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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2024/0443, 26.06.2024

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 4

Für nachstehenden Verkehrsweg ergeht folgende Verkehrsvorschrift:

Dienerstrasse
Parkflächen

Das Stehenlassen von Fahr- und Motorfahrrädern ist gestattet:
am südwestlichen Fahrbahnrand vor den Liegenschaften Dienerstrasse Nrn. 51 / 53, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Die Verkehrsvorschrift wird mit dem Aufstellen des Signals, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierung, rechtsverbindlich.

Es werden aufgehoben:

Dienerstrasse

Die Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 16.4.1973: Parkflächen. Das Stehenlassen von Fahrzeugen ist gestattet (Längsparkierung), Montag bis Freitag von 8.00 bis 19.00 Uhr, Samstag von 8.00 bis 16.00 Uhr, aber nur bis 60 Minuten und auf Parkuhrfeldern gegen Gebühr: - Am südwestlichen Fahrbahnrand vor den Liegenschaften Dienerstrasse 51 / 53 (- 1 Parkplatz).

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Wer ein Neubeurteilungsbegehren stellt, muss glaubhaft darlegen, inwieweit ihm oder ihr aufgrund der verfügten Verkehrsanordnung ein persönlicher Nachteil erwächst. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.         

Die Verfügung (inkl. Übersichtsplan zum geplanten Vollzug) und die Unterlagen zu den Verkehrsvorschriften können im Anhang eingesehen werden.