Amtliche Mitteilung
Nummer: 2024/0749, 23.10.2024
Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 9
Für nachstehenden Verkehrsweg ergeht folgende Verkehrsvorschrift:
Bristenstrasse
Parkplatz für gehbehinderte Fahrzeugführende
Als Parkplatz für gehbehinderte Fahrzeugführende wird folgende Fläche bezeichnet:
auf dem westlichen Fahrbahnrand entlang dem Haus Nr. 16, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.
Die Verkehrsvorschrift wird mit dem Aufstellen des Signals, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierung, rechtsverbindlich.
Es werden aufgehoben:
Bristenstrasse
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 6.1.1999: Parkflächen «Blaue Zone», Postleitzahl 8048 wird aufgehoben: -1 Parkplatz.
In der Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements vom 19.10.2023: Parkplatz für gehbehinderte Fahrzeugführende. Als Parkplatz für gehbehinderte Fahrzeugführende wird folgende Fläche bezeichnet: auf dem westlichen Fahrbahnrand entlang dem Haus Nr. 20.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Wer ein Neubeurteilungsbegehren stellt, muss glaubhaft darlegen, inwieweit ihm oder ihr aufgrund der verfügten Verkehrsanordnung ein persönlicher Nachteil erwächst. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.
Die Verfügung (inkl. Übersichtsplan zum geplanten Vollzug) und die Unterlagen zu den Verkehrsvorschriften können im Anhang eingesehen werden.
Rubrik | 12 Verkehrsvorschriften |
---|---|
Kontakt | Sicherheitsdepartement |
Rechtsverbindliche Version | |
Anhang |