Amtliche Mitteilung
Nummer: 2024/0809, 13.11.2024
Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 7
Für nachstehenden Verkehrsweg ergeht folgende Verkehrsvorschrift:
Schönleinstrasse
Einbahnverkehr
Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen sind Fahr- und Motorfahrräder:
von der Zufahrt gegenüber der Liegenschaft Nr. 2 nach der Freiestrasse, gemäss örtlicher Signalisation.
Die Verkehrsvorschrift wird mit dem Aufstellen der Signale rechtsverbindlich.
Es werden aufgehoben:
Schönleinstrasse
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 26.3.1990: Parkflächen «Blaue Zone», Postleitzahl 8032 wird aufgehoben: - 11 Parkplätze.
In der Verfügung der Vorsteherin des Polizeidepartements vom 8.7.2003: Einbahnverkehr: Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten: von der Zufahrt gegenüber der Liegenschaft Nr. 2 nach der Freiestrasse.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Wer ein Neubeurteilungsbegehren stellt, muss glaubhaft darlegen, inwieweit ihm oder ihr aufgrund der verfügten Verkehrsanordnung ein persönlicher Nachteil erwächst. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.
Die Verfügung (inkl. Übersichtsplan zum geplanten Vollzug) und die Unterlagen zu den Verkehrsvorschriften können im Anhang eingesehen werden.
Rubrik | 12 Verkehrsvorschriften |
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