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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2024/0640, 11.09.2024

Anordnung Ersatzwahl eines Mitglieds der Kreisschulbehörde Uto für den Rest der Amtsdauer 2022–2026

Einreichung von Wahlvorschlägen 

In Anwendung von §§ 45 Abs. 1 und 48 Gesetz über die politischen Rechte (GPR, LS 161) hat der Stadtrat am 4. September 2024 mit Beschluss Nr. 2472/2024 die folgende Ersatzwahl für den Rest der Amtsdauer 2022–2026 angeordnet: Ein Mitglied der Kreisschulbehörde Uto (Kreis 2 und 3 südlich der Birmensdorferstrasse) anstelle des zurückgetretenen Marcel Pauli. 

Die Ersatzwahl wird nach den Vorschriften des GPR und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR, LS 161.1) durchgeführt. 

Wahlvorschläge, die von mindestens 15 Stimmberechtigten mit politischem Wohnsitz im Schulkreis Uto unterzeichnet sein müssen, sind der Stadt Zürich, Stadtkanzlei, Abstimmungen und Wahlen, Stadthausquai 17, Postfach, 8022 Zürich, bis spätestens am Montag, 21. Oktober 2024, 16 Uhr, einzureichen. Zur Wahrung der Frist müssen die Wahlvorschläge bis zu diesem Zeitpunkt bei der Stadtkanzlei eingetroffen sein (§ 7a VPR). 

Wählbar ist, wer in der Stadt Zürich politischen Wohnsitz hat, d. h. hier angemeldet und stimmberechtigt ist. Die vorgeschlagene Person ist mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Parteizugehörigkeit zu bezeichnen. Zudem kann der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist. Die vorgeschlagene Person muss mit ihrer Unterschrift bestätigen, die Kandidatur anzunehmen. Personen, die einen Wahlvorschlag unterzeichnen, geben Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse an und fügen ihre Unterschrift hinzu. Wahlvorschläge können mit einer kurzen Bezeichnung versehen werden. 

Wahlvorschlagsformulare können unter stadt-zuerich.ch/wahlen heruntergeladen oder bei der Stadtkanzlei bestellt werden (E-Mail abstimmungen_wahlen@zuerich.ch oder T +41 44 412 30 69). Die Wahlvorschläge werden nach Ablauf der Frist veröffentlicht. Innert einer weiteren Frist von 7 Tagen können Wahlvorschläge geändert, zurückgezogen oder neue eingereicht werden. Sind nach Ablauf der 7-Tage-Frist die in § 54a GPR genannten Voraussetzungen für eine stille Wahl erfüllt, wird die vorgeschlagene Person als gewählt erklärt. Andernfalls wird eine Urnenwahl durchgeführt. 

Sofern eine Urnenwahl durchgeführt werden muss, findet der erste Wahlgang am 9. Februar 2025 statt. Ein allfälliger zweiter Wahlgang wird am 18. Mai 2025 durchgeführt. Die Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten auch für den zweiten Wahlgang. In diesem Fall können bis am Mittwoch, 19. Februar 2025, 16 Uhr, bei der Stadt Zürich, Stadtkanzlei, Abstimmungen und Wahlen, Stadthausquai 17, Postfach, 8022 Zürich, gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue eingereicht werden. 

Gegen diese Anordnung kann innert fünf Tagen nach ihrer Veröffentlichung im Städtischen Amtsblatt beim Bezirksrat Zürich, Löwenstrasse 17, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich und begründet Stimmrechtsrekurs erhoben werden.