
Die Schüler*innen der SKB können entsprechend den Betreuungsrichtlinien der Stadt Zürich das umfassende Betreuungsangebot in Anspruch nehmen.
- Morgen: ab 7.00 Uhr bis Unterrichtsbeginn (inkl. Schulwegfahrt)
- Abend: nach Schulschluss bis 18.00 Uhr (inkl. Schulwegfahrt)
- Mittwochnachmittag: bis 18.00 Uhr (inkl. Schulwegfahrt)
- Betreuung während der Schulferien und an unterrichtsfreien Tagen
Die Betreuungsangebote sind kostenpflichtig. Es gelten die Tarife der Stadt Zürich.
Die Ferienbetreuung nimmt auch Schüler*innen mit Körper- und Mehrfachbeeinträchtigung von anderen Sonderschulen auf.
Das Angebot richtet sich an Kinder, Jugendliche, Eltern und Mitarbeitende der SKB. Die Sozialarbeit bietet persönliche Beratung, Begleitung und Unterstützung an.
Unterstützung bei:
- schulischen, sozialen oder persönlichen Problemen
- Schwierigkeiten mit Mitschüler*innen oder Lehrpersonen
- Stress oder Schwierigkeiten in der Familie
- Sorgen oder belastenden Situationen
Unterstützung bei:
- Fragen zur Entwicklung und Erziehung des Kindes
- Problemen der Alltagsbewältigung und Entlastungsbedarf
- der Abklärung von Ansprüchen bei Sozialversicherungen
- Finanzierungsfragen
- der Vermittlung von Beratungs- und Fachstellen
Die Beratung ist ein freiwilliges, vertrauliches und kostenloses Angebot des Schulamts der Stadt Zürich. Die alltagsorientierte unabhängige Beratung erfolgt in einem persönlichen Gespräch vor Ort, telefonisch oder schriftlich.
Jugendliche stehen beim Erwachsenwerden vor zahlreichen Entwicklungsaufgaben, die oft mit Herausforderungen verbunden sind. Für junge Menschen mit einer Behinderung sind diese Aufgaben oft noch anspruchsvoller. Das Jugendcoaching unterstützt junge Menschen ab etwa 12 Jahren dabei, schwierige Situationen in der Familie, in der Schule oder im weiteren sozialen Umfeld zu bewältigen. Das Coaching stärkt ihr Selbstvertrauen und ihre Eigenverantwortung und hilft ihnen, Lösungen und Perspektiven zu entwickeln.
In welchen Situationen eignet sich ein Jugendcoaching?
- Bei schwierigen Lebenssituationen oder einschneidenden Ereignissen, die den Alltag belasten, wie Krankheit, Sucht, Arbeitslosigkeit, Migrationsfragen oder Elternkonflikte.
- Bei sozialem Rückzug, wenn Jugendliche sich isolieren und den Kontakt zur Familie, zur Schule oder zur Gesellschaft verweigern.
- Bei Übergängen wie der Berufsfindung oder dem Schritt in die Selbständigkeit, insbesondere wenn neue Situationen Angst machen und Perspektivenlosigkeit besteht.
- Bei Kommunikations- und Beziehungsproblemen, wenn Jugendliche Schwierigkeiten haben, ihre Wünsche und Bedürfnisse zu formulieren, was zu Konflikten führt.
Wann ist ein Jugendcoaching nicht geeignet?
- Jugendliche müssen offen für den Austausch mit dem Coach sein und an den gemeinsam definierten Zielen mitwirken wollen. Bei fehlender Bereitschaft ist ein Jugendcoaching nicht zielführend.
- Es darf keine akute schwere Sucht oder schwere psychische Erkrankung vorhanden sein. Das Jugendcoaching ersetzt keine Psychotherapie.
Wie kann ein Jugendcoaching aussehen?
Nach einem ersten Gespräch wird gemeinsam festgelegt, an welchen Themen gearbeitet werden soll. Der Coach trifft sich vorwiegend zu Hause mit der jugendlichen Person. Individuell können auch andere Treffpunkte vereinbart werden. Die Intensität der Begleitung variiert je nach Bedürfnis der jugendlichen Person und findet üblicherweise ein- bis zweimal pro Woche, manchmal auch nur alle zwei Wochen statt. Das Jugendcoaching ist zeitlich begrenzt und hat das Ziel, durch Mobilisierung von Ressourcen eine möglichst selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.
Wer bietet Jugendcoaching an?
Viele soziale Organisationen bieten neben der Familienbegleitung auch Jugendcoaching an. Manchmal läuft das Angebot unter anderem Namen, wie sozialpädagogische Einzelbegleitung oder Jugendbegleitung. Auf der Website des Kantons Zürich gibt es eine Liste von Organisationen, die Jugendcoaching anbieten und eine Leistungsvereinbarung mit dem Kanton haben. Bei der Auswahl ist es wichtig, dass die Organisation Erfahrung mit Jugendlichen mit besonderen Bedürfnissen hat. Es gibt immer mehr spezialisierte Anbieter*innen, die auf unterschiedliche Beeinträchtigungen ausgerichtet sind.
Für Familien mit Migrationserfahrung gibt es zudem Organisationen, die transkulturelle Kompetenzen mitbringen und Unterstützung in verschiedenen Sprachen anbieten.
Wer bezahlt das Jugendcoaching?
Jugendcoaching gehört zu den sozialpädagogischen Einzelbegleitungen und ist für Personen mit Wohnsitz im Kanton Zürich kostenlos. Der Antrag auf Kostenübernahme muss beim Amt für Jugend- und Berufsberatung (AJB) eingereicht werden. Der Kanton übernimmt die Kosten, wenn ein*e Anbieter*in mit Leistungsvereinbarung gewählt wird, der Antrag gut begründet ist und die Leistung als notwendig eingeschätzt wird.
Ich möchte ein Jugendcoaching für mein Kind – was muss ich tun?
- Einen Antrag auf Kostenübernahme können stellen: Sorgeberechtigte Eltern, urteilsfähige minderjährige Personen, Drittpersonen oder Fachstellen
- Es ist einfacher, wenn die Antragsstellung über eine Fachstelle erfolgt.
- Ein Antrag kann hier eingereicht werden: Fallfinanzierung, Kanton Zürich.
- Die Leistungserbringer*in muss beim Antrag bereits bekannt sein, daher ist ein vorheriger Kontakt notwendig.
- Für Unterstützung bei der Antragsstellung wenden Sie sich an eine der folgenden drei Stellen: zuständiges Sozialzentrum Stadt Zürich, Kinder- und Jugendhilfezentrum (kjz) Ihrer Gemeinde oder Sozialarbeiter*in der Sonderschule Ihres Kindes
- Wenn das kjz oder die Sozialen Diensten der Stadt Zürich die Begleitung übernehmen, wird die Kostenübernahme häufig für ein Jahr gewährt. Ohne Begleitung einer Fachstelle ist sie meist auf sechs Monate befristet.
- Eine Verlängerung ist möglich, wenn ein Verlaufsbericht eingereicht wird.
Ungedeckte behinderungsbedingte Kosten sind in der Steuererklärung vollumfänglich abzugsberechtigt. Anstelle des Abzugs der tatsächlichen selbst getragenen Kosten können Personen mit einer Hilflosenentschädigung einen jährlicher Pauschalabzug geltend machen. Mehr Informationen finden Sie auf der Website von Pro Infirmis oder vom Kanton Zürich.
In der Input-Folge vom 29. Januar 2025 spricht Mariel Kreis einfühlsam mit Eltern von Kindern mit Behinderungen über Trauer, Einsamkeit und Erschöpfung. Die Folge kann hier nachgehört werden: Eltern behinderter Kinder: Trauer, Einsamkeit und Erschöpfung – Audio & Podcasts - SRF.
Menschen mit Behinderung haben dieselben Rechte wie alle anderen Menschen. Sie sollen so weit wie möglich selbst über ihr Leben bestimmen können. Die gesetzliche Grundlage dazu ist im neuen Selbstbestimmungsgesetz (SLBG) geregelt, welches seit 2024 in Kraft ist. Aktuell befindet sich das Selbstbestimmungsgesetz in einer Übergangsfrist, welche voraussichtlich drei Jahre dauert.
Menschen mit einer Behinderung werden neu direkt unterstützt. Dadurch können Menschen mit einer Behinderung auch Unterstützung beziehen, wenn sie zu Hause leben.
- Menschen mit einer Behinderung
- Wohnsitz seit 2 Jahren im Kanton Zürich
- Zwischen 18 und 65 Jahre alt
- IV-Rente oder Hilfslosenentschädigung
Abklärung
Mit Hilfe von einem Fragebogen geben die Betroffenen und Angehörigen an, wie viel Unterstützung nötig ist in verschiedenen Lebensbereichen. Die SEBE-Abklärungsstelle entscheidet dann, wie viel Unterstützung jede einzelne Person bekommt.
Voucher
Die Betroffenen bekommen einen Voucher, worauf steht, wie viele Stunden Begleitung und Betreuung sie bekommen.
Anbieter*innen selbstbestimmt wählen
Menschen mit einer Behinderung können dann auswählen, bei wem sie den Voucher einlösen.
Ambulante Angebote
Es gibt ambulante Anbietende. Das sind Personen, die Menschen mit Behinderung ausserhalb von Institutionen begleiten und betreuen. Diese Angebote sind noch am Entstehen.
Bezugspersonen sind auch ein Teil von SEBE
Es gibt auch die Möglichkeit, von Privatpersonen (Bezugspersonen von den Betroffenen) mittels Voucher Unterstützung zu erhalten. SEBE kann Bezugspersonen anerkennen, die Unterstützung anbieten. Die Bezugsperson bekommt dann Geld für die geleitete Unterstützung.
Es gibt folgende acht Pilot-Beratungsstellen, wo Menschen mit Behinderung und ihre Bezugspersonen Fragen zu SEBE stellen können und eine gratis Beratung erhalten:
- autismus deutsche schweiz (ab 2024 autismus schweiz)
- Beratung für Schwerhörige und Gehörlose – BFSUG
- Fragile Suisse
- insieme Kanton Zürich
- Procap Zürich
- Pro Infirmis Zürich
- Pro Mente Sana
- Zürcher Sehhilfe
Wenn es zwischen den Menschen mit Behinderung und den Anbietenden zu einem Konflikt kommt, gibt es eine gratis Schlichtungsstelle, die Unterstützung bei der Konfliktlösung anbietet.
Weitere Informationen finden Sie unter:
Ein Leben ohne Smartphones, Tablets, Laptops und Spielkonsolen ist im heutigen Alltag kaum mehr vorstellbar. Die Entwicklung geht immer weiter und ist schnell. Viele alltägliche Funktionen sind heute in der nicht-digitalen Welt kaum mehr machbar oder kosten viel Zeit. Zum Beispiel das Lösen eines Zugtickets, das Kaufen einer Konzertkarte oder das Überweisen von Geld. Auch ein beachtlicher Teil der Beziehungspflege läuft heute über die digitalen Medien. Für die Integration, Mitbestimmung und Chancengleichheit von Kindern und Jugendlichen mit einer Beeinträchtigung ist es wichtig, dass sie sich sicher in der digitalen Welt bewegen und ihre Erfahrungen sammeln können. Hier sind einige wichtige Punkte, die Eltern und Fachpersonen beachten sollten:
Jedes Kind ist einzigartig und hat unterschiedliche Fähigkeiten und Stärken. Es ist wichtig, digitale Medien entsprechend den individuellen Bedürfnissen und Fähigkeiten des Kindes mit ihm zusammen auszuwählen.
Kinder mit einer Beeinträchtigung sollten dazu ermutigt werden, ihre Medienkompetenzen zu entwickeln. Neben dem Umgang mit den Geräten gehört auch der überlegte und sorgfältige Gebrauch der digitalen Medien dazu. Es ist dabei besonders wichtig, dass die Sicherheit und die Privatsphäre der Kinder gewährleistet sind. Die Kinder sollten dabei unterstützt werden, selbst zu beurteilen, welche Bilder und Informationen sie öffentlich teilen wollen und welche Wirkung sie damit erzielen. Bevor irgendetwas hochgeladen wird, hilft als Grundsatz folgende Frage: «Könnte man diese Daten, diese Bilder irgendwie oder irgendwann gegen mich verwenden, wenn sie in falsche Hände geraten oder wenn aus meinen Freunden plötzlich Feinde würden?»
Kinder mit einer Beeinträchtigung benötigen oft zusätzliche Unterstützung und Begleitung bei der Nutzung digitaler Medien. Bei Kindern mit Entwicklungsverzögerungen und kognitiven Einschrän-kungen gelten Altersempfehlungen oftmals nicht. Die Nutzung von digitalen Medien von Kindern mit einer Beeinträchtigung birgt das grosse Risiko, dass Inhalte nicht richtig verstanden oder ein-geordnet werden können. Die Gefahr ist somit erhöht, dass Dinge, die sie im Netz aufnehmen, verstörend wirken oder sie Opfer von Betrug und Missbrauch werden. Eltern und Lehrpersonen sollten daher aktiv dabei sein, die Mediennutzung begleiten, Fragen beantworten und sicherstellen, dass die Inhalte angemessen sind.
Online gelten im Umgang miteinander dieselben Regeln wie in den direkten sozialen Kontakten. Die digitalen Medien sollen dazu genutzt werden, um mit anderen im Kontakt zu sein, um voneinander zu lernen, sich Wissen anzueignen und einander zu helfen. Sie sollen nicht dazu genutzt werden, um zu beleidigen, auszugrenzen und unvorteilhafte oder unerlaubte Inhalte zu teilen. Das Kind muss über strafrechtlich relevante Risiken in Kenntnis gesetzt werden (z.B. Gewaltaufruf im Internet, Zugänglichmachen von Pornografie an unter 16-Jährige, Drohungen, Verbreitung von Nacktbildern ohne Einwilligung etc.).
Ein Beispiel: Die 14-jährige Rebecca schickt Ihrer besten Freundin Tamara ein Bild von sich, welches sie nackt zeigt. Einige Tage später geraten die Jugendlichen in einen Streit. Tamara ist wütend, weil Rebecca sich in letzter Zeit kaum mehr für sie interessiert und viel mehr Zeit mit Alina verbringt als mit ihr. Sie postet das Bild, auf welchem Rebecca nackt zu sehen ist, auf Instagram und verschickt es auch per WhatsApp an einige Klassenkollegen. Dieses Verhalten kann sowohl für Rebecca als auch für Tamara strafrechtliche Konsequenzen haben. In der Schweiz ist das Veröffentlichen von Nacktbildern oder intimen Fotos von Minderjährigen strafbar. Es kann sein, dass eine Strafanzeige wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder wegen Verbreitung von pornographischen Inhalten (wenn das Bild als solches eingeschätzt wird) gegen Tamara erstattet wird.
Trotz der vielen Vorteile digitaler Medien ist es wichtig, eine ausgewogene Mediennutzung sicherzustellen. Kinder sollten auch Zeit für andere Aktivitäten haben, wie Freunde und Freundinnen in der realen Welt treffen, kreative Beschäftigungen, sowie Bewegung und Sport. Eine hohe Mediennutzung und wenig ausgleichende Freizeitbeschäftigungen können unter anderem der Konzentrations- und Merkfähigkeit des Kindes schaden, die motorische Geschicklichkeit hemmen und Übergewicht, sowie Schlafstörungen begünstigen. Wie viel Zeit darf das Kind am Bildschirm verbringen? Was ist gesund und vertretbar? Diese Fragen beschäftigen viele Eltern. Auf diese Fragen gibt es keine klaren Antworten, da jedes Kind einzigartig ist und die Kinder auch unterschiedlich auf Medienkonsum reagieren. Es ist jedoch in jedem Alter sinnvoll und empfehlenswert Regeln auszuhandeln und die Bildschirmzeit zu begrenzen.
Bei den unten genannten Empfehlungen von Pro Juventute handelt es sich um Richtwerte, die Eltern zur Orientierung dienen können:
- 0 bis 2 Jahre: Im Baby- und Kleinkindalter wird empfohlen, möglichst auf Bildschirmmedien zu verzichten.
- 2 bis 4 Jahre: Für Kinder im Vorschulalter reichen die Angaben von 5 bis 10 Minuten am Tag bis zu einer maximalen Bildschirmzeit von einer Stunde. Letzteres sollte eher die Ausnahme sein und nicht täglich vorkommen.
- 4 bis 8 Jahre: Kindergartenkinder und Schülerinnen und Schüler der Unterstufe sollten nicht länger als 30 bis maximal 60 Minuten pro Tag vor dem Bildschirm sitzen.
- 9 bis 10 Jahre: In diesem Alter reichen die Empfehlungen von 60 Minuten bis zu einer maximalen Bildschirmzeit von 100 Minuten am Tag.
- Ab 10 Jahren: Mit älteren Kindern kann ein wöchentliches Zeitkontingent vereinbart werden. Die Kinder können dann zum grossen Teil selbst bestimmen, wann sie die Medienzeit einziehen. Sinnvollerweise werden auch hier Regeln vereinbart, wie zum Beispiel, nicht während den Essenszeiten, nicht spät am Abend, nicht mehr als zwei Stunden am Stück etc.).
- Zeigen Sie Interesse an dem, was das Kind macht, und sind Sie da für Fragen
- Schaffen Sie eine vertrauensvolle Basis, damit Ihr Kind bei Unsicherheiten, Problemen und Ängsten auf Sie zukommt
- Sind Sie ein gutes Vorbild im Umgang mit digitalen Medien
- Setzen Sie sich kritisch mit ihrem eigenen Umgang mit digitalen Medien auseinander
- Handeln Sie sinnvolle Medienregeln aus und machen Sie eine Vereinbarung mit dem Kind
- Benutzen Sie digitale Medien nicht zur Belohnung oder Bestrafung des Kindes
Seit einigen Jahren können Spitexorganisationen in der Schweiz Angehörige von Menschen mit Behinderung für die Grundpflege anstellen. Es gibt dabei Chancen, wie auch Risiken.
Die Anstellung eines Elternteils durch die Spitex ist erlaubt, wenn dieser bei seinem Kind mit Behinderung «nur» die Grundpflege macht und von einer Fachperson angeleitet wird. Diese Leistungen werden von den Krankenkassen bezahlt, sie haben jedoch einen Zusammenhang mit den Leistungen der Invalidenversicherung (IV). Bevor ein Vertrag bei der Spitex unterzeichnet wird, ist es wichtig, gut zu prüfen, ob bei einer Spitex - Anstellung Leistungen von der IV oder von der Krankenkasse gekürzt oder gestrichen werden. Erst dann kann entschieden werden, ob sich eine Anstellung finanziell lohnt. Ebenfalls müssen weitere Vor- und Nachteile einer Anstellung durch die Spitex abgewogen werden. Es ist dringend zu empfehlen, sich vor einer Spitex-Anstellung von einer Fachstelle beraten zu lassen.
Pro Infirmis (kostenlos)
Hohlstrasse 560, 8048 Zürich
Tel 058 775 25 25
zuerich@proinfirmis.ch
Procap Zürich
30 Minuten kostenlos, weitere Beratung nur bei Mitgliedschaft möglich
Oberlandstr. 98, 8610 Uster
Tel 044 521 54 00
zuerich@procap.ch
Sie können auch die Sozialarbeiter*in an der Schule Ihres Kindes um Unterstützung oder Vermittlung bitten.
Es wird zwischen Grund- und Behandlungspflege unterschieden. Zur Grundpflege gehören Alltagshandlungen, die das Kind nicht allein machen kann. Es geht dabei zum Beispiel um Hilfe bei der Mund- und Körperpflege, beim An- und Auskleiden, beim Essen und Trinken, beim Hinlegen, bei Bewegungsübungen und bei der Versorgung von Verletzungen.
Es ist zu beachten, dass eine Anstellung als pflegende*r Angehörige*r durch die Spitex bei der IV zwingend gemeldet werden muss. Wenn dies nicht gemacht wird, können die IV-Leistungen gekürzt oder gestoppt werden.
Familien können die Pflege ihres Kindes zu Hause selbst organisieren und dabei Unterstützung von einer Pflegefachperson erhalten. Die Mutter oder der Vater erhält von der Spitex einen Lohn für einen Teil der geleisteten Arbeit, ausserdem ist die pflegende Person sozialversicherungsrechtlich abgesichert (AHV, Arbeitslosenversicherung etc.).
Von der Krankenkasse oder der IV können Kürzungen vorgenommen werden, sodass eventuell nicht mehr Geld zur Verfügung steht als vorher. Die Betreuung des eigenen Kindes mit Behinderung kann zu einer emotionalen und zeitlichen Überlastung der Familie führen. Die Eltern übernehmen Pflegeleistungen, die ansonsten von Fachleuten ausgeführt werden können.
Eine Familie steckt in der Krise, die Erziehung der Kinder wächst den Eltern über den Kopf, das Kind muss aufgrund seiner Behinderung intensiv begleitet und unterstützt werden, alle sind erschöpft, der Haushalt versinkt im Chaos. Eine sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) ist für viele Familien eine wertvolle Unterstützung. Sie kann dabei helfen, mit den Herausforderungen und Schwierigkeiten im Alltag besser zurecht zu kommen, Orientierung zu schaffen und Lösungen zu finden.
- Erziehung: Unterstützung bei der Erziehung der Kinder, Hilfe bei Konflikten oder bei der Festlegung von Regeln und Strukturen
- Organisation des Alltags: Unterstützung bei der Organisation des Familienalltags wie zum Beispiel Zeitplanung, Budgetplanung, Haushaltführung, Einführung von Ämtli
- Stärkung von Beziehungen: Unterstützung beim gemeinsamen Reden und Verhandeln. Förderung des Zusammenhalts innerhalb der Familie
- Hilfe in Krisen: Unterstützung im Umgang mit familiären Krisen, wie zum Beispiel Trennung, Scheidung oder anderen belastenden Situationen
Die sozialpädagogische Familienbegleitung trifft sich üblicherweise ein- bis zweimal pro Woche mit den Familienmitgliedern zu Hause. Im Erstgespräch mit der Familie wird gemeinsam vereinbart, an welchen Themen gearbeitet werden soll. Alle drei bis sechs Monate werden die Ziele überprüft und, falls nötig, angepasst. Die Fachperson ersetzt nicht die Arbeit der Eltern, sondern stellt Fragen, gibt Ratschläge und bietet Unterstützung, damit die Eltern selbst handeln können.
Die sozialpädagogische Begleitung ist zeitlich begrenzt und hat das Ziel, die Familie zu befähigen, ihre Probleme eigenständig zu bewältigen und ein stabiles, gesundes Umfeld für alle Familienmitglieder zu schaffen.
Viele soziale Organisationen sind auf Familienbegleitung spezialisiert und beschäftigen ausgebildete Sozialpädagog*innen. Auf der Webseite des Kantons Zürich ist eine Liste von Organisationen zu finden, die Familienbegleitungen anbieten. Bei der Auswahl einer geeigneten Organisation ist darauf zu achten, dass sie auf die Begleitung von Familien mit besonderen Bedürfnissen spezialisiert ist.
Für Familien mit Wohnsitz im Kanton Zürich übernehmen der Kanton und die Gemeinden gemeinsam die Kosten. Die Eltern müssen nichts für die sozialpädagogische Familienbegleitung bezahlen, daher entstehen auch für die Sozialhilfe keine Kosten. Die Finanzierung der sozialpädagogischen Familienbegleitung kann direkt beim Amt für Jugend- und Berufsberatung beantragt werden.
Die Kosten werden vom Kanton nur übernommen, wenn nach Möglichkeit ein Anbieter mit Leistungsvereinbarung gewählt wird. Den Antrag können unter anderem die sorgeberechtigten Eltern, urteilsfähige Kinder sowie Drittpersonen oder Fachpersonen mit einer Vollmacht stellen. Bevor die Kostenübernahme beim Kanton beantragt werden kann, muss zuerst eine geeignete Begleitperson gefunden werden.
Jede Gemeinde im Kanton Zürich hat einen Sozialdienst, der dabei hilft, eine passende Familienbegleitung zu finden und die Kostenübernahme zu beantragen. In der Stadt Zürich können Sie sich an das zuständige Sozialzentrum wenden. Das Kinder- und Jugendzentrum (KJZ) oder die Sozialarbeiterin der Sonderschule Ihres Kindes kann ebenfalls Unterstützung bieten.
Die Lernwohnung an der SKB ist ein Unterrichtsangebot, das Kindern und Jugendlichen ab der Primarstufe eine wöchentliche Übernachtung bietet. Die Ziele der Lernwohnung sind vielfältig: Die Schüler*innen lernen das gemeinsame Wohnen und können grösstmögliche Selbstständigkeit entwickeln. Die Förderung von Sozial- und Sachkompetenzen soll eine erfolgreiche Teilhabe an der Gesellschaft ermöglichen. Ein weiteres Lernfeld ist auch das Training im Umgang mit öffentlichen Verkehrsmitteln, um die Mobilität der Kinder zu erhöhen. Zudem stärkt das auswärts Übernachten die Selbstständigkeit und die Fähigkeit zur Anpassung.
Wöchentlich unterstützt ein Rollstuhltrainer*in die Schüler*innen und in Kleingruppen in ihren Fahrkompetenzen. Die Trainingseinheiten sind interaktiv und dynamisch gestaltet, um bei den Schüler*innen das Interesse an der Verbesserung ihrer Fahrkünste zu wecken. Gleichzeitig wird so ihr Selbstvertrauen und ihr Gefühl der Unabhängigkeit gestärkt. Gezielte Übungen und Spiele ermutigen die Schüler*innen, neue Techniken auszuprobieren und die Fähigkeiten kontinuierlich zu verbessern.