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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2024/0452, 26.06.2024

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 10

Für nachstehenden Verkehrsweg ergeht folgende Verkehrsvorschrift:

Hauswiesenstrasse
Zone mit Geschwindigkeitsbeschränkung (Begegnungszone)

Die Begegnungszone «Hurdäcker», in der die Geschwindigkeit auf 20 km/h beschränkt ist, wird um folgende Strasse ergänzt:

- Hauswiesenstrasse

In der Begegnungszone kommen folgende Verkehrsregeln zur Anwendung:

a. Das Signal «Begegnungszone» kennzeichnet Strassen in Wohn- oder Geschäftsbereichen, auf denen die Zufussgehenden und Benützenden von fahrzeugähnlichen Geräten die ganze Verkehrsfläche benutzen dürfen. Sie sind gegenüber Fahrzeugführenden vortrittsberechtigt, dürfen jedoch die Fahrzeuge nicht unnötig behindern.
b. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 20 km/h.
c. Das Parkieren ist nur an den durch Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen erlaubt. Für das Abstellen von Fahrrädern gelten die allgemeinen Vorschriften über das Parkieren.

Die Verkehrsvorschrift wird mit dem Aufstellen der Signale, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierungen, rechtsverbindlich.

Es werden aufgehoben:

Hauswiesenstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 26.11.1982: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem östlichen Fahrbahnrand zwischen der Rütihofstrasse und dem Kehrplatz beim Hause Hurdäckerstrasse Nr. 3; auf dem westlichen Fahrbahnrand zwischen dem Kehrplatz beim Hause Hurdäckerstrasse Nr. 3 und der Rütihofstrasse; auf dem Kehrplatz Höhe Haus Hurdäckerstrasse Nr. 3.
In der Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 18.3.1996: Zone mit Geschwindigkeitsbeschränkung (Tempo 30). Die Höchstgeschwindigkeit wird auf 30 km/h beschränkt. Zone
«Rütihof», umfassend den Strassenzug: Hauswiesenstrasse.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Wer ein Neubeurteilungsbegehren stellt, muss glaubhaft darlegen, inwieweit ihm oder ihr aufgrund der verfügten Verkehrsanordnung ein persönlicher Nachteil erwächst. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.

Die Verfügung (inkl. Übersichtsplan zum geplanten Vollzug) und die Unterlagen zu den Verkehrsvorschriften können im Anhang eingesehen werden.