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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2024/0820, 20.11.2024

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 11

Für nachstehenden Verkehrsweg ergeht folgende Verkehrsvorschrift:

Probusweg
Parkflächen

Das Stehenlassen von Motorrädern ist gestattet:
auf dem südwestlichen Fahrbahnrand entlang der Liegenschaft Nr. 4, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Die Verkehrsvorschrift wird mit dem Aufstellen des Signals, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierungen, rechtsverbindlich.

Es werden aufgehoben:

Probusweg

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 30.10.1991: Parkflächen «Blaue Zone», Postleitzahl 8057 wird aufgehoben: -2 Parkplätze.
In der Verfügung der Vorsteherin des Polizeidepartements vom 22.03.2010: Parkflächen. Das Stehenlassen von Motorrädern ist gestattet: auf dem südlichen Fahrbahnrand Höhe Haus Nr. 2.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Wer ein Neubeurteilungsbegehren stellt, muss glaubhaft darlegen, inwieweit ihm oder ihr aufgrund der verfügten Verkehrsanordnung ein persönlicher Nachteil erwächst. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.         

Die Verfügung (inkl. Übersichtsplan zum geplanten Vollzug) und die Unterlagen zu den Verkehrsvorschriften können im Anhang eingesehen werden.