Amtliche Mitteilung
Nummer: 2024/0761, 13.11.2024
Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 3
Koordiniert mit der Planauflage des Strassenbauprojekts des Tiefbauamts der Stadt Zürich gemäss § 16 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) wird für nachstehenden Verkehrsweg folgende Verkehrsvorschrift aufgehoben:
Aemtlerstrasse
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 15.2.1984: Parkflächen. Das Stehenlassen von Motorwagen ist gestattet (Längsparkierung), Montag bis Freitag von 8:00 bis 19:00 Uhr, Samstag von 8:00 bis 16:00 Uhr, aber nur bis 60 Minuten und auf Parkuhrfeldern gegen Gebühr: auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand zwischen den Häusern Nrn. 4 und 8 (inkl.) (-2 Parkplätze).
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Wer ein Neubeurteilungsbegehren stellt, muss glaubhaft darlegen, inwieweit ihm oder ihr aufgrund der verfügten Verkehrsanordnung ein persönlicher Nachteil erwächst. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen. Die Rechtsmittelfrist beginnt erst mit der koordinierten Publikation des Strassenprojekts gemäss §16 StrG im Kantonalen Amtsblatt vom 15.11.2024 zu laufen.
Unterlagen zum Strassenbauprojekt und den Verkehrsvorschriften sind ab Beginn der Rechtsmittelfrist während 30 Tagen unter www.stadt-zuerich.ch/planauflagen sowie im 3. Stock des Tiefbauamts der Stadt Zürich (grosser Bildschirm beim Empfang, Büro HIB 313) digital einsehbar [Beatenplatz 2, HIB (Haus der Industriellen Betriebe), jeweils von Montag bis Donnerstag von 7–18 Uhr sowie am Freitag von 7–17 Uhr]. Nach vorgängiger Terminvereinbarung (taz-rechtsdienst@zuerich.ch, Tel. 044 412 27 86) können die rechtsverbindlichen Projektunterlagen auch in Papierform eingesehen werden.
Rubrik | 12 Verkehrsvorschriften |
---|---|
Kontakt | Sicherheitsdepartement |
Rechtsverbindliche Version |