Allgemeine Geschäftsbedingungen Schulische Betreuung
Beschluss der Schulpflege vom 5. März 2024
- 1 Zweck
- 2 Übersicht über die Betreuungsangebote und Tarife
- 3 Arten der ungebundenen Betreuungsangebote
- 4 Gebundene Mittagsbetreuung während der Schulwochen (nur Tagesschule)
- 5 Weitere Bestimmungen
- 6 Korrespondenz zwischen Eltern / Erziehungsberechtigten, Schule und Schulamt
- 7 Rechnungsstellung der Elternbeiträge
- 8 Subventionen
- 9 Schlussbestimmungen
1 Zweck
¹ In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind die Modalitäten für den Abschluss von Betreuungsvereinbarungen zwischen den Eltern / Erziehungsberechtigten und dem Schulamt für kostenpflichtige Betreuungsangebote festgehalten. Sie stützen sich auf Art. 32 der Verordnung über die familienergänzende Kinderbetreuung in der Stadt Zürich (VO KB) und Art. 27 der Verordnung über die Tagesschulen der städtischen Volksschule (VTS). Sie präziseren und ergänzen die folgenden gesetzlichen Rahmenbedingungen:
- Volksschulverordnung des Kantons Zürich (VSV);
- Verordnung über die Volksschule in der Stadt Zürich (VVZ);
- Verordnung über die familienergänzende Kinderbetreuung in der Stadt Zürich (VO KB);
- Rahmenordnung für den Betrieb der vom Schul- und Sportdepartement geführten Betreuungseinrichtungen in den Schulkreisen der Stadt Zürich (RO 2013);
- Verordnung über die Tagesschulen der städtischen Volksschule (VTS);
- Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Tagesschulen der städtischen Volksschule (AVTS).
² Die vorliegenden AGB gelten für folgende Schulen:
1.1 Tagesschulen
- Betroffene Schulen: Schulen gemäss Anhang zur VTS.
- Geltungsbereich: Es gelten sämtliche Bestimmungen der vorliegenden AGB mit Ausnahme der Bestimmungen zur Mittagsbetreuung Sekundarstufe Modell B.
1.2 Regelschulen
- Betroffene Schulen: Sämtliche Regelschulen einschliesslich Schülerclubs ausser Tagesschulen gemäss Ziff. 1.1.
- Geltungsbereich: Es gelten sämtliche Bestimmungen der vorliegenden AGB mit Ausnahme der Ziff. 2.2, 3.6, 4 und 8.4 (gekennzeichnet mit Vermerk «nur Tagesschulen»).
1.3 Städtische Sonderschulen
- Betroffene Schulen: Heilpädagogische Schule (HPS), die Schule für Kinder und Jugendliche mit Körper- und Mehrfachbehinderungen Zürich (SKB), die Schule Fokus Sehen (SFS) und Viventa15plus.
- Geltungsbereich: Es gelten grundsätzlich die Bestimmungen der vorliegenden AGB, wobei abweichende Bestimmungen der Vorsteherin oder des Vorstehers des Schul- und Sportdepartements vorbehalten bleiben.
- An- oder Abmeldungen werden mit einem Papierformular getätigt, welches in der jeweiligen Sonderschule oder deren Betreuungseinrichtung erhältlich ist und dort wieder einzureichen ist.
2 Übersicht über die Betreuungsangebote und Tarife
¹ Abhängig von der Schuleinteilung der Schülerin oder des Schülers stehen unterschiedliche Betreuungsangebote zur Verfügung. Die Betreuung ist kostenpflichtig. Ein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Betreuungsplatz besteht nicht.
² Die Betreuungseinrichtungen sind während der Schulwochen (siehe Ziff. 3.1, 3.3, 3.4, 3.5, 3.6 und 4) und während der Schulferien (siehe Ziff. 3.2 und 3.5) mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage und des Berchtoldstags (2. Januar) an allen Wochentagen (Montag bis Freitag) geöffnet (siehe Art. 3 und 4 RO 2013).
³ Es wird zwischen ungebundenen Betreuungsangeboten und gebundener Mittagsbetreuung unterschieden:
2.1 Ungebundene Betreuungsangebote
¹ Die Elternbeiträge für die ungebundenen Betreuungsangebote sind in Anhang 3 zur VO KB wie folgt festgelegt:
Angebote mit einkommensabhängigen Elternbeiträgen
Angebot | Betreuungszeit | Buchung regulär | Buchung spontan | ||
---|---|---|---|---|---|
Minimaltarif in Fr. | Maximaltarif in Fr. | Minimaltarif in Fr. | Maximaltarif in Fr. | ||
Ungebundener Mittag (1, 2, 6) | 11.55 – max. 14.00 | 4.50 | 18.00 | 7.50 | 21.00 |
Nachmittag Modul 1 (1, 2, 7) | 14.00 – 15.30 (Regelschulen) bzw. 14.00 – 16.00 (Tagesschulen) | 2.00 | 20.00 | 5.00 | 23.00 |
Nachmittag Modul 2 (1, 2, 7) | 15.30 – 18.00 (Regelschulen) bzw. 16.00 – 18.00 (Tagesschulen) | 2.00 | 20.00 | 5.00 | 23.00 |
Blockzeit schulfreie Tage (3) | 08.00 – 12.00 | 3.00 | 29.00 | 6.00 | 32.00 |
Blockzeit Q-Tage (4) | 08.00 – 12.00 | unentgeltlich | unentgeltlich | ||
Ganzer Tag während Schulferien (5) | 07.00 – 18.00 | 10.00 | 105.00 | 16.00 | 111.00 |
1 Buchungen für Tage mit Unterricht erfolgen «regulär» für einen regelmässigen Betreuungsbedarf und unbefristet, soweit betrieblich möglich auch «spontan» einzeltagweise und mit Unterschreitung der Anmeldefristen.
2 Buchungen für unterrichtsfreie Tage (schulfreie Tage und Q-Tage) erfolgen «regulär» einzeltagweise, soweit betrieblich möglich auch «spontan» mit Unterschreitung der Anmeldefristen.
3 Buchungen Betreuung Blockzeit für schulfreie Tage erfolgen «regulär» einzeltagweise, soweit betrieblich möglich auch «spontan» mit Unterschreitung der Anmeldefristen.
4 Buchungen Betreuung Blockzeit für Tage mit schulinterner Weiterbildung (Q-Tage) erfolgen «regulär» einzeltagweise, soweit betrieblich möglich auch «spontan» mit Unterschreitung der Anmeldefristen.
5 Buchungen für die Schulferien erfolgen «regulär» einzeltagweise, soweit betrieblich möglich auch «spontan» mit Unterschreitung der Anmeldefristen.
6 Der Tarif für die gebundenen Mittage an Tagesschulen richtet sich nach Art. 19 Abs. 1 und 2 sowie Art. 20 Verordnung über die Tagesschulen der städtischen Volksschule. (VTS).
7 Für die Sonderschulen legt die Vorsteherin oder der Vorsteher des Schul- und Sportdepartements die Modulzeiten separat fest.
Angebote mit Einheitstarifen
Angebot | Betreuungszeit | Buchung regulär in Fr. | Buchung spontan in Fr. |
---|---|---|---|
Morgenbetreuung pro Tag (1, 2) | 07.00 – max. 08.15 | 3.00 | 6.00 |
Mittagsbetreuung Sekundarschule Modell B pro Besuch (nur Regel- schulen und Sonderschulen) (1, 2) | 11.55 – max. 14.00 | 9.00 (3) | 12.00 |
1 Buchungen für Tage mit Unterricht erfolgen «regulär» für einen regelmässigen Betreuungsbedarf und unbefristet, soweit betrieblich möglich auch «spontan» einzeltagweise und mit Unterschreitung der Anmeldefristen.
2 Buchungen für unterrichtsfreie Tage (schulfreie Tage und Q-Tage) erfolgen «regulär» einzeltagweise, soweit betrieblich möglich auch «spontan» mit Unterschreitung der Anmeldefristen.
3 Im Falle einer wirtschaftlichen Notlage gemäss Art. 10 Abs. 5 VO KB kann der Einheitstarif auf begründetes Gesuch bis auf Fr. 4.50 pro Mittag reduziert werden.
2 Die Nutzung der ungebundenen Angebote wird mittels einer Betreuungsvereinbarung zwischen Schulamt und Eltern / Erziehungsberechtigten geregelt. Sämtliche Betreuungsvereinbarungen gelten vorbehältlich der Genehmigung durch das Schulamt und der Zuteilungsbestätigung durch die Schule. Sie können durch die Eltern / Erziehungsberechtigten jederzeit unter Einhaltung der festgelegten Fristen vereinbart, gekündigt oder geändert werden. Die entsprechenden Vorgaben sind in Ziff. 3 der vorliegenden AGB geregelt.
3 Die Betreuungszeit am Mittag kann durch die Schule stundenplanbedingt angepasst werden. Eine zeitliche Anpassung hat keinen Einfluss auf den Elternbeitrag.
2.2 Gebundene Mittagsbetreuung in der Tagesschule
¹ An den Tagesschulen gelten die Schülerinnen und Schüler automatisch als angemeldet, soweit sie nicht gemäss Ziff. 4.2 abgemeldet werden. Vorbehältlich der Genehmigung durch das Schulamt und der Zuteilungsbestätigung durch die Schule kommt damit automatisch eine Betreuungsvereinbarung zwischen den Eltern / Erziehungsberechtigten und dem Schulamt zustande.
² Die gebundene Mittagsbetreuung ergibt sich auf Grund der Profileinteilung (Anwesenheit über Mittag an Tagen mit Nachmittagsunterricht).
³ Sie werden mit einem Einheitstarif von Fr. 6.00 pro Mittag verrechnet. Reduktionsmöglichkeiten richten sich nach Ziff. 8.4.
4 Abmeldungen und Wiederanmeldungen durch die Eltern / Erziehungsberechtigten sind bei der gebundenen Mittagsbetreuung im Rahmen von Ziff. 4.2 semesterweise möglich.
2.3 Ergänzende Betreuung für Schülerinnen und Schüler mit Sonderschulzuweisung
¹ Für Schülerinnen und Schüler mit Sonderschulzuweisung, die Betreuungsangebote in Anspruch nehmen, die das Betreuungsgrundangebot gemäss § 36 Volksschulgesetz (VSG) ergänzen, gelten die Angebote und Tarife gemäss diesen AGB. Abweichende Bestimmungen der Vorsteherin oder des Vorstehers des Schul- und Sportdepartements bleiben vorbehalten.
² Die ergänzende Betreuung kann in einer Regelschule, in einer städtischen Sonderschule oder durch einen Drittanbieter erfolgen. Die vorliegenden AGB gelten nicht, wenn die Betreuung durch einen Drittanbieter erfolgt und die Betreuungsvereinbarung direkt zwischen dem Drittanbieter und den Eltern / Erziehungsberechtigten abgeschlossen wird.
³ Eltern / Erziehungsberechtigte melden den Bedarf nach ergänzender Betreuung während der Schulwochen und für die Schulferien bei der Kreisschulbehörde der Wohnadresse an.
4 Die Präsidentin oder der Präsident der Kreisschulbehörde legt auf Grund einer Bedarfsabklärung durch die Fachbereichsleitungen ISR der Kreisschulbehörde einen geeigneten Anbieter und Ort der Betreuung, einen allfälligen Transport sowie nötigenfalls längere Fristen für eine spätere Ferienbetreuung als Bestandteil der Betreuungsvereinbarung fest, die den Eltern / Erziehungsberechtigten zum Abschluss unterbreitet wird.
5 Die Betreuungsvereinbarung hängt vom Bestand einer Sonderschulzuweisung ab. Bei einer Anpassung des Settings einer Sonderschulung kann die Betreuungsvereinbarung von den Eltern / Erziehungsberechtigten jederzeit gekündigt oder jederzeit im Voraus auf den 1. des Kalendermonats angepasst werden.
6 Auf das Betreuungsgrundangebot gemäss § 36 VSG sind diese AGB nicht anwendbar.
3 Arten der ungebundenen Betreuungsangebote
Das Schul- und Sportdepartement der Stadt Zürich stellt verschiedene Arten von ungebundenen Betreuungsangeboten zur Verfügung (siehe Art. 30 VO KB und Art. 4 lit. d VTS). Die Angebote sind in den nachfolgenden Unterkapiteln einzeln erläutert.
3.1 Betreuungsangebote während der Schulwochen (Morgenbetreuung, Mittagsbetreuung, Nachmittagsbetreuung Module 1 und 2)
1 Abhängig von der Schuleinteilung der Schülerin oder des Schülers stehen während der Schulwochen Betreuungsangebote am Morgen vor dem Schulunterricht, über Mittag sowie am Nachmittag zur Verfügung.
2 Die entsprechenden Betreuungsvereinbarungen gelten unbefristet.
3 Für Änderungen gelten die folgenden Fristen:
- Änderung des Betreuungsumfangs: 30 Tage vor dem 1. eines Kalendermonats
- Änderung oder Kündigung des Betreuungsumfangs auf Anfang neues Schuljahr: Bis 2. Juli vor Schuljahresende
- Kündigung: 30 Tage vor dem letzten Besuchstag
- Wie wird eine Änderung oder Kündigung mitgeteilt? Entweder online mit einer Buchung über das Elternportal «Mein Konto» oder mit dem Papierformular «Betreuungsvereinbarung», welches in der jeweiligen Betreuungseinrichtung erhältlich ist und dort wieder einzureichen ist.
4 Als Änderung gilt jegliche Anpassung der Betreuungsvereinbarung, sofern weiterhin ungebundene oder gebundene Betreuungsangebote in Anspruch genommen werden. Als Kündigung gilt ein Verzicht auf sämtliche Betreuungsleistungen. Wenn es die betrieblichen Umstände zulassen, kann die Leitung Betreuung bei einer von den Eltern / Erziehungsberechtigten gewünschten Verschiebung der Betreuungstage (z.B. Dienstag statt Donnerstag) oder bei einer Erhöhung der Betreuungstage pro Woche (z.B. von 2 auf 3 Tage) die oben genannte Änderungsfrist verkürzen; Änderungen müssen jedoch zwingend auf den 1. eines Kalendermonats erfolgen.
5 Für den Fall einer gleichzeitigen Anmeldung zu einem Unterrichtsangebot von Musikschule Konservatorium Zürich (gemäss Schulprospekt «das Angebot»), zu Schulsportkursen des Sportamts (gemäss Schulprospekt «Fit und Ferien») bzw. Sportkursen der jeweiligen Fachstelle Sport und Bewegung der Schulkreise, zu einem Kurs in Heimatlicher Sprache und Kultur oder zu weiteren von der Schulleitung bezeichneten schulischen Förder- oder Therapieangeboten kann die betroffene Betreuungsvereinbarung jederzeit im Voraus auf den 1. des Kalendermonats – der dem Kurs- bzw. Angebotsbeginn folgt – für den entsprechenden Zeitraum reduziert werden.
6 Die Leitung Betreuung kann eine Umteilung in ein anderes Betreuungsangebot der Schule vornehmen, sofern betriebliche Gründe oder die Zusammensetzung der Kindergruppen dies erfordern (gemäss Art. 8 Abs. 1 RO 2013).
7 Die Betreuungsvereinbarung für die Betreuungsangebote während der Schulwochen erlischt bei einem Übertritt in eine andere Schule der Stadt Zürich, in eine Kantonsschule, in eine Sonderschule oder in eine Privatschule sowie mit der Beendigung der Schulpflicht in der Volksschule der Stadt Zürich ohne Kündigung. Bei einem Wegzug aus der Stadt Zürich erlischt die Betreuungsvereinbarung ohne Kündigung per Abmeldedatum.
3.2 Betreuung während der Schulferien
1 Während der Schulferien der Volksschule der Stadt Zürich wird eine Ferienbetreuung angeboten. In der Ferienbetreuung können nur ganze Tage gebucht werden. Die Betreuungsvereinbarung für die Ferienbetreuung ist auf die jeweilige Feriendauer befristet. Anmeldungen für die Betreuung während der Schulferien sind maximal bis zu einem Jahr im Voraus möglich.
2 Nach der Anmeldung teilt die Leitung Betreuung der Schule die Schülerin oder den Schüler einer Betreuungseinrichtung zu. Je nach Anzahl der Anmeldungen ist auch eine Zuteilung in eine Betreuungseinrichtung einer anderen Schule möglich. Die Zuteilungsbestätigung erfolgt direkt durch die Schule an die Eltern / Erziehungsberechtigten.
3 Schülerinnen und Schüler, deren Verhalten den Betrieb der Ferienbetreuung erheblich stört, können gemäss Ausschlussverfahren der Kreisschulbehörde von der Betreuung ausgeschlossen werden (Art. 4 Abs. 3 RO 2013).
4 Für die Ferienbetreuung gelten folgende Fristen:
Anmeldefrist:
- 30 Tage vor dem 1. Ferientag, entweder online mit einer Buchung über das Elternportal «Mein Konto» oder mit dem Papierformular «Betreuungsvereinbarung», welches in der jeweiligen Betreuungseinrichtung erhältlich ist und dort wieder einzureichen ist.
- Für die ergänzende Betreuung von Schülerinnen und Schülern mit Sonderschulzuweisung kann durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Kreisschulbehörde im Einzelfall eine verlängerte Anmeldefrist von bis zu 3 Monaten festgelegt werden.
Kündigungsfrist: Die Anmeldung ist mit dem Ablauf der Anmeldefrist verbindlich. Es ist keine Änderung oder Kündigung der Betreuungsvereinbarung seitens der Eltern / Erziehungsberechtigten möglich. Einzig bei gleichzeitiger Anmeldung für eine Ferienaktivität der Schulkultur, ZSF-Ferienlager, Wintercamp und Feriensportkurs des Sportamts (gemäss Schulprospekt «Fit und Ferien») kann die vom Kurs betroffene Betreuungsvereinbarung jederzeit für den entsprechenden Zeitraum reduziert werden. Bei Meldung durch die Eltern / Erziehungsberechtigten an das Schulamt (Abteilung Schulische Betreuung, EBB, Parkring 4, Postfach, 8027 Zürich) erfolgt ein Erlass des Elternbeitrags für den entsprechenden Zeitraum.
3.3 Mittagsbetreuung Sekundarschule Modell B (nur Regelschulen und Sonderschulen)
1 Abhängig von der Schuleinteilung der Schülerin oder des Schülers steht in Sekundarschulen das Betreuungsangebot «Mittagsbetreuung Sekundarschule Modell B» während der Schulwochen zur Verfügung. Hier besteht für die Eltern / Erziehungsberechtigten nach erfolgter «Registrierung Betreuung» (siehe Ziff. 6.1) die Möglichkeit, die Schülerin oder den Schüler unbefristet für die Mittagsbetreuung zum Einheitstarif von Fr. 9.00 anzumelden. Es gelten die unter Ziff. 3.1 genannten Änderungs- und Kündigungsfristen.
2 Wenn es die betrieblichen Umstände zulassen, besteht zusätzlich die Möglichkeit, sich beim Betreuungspersonal oder der Leitung Betreuung kurzfristig zum Mittagessen anzumelden. Im Falle einer solchen kurzfristigen Anmeldung («Besuch spontan») gilt der Einheitstarif von Fr. 12.00. Mit der «Registrierung Betreuung» oder später mittels Formular «Betreuungsvereinbarung» bestätigen die Eltern / Erziehungsberechtigten, dass sie mit den kurzfristigen Anmeldungen durch die Schülerin oder den Schüler einverstanden sind und die Bezahlung der anfallenden Kosten übernehmen. Die Erfassung der Mittagessen erfolgt durch die Schule.
3.4 Betreuung an unterrichtsfreien Tagen
1 Als unterrichtsfreie Tage gelten die mit der Ferienplanung festgelegten schulfreien Tage Knabenschiessen-Montag, Gründonnerstag, Freitag nach Auffahrt und Sechseläuten-Montag (schulfreie Tage gemäss § 32 Abs. 2 Volksschulverordnung [VSV]), der Freitagnachmittag vor den Weihnachtsferien sowie die schulspezifischen Weiterbildungen (Q-Tage). Letztere werden individuell von den Schulen festgelegt und geplant.
2 Während der in Abs. 1 genannten unterrichtsfreien Tage stehen dieselben Betreuungsangebote wie während der Tage mit Unterricht sowie eine Betreuung während der Blockzeit zur Verfügung. Die Angebote können einzeltagweise nach Angebot und Tarif gemäss Ziff. 2.1 gebucht werden. Für die Anmeldung der Betreuung an unterrichtsfreien Tagen wird für jeden einzelnen Tag eine individuelle Betreuungsvereinbarung benötigt.
3 Für die Anmeldung der Betreuung an unterrichtsfreien Tagen gilt (vorbehältlich einer spontanen Buchung, siehe Ziff. 3.5) eine Anmeldefrist von 30 Tagen im Voraus, entweder online mit einer Buchung über das Elternportal «Mein Konto» oder mit dem Papierformular «Betreuungsvereinbarung», das in der Betreuungseinrichtung erhältlich ist.
4 An den schulfreien Tagen Knabenschiessen-Montag, Gründonnerstag, Freitag nach Auffahrt und Sechseläuten-Montag während der Schulwochen ist die Betreuung während der Blockzeit kostenpflichtig (siehe Ziff. 2.1).
5 An Tagen mit schulspezifischen Weiterbildungen (Q-Tage) während der Schulwochen ist die Betreuung während der Blockzeit unentgeltlich. Aus organisatorischen Gründen wird von der Schule der Betreuungsbedarf an diesen Tagen bei den Eltern / Erziehungsberechtigten abgeklärt.
6 In Abhängigkeit von der Anzahl der zu betreuenden Schülerinnen und Schüler können an unterrichtsfreien Tagen einzelne Betreuungseinrichtungen geschlossen bleiben. In diesem Fall erfolgt eine Umteilung innerhalb der Schule oder in eine nahe gelegene Schule.
7 Eine Anmeldung für die Betreuung an unterrichtsfreien Tagen setzt eine Registrierung (siehe Ziff. 6.1) voraus.
3.5 Spontane Buchungen der Betreuungsangebote
1 Sofern es die betrieblichen Voraussetzungen der Schule erlauben, besteht die Möglichkeit von spontanen Buchungen von Betreuungsangeboten an einzelnen Tagen während der Schulwochen sowie der Schulferien.
2 Spontane Buchungen ermöglichen, einzelne Betreuungsangebote ausnahmsweise in Anspruch zu nehmen, und erfolgen einzeltagweise. Für diese Buchungen gelangt ein höherer Tarif als bei den regulären Buchungen zur Anwendung (siehe Ziff. 2.1).
3 Unter welchen Voraussetzungen eine Buchung als spontan gilt, richtet sich nach Ziff. 2.1.
4 Der Entscheid über eine Aufnahme obliegt der Leitung Betreuung der zuständigen Schule und wird aufgrund der vorhandenen Ressourcen/Kapazität sowie der betrieblichen Voraussetzungen gefällt.
5 Eine spontane Buchungsanfrage muss über die zuständige Betreuungseinrichtung der Schule eingereicht werden und hat mittels Formular «Betreuungsvereinbarung» oder per E-Mail an die Leitung Betreuung der zuständigen Schule zu erfolgen.
6 Eine Anmeldung für eine spontane Buchung eines Betreuungsangebots setzt eine Registrierung Betreuung (gemäss Ziff. 6.1) voraus.
3.6 Freizeitangebote der Schule für Sekundarschülerinnen und -schüler (nur Tagesschule)
1 Abhängig von der Schuleinteilung der Schülerin oder des Schülers können in Sekundarschulen während der Schulwochen kostenpflichtige Freizeitangebote der Schule am Nachmittag genutzt werden. Pro Stunde wird ein Einheitstarif von Fr. 5.00 verrechnet.
2 Die Anmeldung für die entsprechenden Freizeitangebote erfolgt nach der «Registrierung Betreuung» (gemäss Ziff. 6.1) online über das Elternportal «Mein Konto» oder mit dem Formular «Betreuungsvereinbarung». Es gelten die Änderungs- und Kündigungsfristen gemäss Ziff. 3.1.
4 Gebundene Mittagsbetreuung während der Schulwochen (nur Tagesschule)
4.1 Allgemeines
1 An den Tagesschulen gelten die Schülerinnen und Schüler für die gebundenen Mittage automatisch als angemeldet, soweit die Eltern / Erziehungsberechtigten sie nicht davon abmelden.
2 Vorbehältlich der Genehmigung durch das Schulamt und der Zuteilungsbestätigung durch die Schule kommt bei fehlender Abmeldung automatisch eine «Betreuungsvereinbarung» zwischen den Eltern / Erziehungsberechtigten und dem Schulamt zustande.
3 Die Schülerin oder der Schüler verbleibt auch bei einer Abmeldung in derselben Schule.
4 Anzahl und Wochentage der gebundenen Mittagsbetreuung ergeben sich auf Grund der Schulstufe:
- Kindergarten 1: keine gebundenen Mittage.
- Kindergarten 2: zwei gebundene Mittage (Montag und Freitag).
- Primarstufe 1-4: drei gebundene Mittage (Montag und Freitag sowie – je nach Profil –Dienstag [Profil A] oder Donnerstag [Profil B]).
- Primarstufe 5-6: vier gebundene Mittage (Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag).
- Sekundarstufe 1-3: vier gebundene Mittage (Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag).
5 Die Profilzuteilung (Profil A oder B) wird durch die Kreisschulbehörde spätestens mit der Klassenzuteilung und dem Stundenplan schriftlich mitgeteilt (Art. 12 AVTS). Sie gilt in der Regel für die ganze Primarschulzeit (Art. 9 Abs. 2 VTS); spätere Profilumteilungen aus betrieblichen Gründen bleiben vorbehalten. Ab Erhalt der Mitteilung kann gegen die Profilzuteilung innert fünf Tagen beim Präsidium der Kreisschulbehörde Einsprache erhoben werden (Wiedererwägungsgesuch). Der Entscheid des Präsidiums der Kreisschulbehörde kann mit Rekurs beim Bezirksrat angefochten werden (siehe Art. 6 Reglement über die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler der Volksschule der Stadt Zürich).
6 Die gebundene Mittagsbetreuung wird mit einem Einheitstarif von Fr. 6.00 pro Mittag verrechnet, unabhängig davon, ob am Mittag Unterricht in Wirtschaft, Arbeit, Haushalt (WAH) stattfindet.
7 In Einzelfällen kann die gebundene Mittagsbetreuung durch Drittanbieter erfolgen. In diesem Fall werden die Eltern / Erziehungsberechtigten vor dem 31. Mai durch die Kreisschulbehörde informiert.
4.2 Abmeldung
1 Eine Abmeldung von sämtlichen gebundenen Mittagen sowie auf Primarstufe (1. – 6. Klasse) von einem gebundenen Mittag an einem Wochentag oder auf Sekundarstufe je nach Modell der Schule an einem oder an zwei Wochentagen und entsprechende Wiederanmeldungen sind semesterweise möglich.
2 Abmeldungen und Wiederanmeldungen gelten ab dem zweiten Kindergarten und während der ganzen Primarschulzeit unbefristet bis zu ihrem Widerruf oder bis zum Austritt aus der Tagesschule.
3 Beim Übertritt in die Sekundarstufe ist eine erneute Abmeldung erforderlich; während der Sekundarstufe gilt Abs. 2 sinngemäss.
4 Die Abmeldung oder Wiederanmeldung erfolgt für das Herbstsemester bis spätestens 31. Mai, für das Frühlingssemester bis spätestens 30. November.
5 Wird eine Schülerin oder ein Schüler neu einer Tagesschule zugeteilt oder ändern sich während des Schuljahres Anzahl oder Wochentage der gebundenen Mittage, kann eine Abmeldung auch zu einem späteren Zeitpunkt bis zu 10 Tagen nach der entsprechenden formellen Mitteilung erfolgen.
6 In begründeten Ausnahmefällen kann das Präsidium der Kreisschulbehörde Abmeldungen und Wiederanmeldungen ausserhalb der regulären Fristen bewilligen.
7 Die Eltern nehmen eine Abmeldung oder Wiederanmeldung innert den Fristen gemäss Abs. 4 und 5 online über «Mein Konto» oder schriftlich an die Schule vor.
8 Gesuche um Bewilligung einer Abmeldung oder Wiederanmeldung ausserhalb der regulären Fristen gemäss Abs. 6 richten die Eltern schriftlich an das Präsidium der Kreisschulbehörde.
4.3 Verhältnis gebundene und ungebundene Betreuung
1 Mit dem Eintritt einer Schülerin oder eines Schülers in eine Tagesschule (Ziff. 1.1) und mit einer Ausweitung der gebundenen Betreuung infolge Stufenanstiegs (Ziff. 4.1 Abs. 4) reduziert sich der Betreuungsumfang für die ungebundene Mittagsbetreuung gemäss bisheriger Betreuungsvereinbarung entsprechend, soweit keine Abmeldung von den gebundenen Mittagen erfolgt ist. Die ungebundene Betreuung wird insoweit durch die gebundene Betreuung ersetzt. Die Eltern / Erziehungsberechtigten werden darüber jeweils vor Ende April durch die Schule informiert.
2 Die Betreuungsvereinbarung für die gebundene Mittagsbetreuung erlischt bei Austritt aus der Tagesschule, namentlich bei einem Wegzug aus der Stadt Zürich, bei einem Übertritt in eine Regelschule der Stadt Zürich, in eine Kantonsschule, in eine Sonderschule oder in eine Privatschule sowie mit der Beendigung der Schulpflicht in der Volksschule der Stadt Zürich ohne Kündigung (siehe Ziff. 4.2 Abs. 2 und 3).
5 Weitere Bestimmungen
5.1 Aufsicht
1 Während der vereinbarten Betreuungszeit liegt die Aufsicht über die Schülerinnen und Schüler unter Vorbehalt von Ziff. 5.4 beim Schulpersonal. Abwesenheiten der Schülerin oder des Schülers sind durch die Eltern / Erziehungsberechtigten zu melden. Die Schulleitung legt die entsprechenden Ansprechstellen und Prozesse fest.
2 Je nach Alter und Entwicklungsstand der Schülerin oder des Schülers kann die Leitung Betreuung der Schule mit den Eltern / Erziehungsberechtigten mögliche selbstständige Aktivitäten schriftlich vereinbaren (Zusatzvereinbarung).
5.2 Ausschluss
Schülerinnen und Schüler, deren Verhalten den Betreuungsbetrieb erheblich stört, können gemäss Ausschlussverfahren der Kreisschulbehörde von der Betreuung ausgeschlossen werden (Art. 8 Abs. 2 RO 2013 und Art. 32 Abs. 2 AVTS). Die entsprechende Betreuungsvereinbarung erlischt ohne Kündigung per Ausschlussdatum.
5.3 Wegbegleitung
1 Die Verantwortung für die Schülerinnen und Schüler auf dem Weg zwischen Unterrichtsort und Betreuungseinrichtung liegt beim Schulpersonal, die Verantwortung für den Weg zwischen Wohnort und Unterrichtsort bzw. Betreuungseinrichtung bei den Eltern / Erziehungsberechtigten.
2 Für allfällige Gesuche um Schulwegerleichterung gilt das Reglement über die Organisation und Finanzierung von Schulwegerleichterungen und von Personentransporten im Rahmen des Unterrichtes an der Volksschule und an den Sonderschulen sowie im Rahmen des Hortbetriebes (Transportreglement).
3 Für den Besuch von Freizeitkursen (siehe Ziff. 5.4) kann die Leitung Betreuung mit der Kursanbieterin oder dem Kursanbieter, unter Berücksichtigung der betrieblichen Möglichkeiten, die Übergabe bzw. die Wegbegleitung vereinbaren. Es besteht darauf kein Rechtsanspruch.
5.4 Besuch von Freizeitkursen anderer städtischer Organisationseinheiten sowie von Privaten
1 An einzelnen Schulen stehen während der Schulwochen am Nachmittag Freizeitkurse anderer städtischer Organisationseinheiten (bspw. Schulsportkurse des Sportamts und Unterrichtsangebote von Musikschule Konservatorium Zürich) und von privaten Drittanbietern (einschliesslich Kurse in Heimatlicher Sprache und Kultur) sowie während der Ferienwochen untertags Ferienaktivitäten der Schulkultur und Feriensportkurse des Sportamts zur Verfügung. Es besteht für die Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit, unter Berücksichtigung der betrieblichen Möglichkeiten während der vereinbarten Betreuungszeit die entsprechenden Freizeitkurse zu besuchen.
2 Die Rechnungsstellung für die bestehenden Betreuungsangebote gemäss Betreuungsvereinbarung an die Eltern / Erziehungsberechtigten erfolgt unabhängig von der Nutzung der Freizeitkurse. Allfällige durch den Freizeitkurs bedingte zusätzliche Kosten werden den Eltern / Erziehungsberechtigten direkt durch den Drittanbieter verrechnet.
3 Die Aufsichtspflicht liegt während der Nutzung der Freizeitkurse beim Anbieter. Der Weg zu den Freizeitkursen liegt unter Vorbehalt von Ziff. 5.3 Abs. 3 in der Verantwortung der Eltern / Erziehungsberechtigten. Sie entscheiden mit der Anmeldung, ob der Weg von der Betreuungseinrichtung zum Freizeitkurs dem Kind zumutbar ist. Allfällig notwendige Transportkosten in diesem Zusammenhang sind von den Eltern / Erziehungsberechtigten zu tragen. Fällt ein Freizeitkurs aus, besteht nur mit entsprechender Betreuungsvereinbarung Anrecht auf schulische Betreuung.
5.5 Nichtbeanspruchung des Betreuungsangebots
1 Der Elternbeitrag für die angemeldeten Betreuungstage wird grundsätzlich auch bei Nichtbeanspruchung der Betreuung in Rechnung gestellt.
2 Bei schulbedingten Abwesenheiten von der Betreuung von fünf und mehr Tagen Dauer (z.B. Klassenlager, Projektwoche) und bei Dispensation vom Schulunterricht von mehr als 30 Kalendertagen erfolgt eine Reduktion des Elternbeitrags. Dafür ist eine Meldung durch die Schulleitung an das Schulamt (Abteilung Schulische Betreuung, EBB, Parkring 4, Postfach, 8027 Zürich) erforderlich.
3 Bei krankheitsbedingten Abwesenheiten von über 14 Kalendertagen Dauer erfolgt bei Meldung durch die Eltern / Erziehungsberechtigten an das Schulamt (Abteilung Schulische Betreuung, EBB, Parkring 4, Postfach, 8027 Zürich) rückwirkend eine entsprechende Reduktion des Elternbeitrags. Es ist ein Arztzeugnis erforderlich. Bis und mit dem 14. Kalendertag erfolgt keine Reduktion.
4 Bleibt eine Schülerin oder ein Schüler dem Schulunterricht aus Krankheitsgründen fern, so darf sie/er während dieser Zeit auch nicht die gebundenen und ungebundenen Betreuungsangebote in Anspruch nehmen.
6 Korrespondenz zwischen Eltern / Erziehungsberechtigten, Schule und Schulamt
6.1 Registrierung Betreuung
1 Voraussetzung für das Zustandekommen einer Betreuungsvereinbarung zwischen Eltern / Erziehungsberechtigten und dem Schulamt gemäss Ziff. 2 und damit für die Nutzung eines Betreuungsangebots ist eine persönliche Registrierung mittels dem Formular «Registrierung Betreuung». Dieses ist als Original (ausgefülltes Blankoformular) oder in Form der unterzeichneten Originalquittung (Formularausdruck) bei der Anmeldung über die städtische Webseite www.stadt‑zuerich.ch/betreuung an das Schulamt der Stadt Zürich (Abteilung Schulische Betreuung, EBB, Parkring 4, Postfach, 8027 Zürich) einzureichen.
2 Eine Anmeldung für ein Betreuungsangebot gemäss Ziff. 2.1 kann gleichzeitig mit der «Registrierung Betreuung» oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
3 Nach erfolgter Anmeldung nimmt die Leitung Betreuung der Schule die Zuteilung der Schülerin oder des Schülers in die Betreuungseinrichtung vor. Die Eltern / Erziehungsberechtigten erhalten eine Zuteilungsbestätigung. Bei Eintritt auf das neue Schuljahr erfolgt die Zuteilungsbestätigung in der Regel zeitgleich mit der Klassenzuteilung und dem Stundenplan. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Betreuungsplatz (Art. 2 VO KB).
4 Die «Registrierung Betreuung» und Anmeldung können aus technischen Gründen maximal ein Jahr vor dem gewünschten Eintrittsdatum erfolgen. Falls aus betrieblichen Gründen eine Betreuung ab dem gewünschten Eintrittsdatum nicht möglich ist, kann die Schule ein späteres Eintrittsdatum festlegen. Die Wartezeit bis zum Eintrittsdatum beträgt maximal 6 Monate nach dem gewünschten Eintrittsdatum.
5 Für Schülerinnen und Schüler mit Sonderschulzuweisung müssen die Eltern / Erziehungsberechtigten den Bedarf nach ergänzender Betreuung während der Schulwochen und der Schulferien mit dem Formular «Betreuungsbedarf» bei der Kreisschulbehörde der Wohnadresse anmelden.
6 Die auf der «Registrierung Betreuung» durch die Eltern / Erziehungsberechtigten gemachten Angaben stehen dem Betreuungspersonal und der Verwaltung zur Verfügung.
6.2 Rechnungs- und Korrespondenzadresse
1 Der in der «Registrierung Betreuung» unter Rechnungs- und Korrespondenzadresse aufgeführte Elternteil / Erziehungsberechtigte gilt als Debitor (Schuldner) für Forderungen aus der Betreuungsvereinbarung. Diese Person / Partei erhält die entstehenden Rechnungen sowie die damit verbundene Korrespondenz seitens des Schulamts. Falls eine andere Person / Partei die Rechnung bzw. die Betreuungskosten übernimmt, ist eine schriftliche Bestätigung derselben beizulegen.
2 Nur die unter Rechnungs- und Korrespondenzadresse angegebene Person / Partei ist befugt, die Betreuungsanmeldung anzupassen bzw. zu kündigen. Betreuungsvereinbarungen sind stets von dieser Person / Partei zu unterzeichnen.
3 Bei rechtlich oder tatsächlich getrenntlebenden Eltern ist die Registrierung grundsätzlich durch denjenigen Elternteil vorzunehmen, bei welchem das in der Stadt Zürich wohnhafte Kind gemäss kommunalem Einwohnerregister niedergelassen ist (siehe Ziff. 8.1 Abs. 3).
4 Anpassungen der Rechnungs- und Korrespondenzadresse sind mit dem Formular «Registrierung Betreuung» umgehend dem Schulamt (Abteilung Schulische Betreuung, EBB, Parkring 4, Postfach, 8027 Zürich) zu melden.
6.3 Anmeldung, Änderung und Kündigung mit Papierformular
1 Bei einer Anmeldung, Änderung und Kündigung mit Papierformular gilt zur Fristberechnung das Abgabedatum in der Schule / Betreuungseinrichtung bzw. der Poststempel bei Zustellung per Post.
2 Mit der Abgabe / Zustellung in Papierform ist die Anmeldung, Änderung und Kündigung verbindlich.
6.4 Anmeldung, Änderung und Kündigung mit elektronischer Betreuungsvereinbarung
1 Mit der Eröffnung eines «Mein Konto»-Accounts (zentraler Zugang zu Online-Dienstleistungen der Stadt Zürich für Privatpersonen) und der Angabe einer E-Mail-Adresse in der «Registrierung Betreuung» (siehe Ziff. 6.1) besteht – zusätzlich zu den Papierformularen – die Möglichkeit der elektronischen Änderung / Kündigung der Betreuungsangebote während der Schulwochen (siehe Ziff. 3.1 und 3.3), der Ab- und Wiederanmeldung für die gebundenen Mittage (TS) (siehe Ziff. 4.2) sowie der elektronischen Anmeldung für die Betreuung während der Schulferien (siehe Ziff. 3.2) und der Betreuung an unterrichtsfreien Tagen (siehe Ziff. 3.4). Die entsprechenden Informationen zur Nutzung der elektronischen Betreuungsvereinbarung finden Eltern / Erziehungsberechtigte unter www.stadt‑zuerich.ch/betreuung.
2 Keine elektronische Betreuungsvereinbarung steht für spontane Besuche bei den Sekundarschulen mit Mittagsbetreuung Sekundarschule Modell B (siehe Ziff. 3.3), für die städtischen Sonderschulen (siehe Ziff. 1.3) und für spontane Buchungen der Betreuungsangebote (siehe Ziff. 3.5) zur Verfügung.
3 Zur einmaligen Identifikation der unterschriftslosen elektronischen Nutzung der elektronischen Betreuungsvereinbarung über «Mein Konto» dienen der «Identifikationscode», der Name und Vorname sowie das Geburtsdatum des Kindes. Durch die einmalige Eingabe des Identifikationscodes in «Mein Konto» wird die Anwendung aktiviert. Der Identifikationscode wird nach der «Registrierung Betreuung» dem unter der Rechnungs- und Korrespondenzadresse aufgeführten Elternteil / Erziehungsberechtigten auf dem Postweg zugestellt. Der Identifikationscode ist für unberechtigte Drittpersonen unzugänglich aufzubewahren. Eine erforderlich gewordene Anpassung des Identifikationscodes (bspw. bei Verlust, Einsicht von Drittperson) ist mit dem Formular «Registrierung Betreuung» (siehe Ziff. 6.1) umgehend dem Schulamt (Abteilung Schulische Betreuung, EBB, Parkring 4, Postfach, 8027 Zürich) zu melden.
4 Nach dem Absenden der elektronischen Betreuungsvereinbarung (Änderung oder Kündigung der Betreuung während der Schulwochen sowie Anmeldung für die Ferienbetreuung und für die unterrichtsfreien Tage) wird eine Benachrichtigung verschickt und die Eingangsbestätigung in «Mein Konto» abgelegt. Diese gilt ausgedruckt oder als PDF als Nachweis für die Fristwahrung. Nach der Zuteilung durch die Schule und der Prüfung durch das Schulamt wird eine Benachrichtigung verschickt und die Zuteilungsbestätigung in «Mein Konto» abgelegt. Mit der Zuteilungsbestätigung ist die elektronische Anmeldung, Änderung und Kündigung verbindlich. Über die in «Mein Konto» eingehenden Eingangs- und Zuteilungsbestätigungen erfolgt jeweils eine elektronische Benachrichtigung an die registrierten E-Mail-Adressen aus der «Registrierung Betreuung» und der «Mein Konto»-Registrierung. Die Eingangs- und Zuteilungsbestätigungen stehen befristet für maximal 5 Jahre in «Mein Konto» zur Verfügung.
5 Aktuelle Änderungen / Kündigungen ersetzen allfällige bereits vorgenommene Änderungen / Kündigungen, welche in der Zukunft liegen, auch wenn diese bereits per Zuteilungsbestätigung bestätigt wurden. Falls trotz einer aktuelleren Änderung an solchen künftigen Änderungen festgehalten werden soll, sind diese erneut elektronisch zu erfassen.
6 Neben der elektronischen Anpassung / Anmeldung können bei Bedarf die entsprechenden Papierformulare in der Betreuungseinrichtung oder bei der Leitung Betreuung bezogen werden.
6.5 Korrespondenz
1 Die Korrespondenz mit der in der Rechnungs- und Korrespondenzadresse aufgeführten Person / Partei erfolgt durch das Schulamt in der Regel in Papierform. Die Korrespondenz seitens der Schule erfolgt bei Nutzung der elektronischen Betreuungsvereinbarung grundsätzlich über den städtischen Online-Service «Mein Konto» sowie per E-Mail.
2 Die Angabe einer E-Mail-Adresse bei der «Registrierung Betreuung» (siehe Ziff. 6.1) sowie die Eröffnung eines «Mein Konto»-Accounts (zentraler Zugang zu Online-Dienstleistungen der Stadt Zürich für Privatpersonen) ist für die Nutzung der elektronischen Betreuungsvereinbarung obligatorisch.
3 Mit der Angabe der E-Mail-Adresse stimmen die Eltern / Erziehungsberechtigten der unverschlüsselten E-Mail-Korrespondenz durch die Schule an die entsprechende Adresse zu. Von der E-Mail-Korrespondenz ausgenommen sind besonders sensible Personendaten.
4 Mitteilungen in Bezug auf die elektronische Betreuungsvereinbarung sind im städtischen Online-Service «Mein Konto» abrufbar. Benachrichtigungen über solche Mitteilungen in «Mein Konto» werden an die registrierte E-Mail-Adresse gemäss «Registrierung Betreuung» versandt. Weicht diese E-Mail-Adresse von der registrierten E-Mail-Adresse des «Mein Konto»-Accounts ab oder wird die Anwendung der elektronischen Betreuungsvereinbarung mittels desselben Identifikationscodes in mehreren «Mein Konto»- Accounts aktiviert, erfolgt auch an diese E-Mail-Adressen eine entsprechende Benachrichtigung zu sämtlichen Anmeldungen, Änderungen und Kündigungen.
5 Bei einer Weitergabe des Identifikationscodes (siehe Ziff. 6.4 Abs. 3) sowie der Aktivierung der Anwendung der elektronischen Betreuungsvereinbarung in mehreren «Mein Konto»-Accounts obliegt die Verantwortung sowie die Haftung als Debitor bei der in der «Registrierung Betreuung» (siehe Ziff. 6.2) gemeldeten Rechnungs- und Korrespondenzadresse.
6 Eine Änderung der registrierten E-Mail-Adresse ist mit dem Formular «Registrierung Betreuung» (siehe Ziff. 6.1) umgehend dem Schulamt (Abteilung Schulische Betreuung, EBB, Parkring 4, Postfach, 8027 Zürich) zu melden.
7 Wird bei der «Registrierung Betreuung» keine E-Mail-Adresse angegeben und kein «Mein Konto»-Account durch die Eltern / Erziehungsberechtigten eröffnet, erfolgt sämtliche Korrespondenz zwischen Eltern / Erziehungsberechtigten, Schule und Verwaltung in Bezug auf die Betreuungsvereinbarungen in Papierform (siehe Ziff. 6.3).
6.6 Weitere Angaben zu Schülerinnen und Schülern sowie Eltern / Erziehungsberechtigte
1 Es besteht für Eltern / Erziehungsberechtigte die Möglichkeit, mit der elektronischen Betreuungsvereinbarung (siehe Ziff. 6.4) einzelne Stammdaten der Schülerin oder des Schülers einzusehen bzw. diese mit weiteren Kontaktangaben der Eltern / Erziehungsberechtigten zu ergänzen und dies dem Betreuungspersonal / der Leitung Betreuung der Schule mitzuteilen.
2 Als Stammdaten gelten die gemäss Personenmeldeamt hinterlegten Elternteile der Schülerin oder des Schülers, die Rechnungs- und Korrespondenzadresse gemäss Ziff. 6.2 und die E-Mail-Adresse gemäss Ziff. 6.4. Es werden beide Elternteile angezeigt, unabhängig, ob diese in einem gemeinsamen oder getrennten Haushalt leben, wo das Kind angemeldet ist, wem das Sorgerecht zusteht und ob allfällige Trennungsurteile bestehen.
3 Als weitere Angaben gelten Telefonnummern der Eltern / Erziehungsberechtigten sowie zusätzliche Informationen zur Betreuung der Schülerin oder des Schülers (bspw. Abholen von Kindern durch Eltern / Erziehungsberechtigte).
4 Die bei der Anwendung der elektronischen Betreuungsvereinbarung angezeigten Standardzeiten der Betreuungsangebote beziehen sich auf die maximale Dauer des Angebots. Je nach Schule und Stundenplan kann die Dauer der Betreuung davon abweichen. Eine zeitliche Anpassung hat keinen Einfluss auf den Elternbeitrag.
5 Informationen, welche bei Unkenntnis zu einer akuten Gefährdung von Leib und Leben führen könnten (bspw. bei Lebensmittelunverträglichkeiten), sind der Leitung Betreuung der Schule ausdrücklich und frühzeitig schriftlich mitzuteilen.
6 Die gemachten Angaben stehen dem Betreuungspersonal und sämtlichen für die entsprechende Schülerin oder den entsprechenden Schüler mittels Identifikationscode freigeschalteten «Mein Konto»-Accounts (siehe Ziff. 6.4 Abs. 3 und Ziff. 6.5 Abs. 5) bis zum Widerruf bzw. zur Anpassung durch die Eltern / Erziehungsberechtigten zur Verfügung.
7 Rechnungsstellung der Elternbeiträge
7.1 Rechnungsstellung und Inkasso
1 Die Betreuungskosten werden monatlich in Rechnung gestellt und tageweise auf Basis der geltenden Betreuungsvereinbarungen verrechnet.
2 Bei nicht erfolgter Zahlung der Rechnung innert 30 Tagen erfolgt die 1. Mahnung, nach weiteren 30 Tagen die 2. Mahnung und nach nochmals weiteren 30 Tagen die Zahlungsaufforderung mit Androhung des Ausschlusses aus der Betreuung.
3 Für die zweite und jede weitere schriftliche Mahnung wird nach Ablauf der Zahlungsfrist eine Mahngebühr von Fr. 20.00 erhoben.
4 Bei einem finanziellen Engpass besteht die Möglichkeit, mit dem Schulamt der Stadt Zürich eine Ratenzahlung über einen begrenzten Zeitraum zu vereinbaren.
7.2 Ausschluss und Wiederanmeldung
1 Mit der Einleitung der Betreibung wird der Betreuungsplatz innert 30 Tagen auf Ende des Folgemonats gekündigt.
2 Eine erneute Anmeldung für die Betreuung ist erst nach Bezahlung der geschuldeten Elternbeiträge oder einer Bestätigung der künftigen Kostenübernahme durch eine Drittpartei möglich.
8 Subventionen
1 Für gewisse Betreuungsangebote können Subventionen beantragt werden. Liegt kein Subventionsantrag bzw. keine gültige Bestätigung des Beitragsfaktors vor, wird der Maximaltarif in Rechnung gestellt.
2 Detaillierte Informationen zu den rechtlichen Vorgaben und zur Berechnung des Elternbeitrags sind unter www.stadt‑zuerich.ch/betreuung abrufbar. Auf dieser Seite steht ein Online-Rechner zur unverbindlichen Berechnung von Elternbeiträgen zur Verfügung.
8.1 Berechnung des Beitragsfaktors
1 Voraussetzung für den Bezug von Subventionen ist ein vom Schulamt bestätigter und gültiger Beitragsfaktor. Dieser gilt für alle Kinder im gleichen Haushalt. Zur Festlegung des Beitragsfaktors ist ein Subventionsantrag einzureichen.
2 Nach erfolgter Einreichung des Subventionsantrags erfolgt eine provisorische Berechnung des individuellen Beitragsfaktors. Diese basiert auf der neuesten definitiven Steuerrechnung bzw. einer Steuersimulation aufgrund von aktuellen eingereichten Einkommens- und Vermögensunterlagen (siehe Art. 11 VO KB). Diese Berechnung ist durch die Eltern / Erziehungsberechtigten zu prüfen und zu bestätigen. Danach wird der Beitragsfaktor durch das Schulamt definitiv und schriftlich bestätigt. Der definitive Beitragsfaktor ist jeweils für ein Jahr gültig.
3 Subventionen können nur bei Wohnsitz oder Schulort in der Stadt Zürich beantragt werden (Art. 17 VO KB). Bei rechtlich oder tatsächlich getrenntlebenden Eltern wird das Einkommen / Vermögen desjenigen Elternteils herangezogen, bei dem das in der Stadt Zürich wohnhafte Kind gemäss kommunalem Einwohnerregister niedergelassen ist (Art. 11 VO KB).
4 Ohne Subventionsantrag und bis zur Ausstellung einer Bestätigung des Beitragsfaktors wird der Maximaltarif in Rechnung gestellt. Elternbeiträge werden nicht rückwirkend subventioniert.
8.2 Verlängerungsantrag und Verfall der Subventionen
1 Vor Ablauf der Beitragsfaktorperiode wird den Eltern / Erziehungsberechtigten zur Verlängerung der Subventionen automatisch das bereits ausgefüllte Formular zugestellt. Dieses ist zu prüfen, zu unterschreiben und dem Schulamt innert der angegebenen Frist zurückzusenden. Bei einer Abweichung der Einkommens- und Vermögenssituation um mehr als 20 % nach oben oder nach unten sind dem unterschriebenen Formular für eine Neuberechnung die aktuellen Einkommens- und Vermögensnachweise beizulegen.
2 Mit dem Wegzug aus der Stadt Zürich fallen die Subventionen ab dem Umzugsdatum weg, sodass der Maximaltarif zu bezahlen ist.
8.3 Gesuch um Reduktion des Elternbeitrags für ungebundene Betreuungsangebote
1 Gemäss Art. 16 VO KB besteht für einkommensabhängige Betreuungsangebote sowie gemäss Art. 10 Abs. 5 VO KB und Bst. A Ziff. 2 von Anhang 3 zur VO KB für das Angebot Sekundarschule Modell B die Möglichkeit, bei einer nachweislich belegten wirtschaftlichen Notlage ein Gesuch um Reduktion des Beitragsfaktors bzw. des Elternbeitrags einzureichen. Dabei gelten folgende Kriterien:
- Die monatlichen Ausgaben (Grundbedarf nach SKOS-Richtlinien inklusive Elternbeitrag) übersteigen das effektive monatliche Nettoeinkommen.
- Bei Unterstützung durch die Sozialhilfe muss eine Unterstützungsbestätigung der entsprechenden Sozialdienststelle vorliegen.
- Es erfolgt keine Berücksichtigung von Schuldenabzahlungsraten; es ist keine Reduktion zugunsten anderer Gläubiger (z.B. Kleinkreditschulden) möglich.
- Vermögenswerte werden bei der Prüfung berücksichtigt.
- Eine Reduktion kann nur im Rahmen einer Neuberechnung aufgrund der aktuellen Einkommenssituation (Steuersimulation) erfolgen.
- Eine Anpassung des Beitragsfaktors bzw. des Elternbeitrags erfolgt innerhalb der Beitragsperiode und gilt längstens bis zum Ablauf der regulären Periode.
- Eine Reduktion ist höchstens bis zum geltenden Minimaltarif des gebuchten Betreuungsangebots bzw. beim Angebot Sekundarschule Modell B bis Fr. 4.50 pro Mittag möglich.
2 Folgende Unterlagen sind zusammen mit dem Gesuch um Reduktion des Elternbeitrags an die Abteilung Schulische Betreuung, EBB, Parkring 4, 8027 Zürich, einzureichen:
- Monatsbudget (Aufstellung mit den gesamten monatlichen Einnahmen und Ausgaben);
- dazugehörende Belegkopien (aktuelle Lohnabrechnungen, Mietvertrag, Krankenkassenprämien, Telefon, Versicherungen usw.);
- Belege, welche Auskunft über das gesamte Vermögen geben.
8.4 Gesuch um Reduktion des Elternbeitrags für die gebundene Mittagsbetreuung (nur Tagesschule)
1 Ist bei der gebundenen Mittagsbetreuung (siehe Ziff. 4) der Einheitstarif höher als der entsprechende Tarif für die ungebundene Mittagsbetreuung mit anwendbarem Beitragsfaktor, kann eine Reduktion des Elternbeitrags für die gebundenen Mittage beantragt werden (Art. 19 Abs. 2 VTS).
2 Das entsprechende Gesuch ist schriftlich und unter Beibringung einer am Abgabedatum gültigen Beitragsfaktor-Bestätigung an das Schulamt (Abteilung Schulische Betreuung, EBB, Parkring 4, Postfach, 8027 Zürich) zu richten.
3 Der genehmigte reduzierte Elternbeitrag für die gebundene Mittagsbetreuung richtet sich nach dem jeweils gültigen Beitragsfaktor. Führt eine Anpassung des Beitragsfaktors während des Schuljahres dazu, dass der daraus resultierende einkommensabhängige Elternbeitrag den Einheitstarif von Fr. 6.00 übersteigt, kommt der Einheitstarif zur Anwendung.
4 In begründeten Härtefällen kann der Elternbeitrag auf Antrag der Eltern teilweise oder vollumfänglich erlassen werden; die Vorsteherin oder der Vorsteher des Schul- und Sportdepartements entscheidet über den Antrag auf Empfehlung des Präsidiums der Kreisschulbehörde.
8.5 Bescheinigung bezahlter Elternbeiträge
Jeweils bis Ende März werden durch die Abteilung Schulische Betreuung, EBB, die im vergangenen Kalenderjahr bezahlten Elternbeiträge für Schülerinnen und Schüler, welche das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bescheinigt. Die Bescheinigung erfolgt gesamthaft (inkl. Lebenshaltungskosten wie beispielsweise die Verpflegungskosten).
9 Schlussbestimmungen
9.1 Anpassung der AGB
Bei Anpassungen der AGB werden die Eltern / Erziehungsberechtigten mit einer gültigen Betreuungsvereinbarung unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist von 30 Tagen (Ziff. 3.1) schriftlich informiert.
9.2 Inkrafttreten
1 Die vorliegenden AGB treten am 1. Mai 2024 im Hinblick auf den Zeitraum ab Schuljahr 2024/25 (ab 1. August 2024) in Kraft.
2 Sie ersetzen die Fassung dieser AGB vom 14. März 2023.