Amtliche Mitteilung
Nummer: 2024/0670, 02.10.2024
Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 5
Für nachstehenden Verkehrsweg ergeht folgende Verkehrsvorschrift:
Röntgenstrasse
Parkplatz für gehbehinderte Fahrzeugführende
Als Parkplatz für gehbehinderte Fahrzeugführende wird folgende Fläche bezeichnet:
auf dem östlichen Fahrbahnrand entlang dem Haus Nr. 44, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.
Die Verkehrsvorschrift wird mit dem Aufstellen des Signals, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierung, rechtsverbindlich.
Es wird aufgehoben:
Röntgenstrasse
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 23.4.1993: Parkflächen «Blaue Zone», Postleitzahl 8005 wird aufgehoben: -2 Parkplätze.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Wer ein Neubeurteilungsbegehren stellt, muss glaubhaft darlegen, inwieweit ihm oder ihr aufgrund der verfügten Verkehrsanordnung ein persönlicher Nachteil erwächst. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.
Die Verfügung (inkl. Übersichtsplan zum geplanten Vollzug) und die Unterlagen zu den Verkehrsvorschriften können im Anhang eingesehen werden.
Rubrik | 12 Verkehrsvorschriften |
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