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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2024/0716, 09.10.2024

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 3

Koordiniert mit der Planauflage des Strassenbauprojekts des Tiefbauamts der Stadt Zürich gemäss § 16 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) ergehen für nachstehenden Verkehrsweg folgende Verkehrsvorschriften:

Friesenbergstrasse, Parkplatz Friedhof Uetliberg
Fahrverbot

Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen Busse im Linienverkehr:
in der Bushaltestelle auf dem Parkplatz Friedhof Uetliberg, gemäss örtlicher Signalisation.

Parkplatz für gehbehinderte Fahrzeugführende

Als Parkplatz für gehbehinderte Fahrzeugführende wird folgende Fläche bezeichnet:
am südöstlichen Rand auf dem Parkplatz Friedhof Uetliberg, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Parkflächen

Das Stehenlassen von Personenwagen ist gestattet von 8.00 bis 20.00 Uhr, aber nur bis 4 Stunden und auf Parkuhrfeldern gegen Gebühr:
auf dem Parkplatz Friedhof Uetliberg, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Parkflächen für Zweiräder

Das Stehenlassen von Motorrädern, Motorfahrrädern und Fahrrädern ist gestattet:
entlang der südwestlichen Fahrspur, auf dem Parkplatz Friedhof Uetliberg, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Die Verkehrsvorschriften werden mit dem Aufstellen der Signale, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierungen, rechtsverbindlich.

Es werden aufgehoben:

Friesenbergstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 14.10.1977: Fahrverbot. Der Verkehr ist für Fahrschüler durchgehend, für die übrigen Verkehrsteilnehmer Montag bis Freitag von 8.00 bis 17.00 Uhr verboten (ausgenommen im Verkehr mit den Friedhofanlagen).
In der Verfügung der Vorsteherin des Polizeidepartements vom 7.9.2020: Parkflächen. Das Stehenlassen von Motorrädern, Motorfahrrädern und Fahrrädern ist gestattet: am südöstlichen Rand auf dem Parkplatz Friedhof Uetliberg, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Wer ein Neubeurteilungsbegehren stellt, muss glaubhaft darlegen, inwieweit ihm oder ihr aufgrund der verfügten Verkehrsanordnung ein persönlicher Nachteil erwächst. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen. Die Rechtsmittelfrist beginnt erst mit der koordinierten Publikation des Strassenprojekts gemäss §16 StrG im Kantonalen Amtsblatt vom 11.10.2024 zu laufen.

Unterlagen zum Strassenbauprojekt und den Verkehrsvorschriften sind ab Beginn der Rechtsmittelfrist während 30 Tagen unter www.stadt-zuerich.ch/planauflagen sowie im
3. Stock des Tiefbauamts der Stadt Zürich (grosser Bildschirm beim Empfang, Büro HIB 313) digital einsehbar [Beatenplatz 2, HIB (Haus der Industriellen Betriebe), jeweils von Montag bis Donnerstag von 7–18 Uhr sowie am Freitag von 7–17 Uhr]. Nach vorgängiger Terminvereinbarung (taz-rechtsdienst@zuerich.ch, Tel. 044 412 27 86) können die rechtsverbindlichen Projektunterlagen auch in Papierform eingesehen werden.