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Was ist erlaubt?

Die wichtigsten Vorschriften & Gesetze zu Lärm und Öffnungszeiten

Lärm

Bei der Stadtpolizei finden Sie Merkblätter und Gesuchsformulare zum Thema Lärm.

Nachtruhe

Die Nachtruhe dauert von 22–7 Uhr. Während der Sommerzeit dauert sie am Freitag und am Samstag jeweils von 23–7 Uhr.

Allgemeine Polizeiverordnung der Stadt Zürich | Art. 19

Grundsatz

Störendes Verhalten im Freien ist während der Nachtruhe verboten.

Allgemeinde Polizeiverordnung der Stadt Zürich | Art. 20

Lärm aus Gastrobetrieb

Wenn die Nachtruhestörungen von einer Bar, Restaurant oder Club ausgehen, kann die Polizei den Betrieb für die betreffende Nacht schliessen.

Allgemeine Polizeiverordnung der Stadt Zürich | Art. 20

Lautsprecher im Freien

Lautsprecher im Freien müssen durch die Polizei bewilligt werden.

Allgemeine Polizeiverordnung der Stadt Zürich | Art. 23

Toleranzzeit

Die Gäste sind beim Eintritt der Schliessungsstunde zum Verlassen der Gastwirtschaft aufzufordern, und die Gäste müssen die Gastwirtschaft innert 30 Minuten verlassen. In dieser Zeit dürfen sie nicht mehr bedient werden. In der Boulevardgastronomie gibt es keine Toleranzzeit. 

Verordnung zum Gastgewerbegesetz | Art. 8

Öffnungszeiten

Hier finden Sie die Merkblätter & Gesuchsformulare zu den Öffnungs- und Schliesszeiten.

Ordentliche Schliessungszeit

Durch das kantonale Gastgewerbegesetz wird vorgeschrieben, dass Gastwirtschaftsbetriebe in der Zeit von 24–5 Uhr geschlossen sein müssen. Die Gemeinden sind befugt, Ausnahmen zu bewilligen.

Gastgewerbegesetz Kanton Zürich | Art. 15

Dauernde Ausnahmen für Schliesszeiten

Es besteht die Möglichkeit, eine dauernde Hinausschiebung bzw. Aufhebung der Schliessungsstunde zu beantragen. Über die Erteilung einer solchen Bewilligung entscheidet der*die Chef*in Polizeibewilligungen auf Antrag der Fachgruppe Wirtschaft.

Bewilligungspraxis in der Stadt Zürich

  • Sonntag–Donnerstag: bis 4 Uhr
  • Freitag und Samstag: bis 5 Uhr
Bei berechtigten Zweifeln, ob die Nachtruhe der Nachbarn gewährleistet werden kann, kann die Bewilligung für einen befristeten Versuch erteilt werden.

Verordnung zum Gastgewerbegesetz | Art. 9

Freinächte

In der Stadt Zürich sind die öffentlichen Freinächte (nebst den speziell geregelten Feiertagen wie 1. August, Silvester, usw.) pro Betrieb auf 12 Anlässe pro Jahr beschränkt. Für geschlossene Veranstaltungen besteht kein Kontingent. Öffentliche Freinächte und geschlossene Veranstaltungen sind bewilligungspflichtig.

Vorschriften zum Gastgewerbegesetz | Art. 8

Boulevardgastronomie

Hinausschiebung der Schliessungsstunde gilt in der Regel nur für Räume innerhalb von Gastwirtschaften. Gartenwirtschaften können höchstens bis um 24 Uhr (ohne Toleranzzeit) bewilligt werden. An vielen Orten gelten frühere Schliessungszeiten. 

Vorschriften zum Gastgewerbegesetz | Art. 19; Leitfaden Boulevardgastronomie der Stadt Zürich

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