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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2024/0840, 20.11.2024

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 6

Koordiniert mit der Planauflage des Strassenbauprojekts des Tiefbauamts der Stadt Zürich gemäss § 16 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) ergehen für nachstehende Verkehrswege folgende Verkehrsvorschriften:

Turnerstrasse
Zone mit Geschwindigkeitsbeschränkung (Begegnungszone)

Die Begegnungszone «Turnerstrasse» umfasst:

- Turnerstrasse, Teilstück Liegenschaft Nr. 2 bis Scheuchzerstrasse

In der Begegnungszone kommen folgende Verkehrsregeln zur Anwendung:
a. Das Signal «Begegnungszone» kennzeichnet Strassen in Wohn- oder Geschäftsbereichen, auf denen die Zufussgehenden und Benützenden von fahrzeugähnlichen Geräten die ganze Verkehrsfläche benutzen dürfen. Sie sind gegenüber Fahrzeugführenden vortrittsberechtigt, dürfen jedoch die Fahrzeuge nicht unnötig behindern.
b. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 20 km/h.
c. Das Parkieren ist nur an den durch Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen erlaubt. Für das Abstellen von Fahrrädern gelten die allgemeinen Vorschriften über das Parkieren.

Parkflächen

a. Das Stehenlassen von Fahr- und Motorfahrrädern ist gestattet:
auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand entlang der Liegenschaften Nrn. 12 und 14, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

b. Das Stehenlassen von Motorrädern, Motorfahrrädern und Fahrrädern ist gestattet:
auf dem südwestlichen Fahrbahnrand entlang der Liegenschaft Scheuchzerstrasse Nr. 11, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Die Verkehrsvorschriften werden mit dem Aufstellen der Signale, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierungen, rechtsverbindlich.

Es werden aufgehoben:

Turnerstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 1.10.1990: Parkflächen «Blaue Zone», Postleitzahlkreis 8006 wird aufgehoben: -14 Parkplätze.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 31.5.1991: Zone mit Geschwindigkeitsbeschränkung (Tempo 30). Die Höchstgeschwindigkeit wird auf 30 km/h beschränkt. Zone
«Sonnegg», umfassend den Strassenzug: Turnerstrasse, Teilstück Liegenschaft Nr. 2 bis Scheuchzerstrasse.

Volkmarstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 1.10.1990: Parkflächen «Blaue Zone», Postleitzahlkreis 8006 wird aufgehoben: -5 Parkplätze.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Wer ein Neubeurteilungsbegehren stellt, muss glaubhaft darlegen, inwieweit ihm oder ihr aufgrund der verfügten Verkehrsanordnung ein persönlicher Nachteil erwächst. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen. Die Rechtsmittelfrist beginnt erst mit der koordinierten Publikation des Strassenprojekts gemäss §16 StrG im Kantonalen Amtsblatt vom 22.11.2024 zu laufen.

Unterlagen zum Strassenbauprojekt und den Verkehrsvorschriften sind ab Beginn der Rechtsmittelfrist während 30 Tagen unter www.stadt-zuerich.ch/planauflagen sowie im
3. Stock des Tiefbauamts der Stadt Zürich (grosser Bildschirm beim Empfang, Büro HIB 313) digital einsehbar [Beatenplatz 2, HIB (Haus der Industriellen Betriebe), jeweils von Montag bis Donnerstag von 7–18 Uhr sowie am Freitag von 7–17 Uhr]. Nach vorgängiger Terminvereinbarung (taz-rechtsdienst@zuerich.ch, Tel. 044 412 27 86) können die rechtsverbindlichen Projektunterlagen auch in Papierform eingesehen werden.