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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2024/0459, 26.06.2024

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 11

Für nachstehende Verkehrswege ergehen folgende Verkehrsvorschriften:

Zone mit Geschwindigkeitsbeschränkung (Begegnungszone)

Die Begegnungszone «Buhnstrasse», in der die Höchstgeschwindigkeit auf 20 km/h beschränkt ist, wird um folgende Strassen ergänzt:

- Buhnrain, Teilstück Liegenschaft Nr. 18 bis Eigenwasenstrasse
- Eigenwasenstrasse

In der Begegnungszone kommen folgende Verkehrsregeln zur Anwendung:

a.   Das Signal «Begegnungszone» kennzeichnet Strassen in Wohn- oder Geschäftsbereichen, auf denen die Zufussgehenden und Benützenden von fahrzeugähnlichen Geräten die ganze Verkehrsfläche benutzen dürfen. Sie sind gegenüber Fahrzeugführenden vortrittsberechtigt, dürfen jedoch die Fahrzeuge nicht unnötig behindern.
b.   Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 20 km/h.
c.   Das Parkieren ist nur an den durch Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen erlaubt. Für das Abstellen von Fahrrädern gelten die allgemeinen Vorschriften über das Parkieren.

Eigenwasenstrasse
Parkflächen

Das Stehenlassen von Motorrädern, Motorfahrrädern und Fahrrädern ist gestattet:
auf dem südlichen Fahrbahnrand gegenüber der Liegenschaft Nr. 12, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Die Verkehrsvorschriften werden mit dem Aufstellen der Signale, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierungen, rechtsverbindlich.

Es werden aufgehoben:

Buhnrain

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 30.3.1994: Zone mit Geschwindigkeitsbeschränkung (Tempo 30). Die Höchstgeschwindigkeit wird auf 30 km/h beschränkt. Zone «Höhenring», umfassend den Strassenzug: Buhnstrasse, Teilstück Liegenschaft Nr. 18 bis Eigenwasenstrasse.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 16.11.1995: Parkflächen «Blaue Zone
», Postleitzahl 8052 wird aufgehoben: -4 Parkplätze.

Eigenwasenstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 30.3.1994: Zone mit Geschwindigkeitsbeschränkung (Tempo 30). Die Höchstgeschwindigkeit wird auf 30 km/h beschränkt. Zone «Höhenring», umfassend den Strassenzug: Eigenwasenstrasse.

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 16.11.1995: Parkflächen «Blaue Zone», Postleitzahl 8052 wird aufgehoben: -2 Parkplätze.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Wer ein Neubeurteilungsbegehren stellt, muss glaubhaft darlegen, inwieweit ihm oder ihr aufgrund der verfügten Verkehrsanordnung ein persönlicher Nachteil erwächst. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.

Die Verfügung (inkl. Übersichtsplan zum geplanten Vollzug) und die Unterlagen zu den Verkehrsvorschriften können im Anhang eingesehen werden.