Amtliche Mitteilung
Nummer: 2024/0684, 09.10.2024
Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 7
Für nachstehende Verkehrswege ergeht folgende Verkehrsvorschrift:
Zone mit Geschwindigkeitsbeschränkung (Begegnungszone)
Die Begegnungszone "Hammerstrasse" umfasst:
- Fröbelstrasse, Teilstück Forch- bis Hammerstrasse
- Hammerstrasse, Teilstück Drahtzugsteig bis Wetlistrasse
- Mittagweg
- Wetlistrasse
In der Begegnungszone kommen folgende Verkehrsregeln zur Anwendung:
a. Das Signal «Begegnungszone» kennzeichnet Strassen in Wohn- oder Geschäftsbereichen, auf denen die Zufussgehenden und Benützenden von fahrzeugähnlichen Geräten die ganze Verkehrsfläche benutzen dürfen. Sie sind gegenüber Fahrzeugführenden vortrittsberechtigt, dürfen jedoch die Fahrzeuge nicht unnötig behindern.
b. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 20km/h.
c. Das Parkieren ist nur an den durch Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen erlaubt. Für das Abstellen von Fahrrädern gelten die allgemeinen Vorschriften über das Parkieren.
Die Verkehrsvorschrift wird mit dem Aufstellen der Signale, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierungen, rechtsverbindlich.
Es werden aufgehoben:
Fröbelstrasse
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 26.3.1990: Parkflächen «Blaue Zone», Postleitzahl 8032 wird aufgehoben: -6 Parkplätze.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 25.6.1991: Zone mit Geschwindigkeitsbeschränkung (Tempo 30). Die Höchstgeschwindigkeit wird auf 30 km/h beschränkt. Zone «Burgwies», umfassend den Strassenzug: Fröbelstrasse, Teilstück Forch- bis Hammerstrasse.
In der Verfügung der Vorsteherin des Polizeidepartements vom 9.8.2004: Zone mit Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten, ausgenommen auf den Parkfeldern gemäss örtlicher Markierung und Signalisation, in der Tempo 30-Zone Burgwies, bestehend aus: Fröbelstrasse, Teilstück Forch- bis Hammerstrasse.
Hammerstrasse
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 26.3.1990: Parkflächen «Blaue Zone», Postleitzahl 8032 wird aufgehoben: -20 Parkplätze.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 25.6.1991: Zone mit Geschwindigkeitsbeschränkung (Tempo 30). Die Höchstgeschwindigkeit wird auf 30 km/h beschränkt. Zone «Burgwies», umfassend den Strassenzug: Hammerstrasse, Teilstück Drahtzugsteig bis Wetlistrasse.
In der Verfügung der Vorsteherin des Polizeidepartements vom 9.8.2004: Zone mit Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten, ausgenommen auf den Parkfeldern gemäss örtlicher Markierung und Signalisation, in der Tempo 30-Zone Burgwies, bestehend aus: Hammerstrasse, Teilstück Drahtzugsteig bis Wetlistrasse.
Mittagweg
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 26.3.1990: Parkflächen «Blaue Zone», Postleitzahl 8032 wird aufgehoben: -5 Parkplätze.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 25.6.1991: Zone mit Geschwindigkeitsbeschränkung (Tempo 30). Die Höchstgeschwindigkeit wird auf 30 km/h beschränkt. Zone «Burgwies», umfassend den Strassenzug: Mittagweg.
In der Verfügung der Vorsteherin des Polizeidepartements vom 9.8.2004: Zone mit Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten, ausgenommen auf den Parkfeldern gemäss örtlicher Markierung und Signalisation, in der Tempo 30-Zone Burgwies, bestehend aus: Mittagweg.
Wetlistrasse
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 25.6.1991: Zone mit Geschwindigkeitsbeschränkung (Tempo 30). Die Höchstgeschwindigkeit wird auf 30 km/h beschränkt. Zone «Burgwies», umfassend den Strassenzug: Wetlistrasse.
In der Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartementes vom 4.3.1997: Parkflächen «Blaue Zone», Postleitzahl 8032 wird aufgehoben: -9 Parkplätze.
In der Verfügung der Vorsteherin des Polizeidepartements vom 9.8.2004: Zone mit Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten, ausgenommen auf den Parkfeldern gemäss örtlicher Markierung und Signalisation, in der Tempo 30-Zone Burgwies, bestehend aus: Wetlistrasse.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Wer ein Neubeurteilungsbegehren stellt, muss glaubhaft darlegen, inwieweit ihm oder ihr aufgrund der verfügten Verkehrsanordnung ein persönlicher Nachteil erwächst. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.
Die Verfügung (inkl. Übersichtsplan zum geplanten Vollzug) und die Unterlagen zu den Verkehrsvorschriften können im Anhang eingesehen werden.
Rubrik | 12 Verkehrsvorschriften |
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