
Die Lehrgänge «Berufsbildner*in für Gesundheitsberufe» und «SVEB-Zertifikat Ausbilder*in» sowie darauf aufbauende Weiterbildungen bieten die passende Voraussetzung.
Die Ausbildung der Lernenden macht mir Freude. Die Kompetenzen aus dem SVEB-Kurs kann ich sehr gut einsetzen.
Carmen Böhme
Berufsbildungsverantwortliche Hauswirtschaft, Gesundheitszentren für das Alter Witikon und Riesbach
Vereinte Kompetenz: Am SGZ Campus und bei H+ Bildung zum neuen eidg. Fachausweis als Ausbilder*in
Die beiden Institutionen spannen zusammen und bieten ein attraktives Angebot für alle, die im Gesundheits- und Sozialwesen für die Aus- und Weiterbildung zuständig sind.
Vom SVEB-Zertifikat bis zum eidg. Fachausweis Ausbilder*in
Mit dem eidgenössischen Fachausweis Ausbilder*in werden Kompetenzen in Bezug auf das Lernen und Lehren von Erwachsenen erweitert und formal anerkannt. Der Abschluss stellt eine Qualifikation als spezialisierte Fachperson in der betrieblichen oder ausserbetrieblichen Erwachsenenbildung dar.
Wichtigste Eckdaten:
- Der Bund übernimmt max. 50 % der anrechenbaren Kursgebühren von Kursen, die auf Berufsprüfungen (eidg. Fachausweis) oder höhere Fachprüfungen (eidg. Diplom) vorbereiten.
- Der Bundesbeitrag wird an die Studierenden (und nicht an das Ausbildungsinstitut) ausgerichtet. Sie können Bundesbeiträge nur in Anspruch nehmen, wenn die Rechnung für die Kurskosten auf Sie als Person sowie Ihre Privatadresse lautet und die Rechnung von Ihnen persönlich bezahlt wird. Es ist also nicht möglich, Subventionen für eine*n andere*n Rechnungsempfänger*in bzw. Zahler*in, z.B. Ihre*n Arbeitgeber*in, zu erhalten. Sollte sich Ihr*e Arbeitgeber*in an Ihrer Weiterbildung finanziell beteiligen, müssen Sie eine Vereinbarung mit Ihr/ihm treffen, damit die Kursrechnungen wie oben beschrieben direkt durch Sie beglichen werden können. Bei einer Verrechnung der Kurskosten an die Firmenadresse verzichten Sie oder Ihr*e Arbeitgeber*in auf eine Rückerstattung durch den Bund.
- Bedingung ist das Ablegen (nicht aber das Bestehen) der eidgenössischen Abschlussprüfung.
- Entsprechend wird der Bundesbeitrag erst nach der Abschlussprüfung ausbezahlt. Die Vorfinanzierung ist Sache der Studierenden. In bestimmten Härtefällen kann die Vorfinanzierung durch den Bund beantragt werden; die Modalitäten dafür sind noch nicht geregelt.
- Eine weitere Bedingung ist der Wohnsitz in der Schweiz.
