern- und Entwicklungsmöglichkeiten bietet.
Gemäss städtischem Reglement über die Zuteilung der Schüler*innen können Eltern, welche aus persönlichen Gründen die Zuteilung ihres Kindes in eine bestimmte Schule oder zu einer bestimmten Lehrperson wünschen, ein begründetes Zuteilungsgesuch stellen, wobei in der Regel kein Anspruch auf Gutheissung besteht.
Die Berücksichtigung der immer grösser werdenden Anzahl Zuteilungsgesuche, mit denen die Zuteilung zusammen mit andern Kindern, zu einer bestimmten Lehrperson, in eine Halbklasse mit einem bestimmten freien Nachmittag oder Kombinationen von allem gewünscht werden, würde es verunmöglichen, die gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien der Klassenbildung einzuhalten. Auch auf individuelle Bedürfnisse wie gemeinsame Mittagstische, Wege der Eltern von und zur Arbeit, Krippenbesuch jüngerer Geschwister oder Freizeitkurse der Kinder können wir in der Regel nicht eingehen; die gesetzlichen Kriterien haben Vorrang.
Gesuche müssen bis spätestens 31. März 2025 eingereicht werden und Folgendes beinhalten:
- Name, Vorname und Geburtsdatum Ihres Kindes sowie die Wohnadresse
- Telefonnummer, auf welcher Sie tagsüber erreichbar sind.
- Begründung Gesuch
- Zuteilungsgesuche für den Kindergarten zusammen mit der Kindergartenanmeldung
Einreichung entweder per Mail an:
- Kindergartenkinder online über den Service «Meine Kinder» oder per Mail an claudia.ramseier@zuerich.ch
- Primarschulkinder per Mail an SSD-KSB-Letzi-Zuteilungsgesuche-Primarschule@zuerich.ch
- Sekundarschulkinder per Mail an SSD-KSB-Letzi-Zuteilungsgesuche-Sekundarschule@zuerich.ch
oder per Post an die Kreisschulbehörde Letzi, Dachslernstrasse 2, 8048 Zürich geschickt werden.
Bitte beachten Sie, dass die Kreisschulbehörde den Erhalt Ihres Gesuchs nicht bestätigt.
Die Zuteilungsentscheide erfolgen am Samstag, 7. Juni 2025. Entweder über den Service «Meine Kinder» oder, falls Sie Ihre Kinder nicht über «Mein Konto / Meine Kinder» registriert haben, per Post.
Primarschule
Jedes Kind hat das Recht auf einen Schulplatz an seinem Wohnort. Für die Zuteilung in die Schulen ist die Kreisschulbehörde zuständig und verantwortlich, für die Zuteilung in die Klassen ist dies die Schulleitung. Das Zürcher Volksschulgesetz und die dazugehörige Verordnung verlangt, Klassen möglichst ausgewogen zu bilden. Die Kriterien sind dabei insbesondere eine gute Durchmischung der Klasse und die Klassengrösse. Ein weiterer Faktor für die Zuteilung ist der Schulweg. Die Stadt Zürich definiert Anforderungen in Bezug auf die Länge und Gefährlichkeit, welche als zumutbar gelten. Die Bewältigung des Schulwegs fördert die Kinder in ihrer Selbständigkeit. Aufgrund der sich laufend verändernden Schülerzahlen werden die Zuteilungsgebiete der Schulen jährlich angepasst. Zuteilungen können deshalb von den Erwartungen der Eltern und Erziehungsberechtigten abweichen. Beim Übertritt in die 1. oder 4. Klasse ist es möglich, dass ein Kind die Schule wechseln muss.
Schulbehörde, Schulleitung sowie Lehrpersonen ist viel daran gelegen, dass die Klassenzusammensetzung jedem Kind gute Lern- und Entwicklungsmöglichkeiten bietet.
Gemäss städtischem Reglement über die Zuteilung der Schüler*innen können Eltern, welche aus persönlichen Gründen die Zuteilung ihres Kindes in eine bestimmte Schule oder zu einer bestimmten Lehrperson wünschen, ein begründetes Zuteilungsgesuch stellen, wobei in der Regel kein Anspruch auf Gutheissung besteht.
Die Berücksichtigung der immer grösser werdenden Anzahl Zuteilungsgesuche, mit denen die Zuteilung zusammen mit andern Kindern, zu einer bestimmten Lehrperson, in eine Halbklasse mit einem bestimmten freien Nachmittag oder Kombinationen von allem gewünscht werden, würde es verunmöglichen, die gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien der Klassenbildung einzuhalten. Auch auf individuelle Bedürfnisse wie gemeinsame Mittagstische, Wege der Eltern von und zur Arbeit, Krippenbesuch jüngerer Geschwister oder Freizeitkurse der Kinder können wir in der Regel nicht eingehen; die gesetzlichen Kriterien haben Vorrang.
Gesuche müssen bis spätestens 31. März 2025 eingereicht werden und Folgendes beinhalten:
- Name, Vorname und Geburtsdatum Ihres Kindes sowie die Wohnadresse
- Telefonnummer, auf welcher Sie tagsüber erreichbar sind.
- Begründung Gesuch
Einreichung entweder per Mail an:
- Kindergartenkinder online über den Service «Meine Kinder» oder per Mail an claudia.ramseier@zuerich.ch
- Primarschulkinder per Mail an SSD-KSB-Letzi-Zuteilungsgesuche-Primarschule@zuerich.ch
- Sekundarschulkinder per Mail an SSD-KSB-Letzi-Zuteilungsgesuche-Sekundarschule@zuerich.ch
oder per Post an die Kreisschulbehörde Letzi, Dachslernstrasse 2, 8048 Zürich geschickt werden.
Bitte beachten Sie, dass die Kreisschulbehörde den Erhalt Ihres Gesuchs nicht bestätigt.
Die Zuteilungsentscheide erfolgen am Samstag, 7. Juni 2025. Entweder über den Service «Meine Kinder» oder, falls Sie Ihre Kinder nicht über «Mein Konto / Meine Kinder» registriert haben, per Post.
Sekundarschule
Jedes Kind hat das Recht auf einen Schulplatz an seinem Wohnort. Für die Zuteilung in die Schulen ist die Kreisschulbehörde zuständig und verantwortlich, für die Zuteilung in die Klassen ist dies die Schulleitung. Das Zürcher Volksschulgesetz und die dazugehörige Verordnung verlangt, Klassen möglichst ausgewogen zu bilden. Die Kriterien sind dabei insbesondere eine gute Durchmischung der Klasse und die Klassengrösse. Ein weiterer Faktor für die Zuteilung ist der Schulweg. Die Stadt Zürich definiert Anforderungen in Bezug auf die Länge und Gefährlichkeit, welche als zumutbar gelten. Die Bewältigung des Schulwegs fördert die Kinder in ihrer Selbständigkeit. Aufgrund der sich laufend verändernden Schülerzahlen werden die Zuteilungsgebiete der Schulen jährlich angepasst. Zuteilungen können deshalb von den Erwartungen der Eltern und Erziehungsberechtigten abweichen.
Schulbehörde, Schulleitung sowie Lehrpersonen ist viel daran gelegen, dass die Klassenzusammensetzung jedem Kind gute Lern- und Entwicklungsmöglichkeiten bietet.
Gemäss städtischem Reglement über die Zuteilung der Schüler*innen können Eltern, welche aus persönlichen Gründen die Zuteilung ihres Kindes in eine bestimmte Schule oder zu einer bestimmten Lehrperson wünschen, ein begründetes Zuteilungsgesuch stellen, wobei in der Regel kein Anspruch auf Gutheissung besteht.
Die Berücksichtigung der immer grösser werdenden Anzahl Zuteilungsgesuche, mit denen die Zuteilung zusammen mit andern Kindern, zu einer bestimmten Lehrperson, in eine Halbklasse mit einem bestimmten freien Nachmittag oder Kombinationen von allem gewünscht werden, würde es verunmöglichen, die gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien der Klassenbildung einzuhalten. Auch auf individuelle Bedürfnisse wie gemeinsame Mittagstische, Wege der Eltern von und zur Arbeit, Krippenbesuch jüngerer Geschwister oder Freizeitkurse der Kinder können wir in der Regel nicht eingehen; die gesetzlichen Kriterien haben Vorrang.
Gesuche müssen bis spätestens 31. März 2025 eingereicht werden und Folgendes beinhalten:
- Name, Vorname und Geburtsdatum Ihres Kindes sowie die Wohnadresse
- Telefonnummer, auf welcher Sie tagsüber erreichbar sind.
- Begründung Gesuch
Einreichung entweder per Mail an:
- Kindergartenkinder online über den Service «Meine Kinder» oder per Mail an claudia.ramseier@zuerich.ch
- Primarschulkinder per Mail an SSD-KSB-Letzi-Zuteilungsgesuche-Primarschule@zuerich.ch
- Sekundarschulkinder per Mail an SSD-KSB-Letzi-Zuteilungsgesuche-Sekundarschule@zuerich.ch
oder per Post an die Kreisschulbehörde Letzi, Dachslernstrasse 2, 8048 Zürich geschickt werden.
Bitte beachten Sie, dass die Kreisschulbehörde den Erhalt Ihres Gesuchs nicht bestätigt.
Die Zuteilungsentscheide erfolgen am Samstag, 7. Juni 2025. Entweder über den Service «Meine Kinder» oder, falls Sie Ihre Kinder nicht über «Mein Konto / Meine Kinder» registriert haben, per Post.
Termine für den Übertritt in die Sekundarschule
Was | Zeitpunkt |
---|---|
Elternorientierung Veranstaltungsort: Schule Kappeli, Badenerstrasse 618, 8048 Zürich (Saal) | 23.9.2024 Albisrieden 25.9.2024 Grünau 30.9.2024 Altstetten
|
Übertrittempfehlung Lehrperson an Eltern und zurück | bis Ende Januar |
Elterngespräch 1 Aufgrund der Übertrittempfehlung Eltern, Kind, Lehrperson | bis Sportferien |
Uneinigkeit bei Elterngespräch 2 Eltern, Kind, Lehrperson, Vertretung Fachgruppe Sekundarstufe Schulleitung Sekundarstufe | bis Mitte März |
Zuteilungsantrag Lehrperson an Eltern und zurück | März/ April |
Zuteilungsentscheid (nur bei Uneinigkeit) | bis Mitte Mai |
Klassenzuteilung Kreisschulbehörde | Juni |
Aufnahmeprüfung Gymnasium | Montag, 3. März 2025 |
Probezeit Gymnasium | ein Semester |
Online-Schulwegplaner
- Die Zuständigkeit für die Beurteilung der Schulwege im Online-Schulwegplaner liegt bei der Schulinstruktion der Stadtpolizei Zürich.
- Online-Schulwegplaner
Betreuung
Auf «Mein Konto» können Sie im Service «Schulische Betreuung verwalten» Betreuungsangebote buchen und Ihr Kind für die Ferienbetreuung oder unterrichtsfreie Tage anmelden.
Um den Service aktivieren und nutzen zu können, ist eine Registrierung notwendig. Alle Informationen zur Registrierung, zum Service, zu den Betreuungsangeboten und -tarifen sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Sie unter Betreuung.
Betreuungsszeiten in den Horten
- Morgentisch
7:00 - 8:15 Uhr - Mittagshorte
11:55 - 14:00 Uhr - Mittags- / Abendhorte
11:55 - 18:00 Uhr
Merkblätter
Umzug oder Wegzug
Das Volksschulgesetz des Kantons Zürich besagt, dass jedes Kind ein Anrecht auf Schulung hat. Der Anspruch auf den Schulbesuch gilt am Wohnort. In der Stadt Zürich ist die Kreisschulbehörde Ihres Wohnorts für die Schulung Ihres Kindes zuständig.
Wenn Sie umziehen, informieren Sie bitte so rasch als möglich die Lehrperson über das Datum Ihres Wegzugs und Ihre neue Adresse.
- Die Lehrperson wird Ihre Angaben der Kreisschulbehörde weiterleiten.
- Wenn Sie innerhalb der Stadt Zürich umziehen, werden Sie automatisch eine neue Zuteilung in eine Schule am neuen Wohnort erhalten.
- Denken Sie daran, auch die Betreuung zu informieren, wenn Ihr Kind einen Hortplatz hat und beachten Sie die Kündigungsfristen. Falls Sie innerhalb der Stadt Zürich umziehen und weiterhin einen Betreuungsplatz benötigen, melden Sie Ihr Kind bei der Leitung Betreuung der neuen Schule an.
- Falls Sie aus der Stadt Zürich wegziehen, melden Sie Ihr Kind bei der neuen Schulgemeinde an. Die Kreisschulbehörde macht parallel eine Schülerüberweisung.
Sie ziehen um und möchten, dass Ihr Kind in der bisherigen Klasse bleibt:
Die Bewilligung um Verbleib in der Klasse stellt eine Ausnahme von der gesetzlichen Regelung dar. Gesuche werden in der Regel daher nur bewilligt, wenn Ihr Kind im Zeitpunkt des Umzugs das zweite Kindergartenjahr, die dritte resp. sechste Primarklasse oder die zweite resp. dritte Sekundarklasse besucht. Für andere Stufen ist ein Verbleib in der Klasse nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.
Falls ein Gesuch bewilligt werden kann, übernimmt die Kreisschulbehörde keine Kosten für den Transport Ihres Kindes zur und von der Schule.
Umzug innerhalb des Schulkreises
Besprechen Sie sich bitte mit der Schule. Ihr Anliegen wird von der Lehrperson auf dem Mutationsformular vermerkt und an die Kreisschulbehörde weitergeleitet.
Umzug innerhalb der Stadt Zürich
Bitte benützen Sie für Ihr Gesuch zum Verbleib in der bisherigen Klasse dieses Formular (Gesuch um Schulkreiswechsel) und geben Sie es der Lehrperson Ihres Kindes ab.
Die Schulleitung prüft Ihr Gesuch und leitet es an die Kreisschulbehörde weiter. Bei einem Schulkreiswechsel geht die Zuständigkeit an die Kreisschulbehörde Ihres neuen Wohnorts über. Eine Bewilligung des Gesuches benötigt daher die Zustimmung beider Schulkreise. Die beiden Schulkreise sprechen sich intern ab.
Wegzug aus der Stadt Zürich
In diesem Fall ist ein Verbleib in der Klasse in der Regel nicht sinnvoll und Gesuche bewilligen wir nur in einzelnen Ausnahmefällen, z.B. wenn Sie kurz vor Ende der obligatorischen Schulzeit Ihres Kindes umziehen. In diesem Fall benötigt die Kreisschulbehörde von Ihnen ein begründetes, schriftliches Gesuch. Ziehen Sie aus der Stadt Zürich weg und Ihr Kind soll weiterhin die Schule in der Stadt Zürich besuchen, wird Ihre neue Wohnortgemeinde gegenüber der Stadt Zürich kostenpflichtig. Klären Sie bitte vor Gesuchstellung mit Ihrer Wohngemeinde ab, ob das Schulgeld von dieser übernommen wird oder von Ihnen selbst getragen werden muss. Falls Ihr Gesuch bewilligt wird und Ihr Kind bei uns in einer Betreuungseinrichtung betreut wurde, erhalten Sie für die Betreuung per Umzugsdatum (falls Sie die Betreuung verlängern wollen) keine städtischen Subventionen mehr.
Bei Fragen gibt Ihnen die Kreisschulbehörde Letzi gerne Auskunft.
Formulare
Jokertage
Für die Jokertage werden keine Formulare mehr benötigt. Es reicht eine schriftliche Mitteilung (z.B. per Mail) an die Lehrperson. Wir bitten darum, die Jokertage frühzeitig bekannt zu geben, möglichst 2 Wochen vor dem Anlass.
Die Jokertage können nur pro Schuljahr bezogen werden, nicht bezogene Jokertage verfallen. Jeder bezogene Jokertag gilt als ganzer Tag, auch wenn an jenem Tag der Unterricht nur während eines Halbtags stattfindet. Die Schulleitung kann anordnen, dass bei besonderen Schulanlässen wie insbesondere Besuchstagen, Sporttagen, Exkursionen, Schulreisen, Klassenlagern und Projektwochen keine Jokertage bezogen werden können.
Die Schülerinnen und Schüler sind gemäss Anweisungen der Lehrpersonen zur Nacharbeit (Nachholung des verpassten Unterrichtsstoffes) verpflichtet.
Die Verantwortung für die Kontrolle von Jokertagen liegt bei den Schulleitungen.
Hinweis: Die Sorgeberechtigten sind für die Abmeldung in der Betreuung selbst verantwortlich. Elternbeiträge können nicht zurückerstattet werden.
Weitere Informationen
Montag-Freitag
9.00-11.00 Uhr / 13.00-15.00 Uhr