Häufige Fragen zur Sozialhilfe
Das Sozialdepartement ist immer wieder mit Fragen aus der Bevölkerung zur Sozialhilfe konfrontiert. Die untenstehenden Antworten auf eine Reihe von Fragen sollen das System Sozialhilfe transparenter machen.
Sozialhilfe wird individuell jedem einzelnen Fall angepasst, auf der Basis einer eingehenden Abklärung der wirtschaftlichen, persönlichen und sozialen Situation der hilfesuchenden Person. Aus den gegebenen Antworten kann daher kein Anspruch auf eine Leistung abgeleitet werden.
Anspruch und Anmeldung
Die folgenden Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht:
1. Mittellosigkeit
Mittellosigkeit bedeutet, dass Sie nicht genug Geld haben, um für sich oder Ihre Familie zu sorgen. Im Sozialzentrum klären wir Ihre finanzielle Situation ab.
Möchten Sie sich vorher selber informieren, können Sie den Armutsrechner nutzen. Der Armutsrechner erstellt für Sie ein grobes Budget. Diese Angaben sind jedoch nur eine Schätzung. Reichen Sie den vollständigen Antrag ein; dann schauen wir zusammen, ob Sie Anspruch auf Sozialhilfe haben und mit welchem Betrag wir Sie unterstützen können.
2. Vermögensfreibetrag
Das eigene Vermögen (z. B. Ihr Erspartes) spielt ebenfalls eine Rolle, ob Sie Sozialhilfe erhalten. Wenn Sie sich in einer Notlage befinden, müssen Sie Ihr Vermögen zuerst bis zu einem bestimmen Betrag aufbrauchen.
Um Anspruch auf Sozialhilfe zu haben, darf Ihr Vermögen nicht grösser sein als:
- Fr. 4'000.– für Einzelpersonen
- Fr. 8'000.– für Ehepaare
- Für jedes Kind unter 18 Jahren zusätzlich Fr. 2'000.–
- Für eine Familie beträgt das maximales Gesamtvermögen Fr. 10'000.–
Rechenbeispiel: Eine alleinstehende Person mit einem Kind (unter 18 Jahren) darf ein Vermögen von höchstens Fr. 6'000.– haben. Ist das Vermögen höher, muss der Lebensunterhalt zuerst von diesem Vermögen finanziert werden.
Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Zürich können sich für finanzielle Unterstützung an das Sozialzentrum ihres Wohngebietes wenden und da Unterstützung beantragen.
Wenn Sie Sozialhilfe beantragen, müssen Sie Angaben über Ihre Einnahmen, Ihr Vermögen und Ihre persönliche Situation machen. Bringen Sie daher Ihre Unterlagen wie Bankauszüge, Lohnabrechnungen, Mietvertrag, Krankenkassenausweise und Gerichtsentscheide mit. Anschliessend wird Ihr Anspruch auf finanzielle Unterstützung geprüft.
Wohnen Sie nicht in der Stadt Zürich, wenden Sie sich bitte an den Sozialdienst Ihrer Wohngemeinde.
Finanzielle Unterstützung
Die finanzielle Unterstützung setzt sich zusammen aus:
- dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt
- den Wohnkosten
- der medizinischen Grundversorgung (obligatorische Krankenversicherung)
- sofern notwendig: situationsbedingte Leistungen
Detailliertere Informationen finden Sie in den folgenden Fragen und Antworten.
Der Grundbedarf ist abhängig von der Anzahl Personen die im gleichen Haushalt leben.
Haushaltsgrösse | Pauschale pro Haushalt und Monat in Franken | Pauschale pro Person und Monat in Franken |
---|---|---|
1 Person | 1031 | 1031 |
2 Personen | 1577 | 789 |
3 Personen | 1918 | 639 |
4 Personen | 2206 | 552 |
5 Personen | 2495 | 499 |
pro weitere Person | + 209 |
Der Grundbedarf deckt die Kosten für den Lebensunterhalt, wie zum Beispiel:
- Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren
- Bekleidung und Schuhe
- Körperpflege (z.B. Coiffeur, Toilettenartikel)
- Kleine Haushaltgegenstände
- Öffentlicher Verkehr inkl. Halbtaxabo (öffentlicher Nahverkehr, Unterhalt Velo/Mofa)
- Energieverbrauch (Elektrizität, Gas etc.) ohne Wohnnebenkosten
- Laufende Haushaltführung (z.B. Waschmittel, Kehrichtgebühren)
- Selber gekaufte Medikamente
- Nachrichtenübermittlung (z.B. Telefon, Internet, Post)
- Bildung und Unterhaltung (z.B. Radio/TV-Gebühren und -Geräte, Computer, Drucker, Sport, Spielsachen, Zeitungen, Bücher, Schulkosten, Kino, Haustierhaltung)
- Übriges (z.B. Vereinsbeiträge, kleine Geschenke)
Die Mietkosten werden von der Sozialhilfe gedeckt. Die Sozialbehörde legt die maximalen Mietkosten für Sozialhilfebeziehende fest.
Als Grundregel gilt, dass die Miete höchstens ein Drittel des möglichen Einkommens betragen soll. Aktuell liegt der maximale Mietzins für Ein-Personen-Haushalte bei Fr. 1'400.-. Bewohnt eine Person oder Familie eine zu teure Wohnung, wird verlangt, dass sie eine günstigere Lösung suchen muss.
Für junge Erwachsene von 18 bis 25 Jahren gibt es spezielle Regeln. Diese orientieren sich an der finanziellen Situation von anderen jungen Erwachsenen. Es wird von ihnen erwartet, dass sie – sofern sie nicht bei ihren Eltern wohnen können - eine günstige Wohnform in einer Wohngemeinschaft (WG) wählen. Gleichzeitig werden junge Erwachsene unterstützt, dass sie eine Berufsausbildung machen können.
Ja, die medizinische Grundversorgung wird von der Sozialhilfe gedeckt. Die medizinische Grundversorgung besteht aus der obligatorischen Krankenkassen-Prämie, den Selbstbehalten und den Franchisen gemäss Krankenversicherungsgesetz. Zudem ist die individuelle Prämienverbilligung direkt beim Kanton zu beantragen.
Zum Grundbedarf für den Lebensunterhalt, den Wohnkosten und der medizinischen Grundversorgung können je nach Lebenssituation weitere Leistungen hinzukommen. Dies beispielsweise wegen einer Arbeitsstelle, wegen einer Krankheit oder Beeinträchtigung.
Typische Beispiele für situationsbedingte Leistungen:
- Kosten für die Fahrt zum Arbeitsort ausserhalb der Stadt Zürich
- Kosten für die Kinderbetreuung (z.B. Kita- oder Hortkosten) während der Arbeit
- Spezialausgaben (z.B. orthopädische Schuheinlagen, Zahnbehandlungen oder Brillen)
Erwerbsarbeit und individuelle Anstrengungen für die Integration lohnen sich. Deshalb gibt es in der Sozialhilfe Einkommensfreibeträge und Integrationszulagen.
- Ein Einkommensfreibetrag steht Personen zu, die arbeiten, aber trotzdem von der Sozialhilfe unterstützt werden müssen. Damit es sich für sie lohnt zu arbeiten, dürfen sie von ihrem Lohn bis zu Fr. 400.- behalten (bei Teilzeitarbeit einen entsprechenden Prozentsatz). Das Einkommen, welches über dem Einkommensfreibetrag liegt, wird von der Sozialhilfeleistung abgezogen.
- Eine Integrationszulage erhalten nicht erwerbstätige Personen, die sich besonders um ihre soziale und berufliche Integration bemühen (zum Beispiel an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilnehmen). Deren Höhe beträgt maximal Fr. 300.- bei einer Tätigkeit zu 100 Prozent.
Nein, Schulden werden grundsätzlich nicht übernommen, da keine Schuldensanierungen aus Steuergeldern vorgenommen werden können.
Es steht Sozialhilfebeziehenden frei, Haustiere zu halten. Sie erhalten aber für Tiere kein zusätzliches Geld, sondern müssen Futter und anderen Tierbedarf aus ihrem Grundbedarf bezahlen.
Ein Auto gehört mit seinem Wert zum Vermögen. Auch mit dem Wert des Autos, darf das Vermögen insgesamt Fr. 4'000.- (alleinstehende Personen) bzw. Fr. 10'000.- (Familien) nicht übersteigen, ansonsten muss das Auto verkauft werden.
Wenn Sozialhilfebeziehende innerhalb des erlaubten Vermögens ein gebrauchtes Auto finanzieren können, ist ihnen das gestattet.
Die Kosten des Unterhalts für ein Auto werden von der Sozialhilfe nicht übernommen.
Nur in Ausnahmefällen werden die Unterhaltskosten des Autos im Unterstützungsbudget berücksichtigt (z.B. Erwerbsarbeit mit Schichtbetrieb, Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen).
Die Höhe der finanziellen Unterstützung richtet sich im Kanton Zürich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe SKOS. Die Ursache der Notlage hat keinen Einfluss auf die Höhe der finanziellen Unterstützung.
Die zuständige Fachperson erstellt ein Budget, in dem die Höhe der finanziellen Unterstützung festgehalten wird. Je nach Unterstützungsgrund entscheiden entweder die Sozialen Dienste oder die Sozialbehörde über den Sozialhilfeantrag.
Mindestens einmal im Jahr wird Ihre Mittellosigkeit überprüft und ein neuer Entscheid für die finanzielle Unterstützung erstellt. Bei Veränderungen (z. B. Mietzinshöhe oder Einkommen) wird das Budget jeweils sofort angepasst.
Rechte und Pflichten
Die Rechte und Pflichten sind im Sozialhilfegesetz festgehalten und können an dieser Stelle nicht abschliessend genannt werden.
Die Bundesverfassung und das Sozialhilfegesetz des Kantons Zürich garantiert ein Recht auf Hilfe in Notlagen. Die Mitarbeitenden der Sozialen Dienste unterstehen dem Amtsgeheimnis und müssen sorgfältig mit Personendaten umgehen.
Es besteht ein Anspruch darauf, persönlich angehört und korrekt beraten zu werden. Zudem besteht ein Recht auf einen schriftlichen Entscheid über die finanzielle Unterstützung.
Sozialhilfebeziehende müssen alles in ihrer Möglichkeit stehende tun, um ihre Notlage zu verbessern oder zu beheben. Sie müssen einen aktiven Beitrag zu ihrer sozialen und beruflichen Integration leisten. Dies bedeutet beispielsweise, eine Arbeitsstelle zu suchen, sich bei einer Sozialversicherung anzumelden oder an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen. Die Sozialhilfebeziehenden werden dabei von den zuständigen Sozialarbeitenden bei den Integrationsbemühungen aktiv unterstützt.
Sozialhilfebeziehende sind verpflichtet, richtig und vollständig Auskunft über ihre finanzielle Situation zu geben. Veränderungen der persönlichen und finanziellen Situation müssen sie den Sozialen Diensten umgehend mitteilen.
Bei Pflichtverletzungen können die Einkommensfreibeträge und Integrationszulagen gestrichen werden und der Grundbedarf für den Lebensunterhalt um maximal 30 Prozent gekürzt werden. Eine Kürzung wird für maximal 12 Monate entschieden. Wenn die Gründe für die Kürzung weiterhin gegeben sind, kann die Kürzung um weitere 12 Monate verlängert werden. Weitergehende Kürzungen sind nur in wenigen Ausnahmefällen zulässig
Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, gilt eine Rückerstattungspflicht.
In folgenden Situationen muss die bereits erhaltene Sozialhilfe zurückgezahlt werden:
- Wenn Sozialhilfebeziehende wegen falschen oder unvollständigen Angaben unterstützt wurden.
- Wenn zu einem späteren Zeitpunkt Renten und Taggelder oder andere Leistungen ausbezahlt werden (z. B. von der Invalidenversicherung).
- Bei vorhandenem, aber nicht sofort verfügbarem Vermögen (z. B. Wohneigentum, Versicherungsleistungen)
- Bei einem grösseren Vermögensanfall (z. B. durch Erbschaft, Schenkung, Lottogewinn)
- Wenn eine unterstützte Person verstirbt und Vermögen hinterlässt
Sozialhilfemissbrauch
Unrechtmässig bezogene Sozialhilfe muss zurückbezahlt werden. Der unrechtmässige Bezug von Sozialhilfeleistungen ist zudem strafbar.
In den letzten Jahren wurden die Massnahmen gegen den Missbrauch kontinuierlich ausgebaut. Zum einen wurde die interne Kontrolle verstärkt, beispielsweise durch die Arbeit von Spezialistinnen Spezialistinnen und Spezialisten für Vermögensfragen.
Hinweise auf missbräuchlichen Leistungsbezug nimmt das Sozialdepartement in schriftlicher Form entgegen. Die zuständige Abteilung klärt den Sachverhalt ab und ergreift die notwendigen Massnahmen. Aus Datenschutzgründen kann über die Ergebnisse der Abklärungen keine weitere Korrespondenz geführt werden.
Weitere Fragen?
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