Mobile Menu

Global Navigation

Amtliche Mitteilung

Nummer: 2024/0444, 26.06.2024

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 2

Für nachstehenden Verkehrsweg ergeht folgende Verkehrsvorschrift:

Forellenweg
Fahrverbot

Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen:

  1. ist das Aufstellen von Bootsanhängern der Mieter gemäss Benützungsvorschriften auf den ihnen zugewiesenen Plätzen:
    nördlich der Einfahrt zum gebührenpflichtigen Parkplatz;
  2. ist das Aufstellen von handgeschobenen, unbeladenen Bootsanhängern, während maximal 48 Stunden:
    nördlich der Einfahrt zum gebührenpflichtigen Parkplatz, entlang dem westlichen Fahrbahnrand innerhalb der markierten Felder, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Die Verkehrsvorschrift wird mit dem Aufstellen der Signale rechtsverbindlich.

Es wird aufgehoben:

Forellenweg

Die Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 2.8.1993: 1. Auf dem Areal der Stadt Zürich, Kat. Nr. 6257, ist das Führen und Aufstellen von Fahrzeugen aller Art verboten. Ausgenommen ist das Aufstellen von Bootsanhängern der Mieter gemäss Benützungsvorschriften auf den ihnen zugewiesenen Plätzen. 2. Erlaubt ist das Aufstellen von handgeschobenen unbeladenen Bootsanhängern entlang dem westlichen Molenrand innerhalb der weiss markierten Felder vom 1. April bis 31. Oktober, während maximal 48 Stunden.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Wer ein Neubeurteilungsbegehren stellt, muss glaubhaft darlegen, inwieweit ihm oder ihr aufgrund der verfügten Verkehrsanordnung ein persönlicher Nachteil erwächst. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.         

Die Verfügung (inkl. Übersichtsplan zum geplanten Vollzug) und die Unterlagen zu den Verkehrsvorschriften können im Anhang eingesehen werden.