Mindestlohn
Am 18. Juni 2023 haben 69.43 Prozent der Stimmberechtigten dem Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Ein Lohn zum Leben» zugestimmt. Alle Arbeitnehmer*innen, die mehrheitlich in der Stadt Zürich arbeiten, sollen einen Mindestlohn von mindestens 23.90 Franken pro Stunde verdienen. Wegen hängiger Rechtsverfahren ist derzeit noch offen, wann der Mindestlohn in Kraft treten wird. Über den genauen Zeitpunkt wird die Stadt Zürich mit einem zeitlichen Vorlauf von mindestens einem halben Jahr informieren.
Häufig gestellte Fragen und Antworten
Es ist noch offen, wann der Mindestlohn in Kraft tritt. Dies , da zurzeit noch Rechtsverfahren gegen die Einführung hängig sind. Über den Zeitpunkt der Inkraftsetzung wird die Stadt Zürich mit einem zeitlichen Vorlauf von mindestens einem halben Jahr informieren.
Der Mindestlohn trägt zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Arbeitnehmer*innen bei.
Er ist ein sinnvolles Mittel, um die Situation von Personen zu verbessern, die sich trotz Anstellung keinen angemessenen Lebensunterhalt leisten können. Gleichzeitig kann ein Mindestlohn auch das Risiko reduzieren, von der Sozialhilfe abhängig zu werden.
Der Mindestlohn beträgt brutto 23.90 Franken pro Stunde. Die Höhe des Mindestlohns wird jährlich überprüft und an die Entwicklung des Landesindexes der Konsumentenpreise und des Nominallohnindexes angepasst. Ferien- und Feiertagsentschädigungen sind im Mindestlohn nicht eingerechnet, auf Stundenlöhnen ist ein entsprechender Zuschlag zu bezahlen. Es gelten hierbei die gesetzlichen Vorgaben. Wird ein 13. Monatslohn freiwillig ausbezahlt, darf dieser Zuschlag zur Erreichung des Mindestlohns in den Stundenlohn eingerechnet werden.
Der Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer*innen, die ihre Arbeit mehrheitlich auf dem Gebiet der Stadt Zürich verrichten.
Folgende Ausnahmen sind gemäss Verordnung vorgesehen:
- Praktika mit Ausbildungscharakter, maximal 12 Monate
- Lernende in anerkannten Lehrbetrieben
- Familienmitglieder in Familienbetrieben
- Programme der beruflichen und sozialen Integration
- Arbeitnehmer*innen, die jünger als 25 Jahre sind und nicht mindestens einen Berufslehrabschluss auf Stufe Eidgenössisches Berufsattest (EBA) nachweisen können
Der Stadtrat kann weitere Arbeitnehmer*innen vom Mindestlohn ausnehmen; dabei ist dem Zweck des Mindestlohns Rechnung zu tragen.
Nächste Schritte
Der Stadtrat wird die nötigen Ausführungsbestimmungen erarbeiten und zusammen mit der Verordnung über den Mindestlohn (Abstimmungszeitung, S. 20–22) in Kraft setzen.
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Sozialdepartement