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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2024/0441, 26.06.2024

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 10

Koordiniert mit der Planauflage des Strassenbauprojekts des Tiefbauamts der Stadt Zürich gemäss § 16 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) ergeht für nachstehenden Verkehrsweg folgende Verkehrsvorschrift:

Jacob-Burckhardt-Strasse
Zone mit Geschwindigkeitsbeschränkung (Begegnungszone)

Die Begegnungszone «Jacob-Burckhardt-Strasse» umfasst:

  • Jacob-Burckhardt-Strasse

In der Begegnungszone kommen folgende Verkehrsregeln zur Anwendung:

  1. Das Signal «Begegnungszone» kennzeichnet Strassen in Wohn- oder Geschäftsbereichen, auf denen die Zufussgehenden und Benützenden von fahrzeugähnlichen Geräten die ganze Verkehrsfläche benutzen dürfen. Sie sind gegenüber Fahrzeugführenden vortrittsberechtigt, dürfen jedoch die Fahrzeuge nicht unnötig behindern.
  2. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 20 km/h.
  3. Das Parkieren ist nur an den durch Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen erlaubt. Für das Abstellen von Fahrrädern gelten die allgemeinen Vorschriften über das Parkieren.

Die Verkehrsvorschrift wird mit dem Aufstellen der Signale, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierungen, rechtsverbindlich.

Es werden aufgehoben:

Jacob-Burckhardt-Strasse

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 4.10.1968: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem südwestlichen Fahrbahnrand zwischen dem nördlichen Ende und der Kürbergstrasse.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 9.3.1993: Zone mit Geschwindigkeitsbe-schränkung (Tempo 30). Die Höchstgeschwindigkeit wird auf 30 km/h beschränkt. c) Zone «Waid», umfassend den Strassenzug: Jacob-Burckhardt-Strasse.
In der Verfügung des Vorstehers des Polizeiamtes vom 22.2.1995: Parkflächen «Blaue Zone», Postleitzahlkreis 8049 wird aufgehoben: -4 Parkplätze.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Wer ein Neubeurteilungsbegehren stellt, muss glaubhaft darlegen, inwieweit ihm oder ihr aufgrund der verfügten Verkehrsanordnung ein persönlicher Nachteil erwächst. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen. Die Rechtsmittelfrist beginnt erst mit der koordinierten Publikation des Strassenprojekts gemäss §16 StrG im Kantonalen Amtsblatt vom 28.06.2024 zu laufen.

Unterlagen zum Strassenbauprojekt und den Verkehrsvorschriften sind ab Beginn der Rechtsmittelfrist während 30 Tagen unter www.stadt-zuerich.ch/planauflagen sowie im 4. Stock des Tiefbauamts der Stadt Zürich öffentlich einsehbar (Werdmühleplatz 3, Amtshaus V; jeweils von Mo.-Do. von 07-18 Uhr sowie am Fr. von 07-17 Uhr).