Amtliche Mitteilung
Nummer: 2024/0818, 20.11.2024
Permanente Verkehrsvorschriften, Kreise 6 und 7
Für nachstehende Verkehrswege ergehen folgende Verkehrsvorschriften:
Clausiusstrasse, Kreis 6
Parkflächen
Das Stehenlassen von Fahr- und Motorfahrrädern ist gestattet:
am östlichen Fahrbahnrand
vor der Liegenschaft Nr. 46,
vor der Liegenschaft Nr. 58, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.
Haldenbachstrasse, Kreis 6
Einbahnverkehr
Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen sind Fahr- und Motorfahrräder:
von der Universitätstrasse nach der Huttenstrasse,
von der Culmanstrasse nach der Universitätstrasse, gemäss örtlicher Signalisation.
Lindenbachstrasse, Kreis 6
Einbahnverkehr
Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen sind Fahr- und Motorfahrräder:
von der Kornhausstrasse nach der Schindlerstrasse,
von der Kronenstrasse nach der Schindlerstrasse, gemäss örtlicher Signalisation.
Hofstrasse, Kreis 7
Einbahnverkehr
Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen sind Fahr- und Motorfahrräder:
von der Bergstrasse nach der Belsitostrasse, gemäss örtlicher Signalisation.
Plattenstrasse, Kreis 7
Einbahnverkehr
Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen sind Fahr- und Motorfahrräder:
vom Baschligplatz nach der Zürichbergstrasse, gemäss örtlicher Signalisation.
Die Verkehrsvorschriften werden mit dem Aufstellen der Signale, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierungen, rechtsverbindlich.
Es werden aufgehoben:
Clausiusstrasse
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 1.10.1990: Parkflächen «Blaue Zone», Postleitzahlkreis 8006 wird aufgehoben: -1 Parkplatz.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 1.10.1993: Das Stehenlassen von Motorwagen ist gestattet (Längsparkierung). Montag bis Freitag von 8.00 bis 19.00 Uhr, Samstag von 8.00 bis 16.00 Uhr, aber nur bis 60 Minuten und auf Parkuhrfeldern gegen Gebühr: auf dem östlichen Fahrbahnrand vor der Liegenschaft Nr. 46: -1 Parkplatz.
Haldenbachstrasse
Die Verfügung des Polizeivorstandes vom 27.7.1931: Einbahnverkehr. Auf dem Teilstück der Haldenbachstrasse zwischen der Universität- und der Hochstrasse ist der Verkehr mit Fahrzeugen bergwärts verboten.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 18.3.1959: Einbahnverkehr. Auf der Haldenbachstrasse, Teilstück zwischen Culmann- und Universitätstrasse ist der Verkehr mit Fahrzeugen in Richtung von der Culmann- nach der Universitätstrasse verboten.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 5.12.1960: Fahrzeuge dürfen auf den an Ort bezeichneten Flächen parkiert, von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 bis 19.00 Uhr, am Samstag von 8.00 bis 17.00 Uhr, jedoch nur während 60 Minuten stationiert werden. Haldenbachstrasse: auf dem südöstlichen Fahrbahnrand zwischen der Universität- und der Culmanstrasse (Längsparkierung): -2 Parkplätze.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 5.3.1974: Einbahnverkehr. Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, auf dem westlichen Verbindungsarm, von der Hochstrasse in Richtung Huttenstrasse.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 1.10.1990: Parkflächen «Blaue Zone», Postleitzahlkreis 8006 wird aufgehoben: -4 Parkplätze
Hofstrasse
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 16.5.1960: Einbahnverkehr. Auf der Hofstrasse, im Teilstück zwischen der Berg- und der Belsitostrasse, ist der Verkehr mit Fahrzeugen in der Richtung von der Bergstrasse nach der Belsitostrasse verboten (Einbahnverkehr).
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 1.10.1990: Parkflächen «Blaue Zone», Postleitzahlkreis 8044 wird aufgehoben: -1 Parkplatz.
Lindenbachstrasse
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 5.1.1972: Einbahnverkehr. Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten: zwischen der Kronen- und der Schindlerstrasse in Richtung Schindlerstrasse, zwischen der Kornhaus- und der Schindlerstrasse in Richtung Schindlerstrasse.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 1.10.1990: Parkflächen «Blaue Zone», Postleitzahlkreis 8006 wird aufgehoben: -1 Parkplätze.
Plattenstrasse
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 14.11.1963: Einbahnverkehr. Der Verkehr mit Fahrzeugen im Teilstück zwischen dem Baschligplatz und der Zürichbergstrasse ist in der Richtung vom Baschligplatz nach der Zürichbergstrasse verboten.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 26.3.1990: Parkflächen «Blaue Zone», Postleitzahlkreis 8032 wird aufgehoben: -1 Parkplätze.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Wer ein Neubeurteilungsbegehren stellt, muss glaubhaft darlegen, inwieweit ihm oder ihr aufgrund der verfügten Verkehrsanordnung ein persönlicher Nachteil erwächst. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.
Die Verfügung (inkl. Übersichtsplan zum geplanten Vollzug) und die Unterlagen zu den Verkehrsvorschriften können im Anhang eingesehen werden.
Rubrik | 12 Verkehrsvorschriften |
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