Damit ein Kind die HPS besuchen kann, braucht es zuerst eine schulpsychologische Abklärung. Danach muss sorgfältig abgewogen werden, welche Schulungsform am sinnvollsten ist.
Die Zuweisung der Schüler*innen erfolgt über die zuständige Kreisschulbehörde. Bedingung für die Zuweisung ist eine schulpsychologische Empfehlung für Sonderschulung.
Im Aufnahmeverfahren führt die Kreisschulbehörde Gespräche mit den Eltern, dem Schulpsychologischen Dienst sowie der Leitung der Heilpädagogischen Schule. Daraus entsteht der Entscheid über die Form der Sonderschulung und die Zuteilung zu einem Schulhaus.
Schulbesuche der Eltern und Schnuppertage für das Kind gehören zum Aufnahmeverfahren und helfen, dass sich Schule, Eltern und Kind näher kennenlernen.
Die Schule wird durch Beiträge der Wohnortsgemeinde und des Kantons Zürich finanziert. Die Eltern übernehmen gemäss kantonalen und städtischen Vorgaben die Kosten für die Mittagsverpflegung.
Für die Angebote der schulergänzenden Betreuung wird den Eltern gemäss städtischer Tarifübersicht eine Rechnung gestellt.
Die HPS Zürich nimmt Schüler*innen mit einer kognitiven Beeinträchtigung auf, die
- in der Stadt Zürich wohnhaft sind,
- aufgrund von Einschränkungen vor allem im intellektuellen Bereich die Lernziele der Regelschule nicht erreichen können und daher auf eine individuelle, angepasste Förderplanung angewiesen sind,
- in anderen Settings nicht besser gefördert werden können.
Separierte Sonderschulung ist vorgesehen für Schüler*innen, die auf einen besonderen Schonraum angewiesen sind oder sich in überschaubaren Strukturen besser entwickeln.
Im Aufnahmeverfahren werden mit Eltern und Fachleuten Vor- und Nachteile einer separierten oder integrierten Schulungsform geprüft.
Verfügt die Kreisschulbehörde eine separierte Schulungsform, wird das Kind einer Klasse der HPS zugewiesen. Ein Wechsel von einer zur anderen Schulungsform ist in Absprache mit allen Beteiligten auf Empfehlung des Schulpsychologischen Dienstes möglich.
Das Angebot der HPS richtet sich an Kinder und Jugendliche der Volksschule, die in der Stadt Zürich wohnhaft sind, sowie an die für sie zuständigen Schulen und Fachpersonen. In Einzelfällen, z. B. wenn eine Familie aus der Stadt Zürich in eine Nachbargemeinde zieht, sind zeitlich befristete Ausnahmen bezüglich der Wohnortzuständigkeit möglich.