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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2024/0435, 26.06.2024

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 2

Für nachstehende Verkehrswege ergeht folgende Verkehrsvorschrift:

Zone mit Geschwindigkeitsbeschränkung (Begegnungszone), Kreis 2

Die Begegnungszone «Bruderwies», in der die Höchstgeschwindigkeit auf 20 km/h beschränkt ist, wird um folgende Strassen ergänzt:

- Bruderwies, Abschnitt Bruderwiesweg bis Wegackerstrasse
- Wegackerstrasse, von der Liegenschaft Nr. 43 bis zur Liegenschaft Nr. 42 (inkl.)

In der Begegnungszone kommen folgende Verkehrsregeln zur Anwendung:
a. Das Signal «Begegnungszone» kennzeichnet Strassen in Wohn- oder Geschäftsbereichen, auf denen die Zufussgehenden und Benützenden von fahrzeugähnlichen Geräten die ganze Verkehrsfläche benutzen dürfen. Sie sind gegenüber Fahrzeugführenden vortrittsberechtigt, dürfen jedoch die Fahrzeuge nicht unnötig behindern.
b. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 20 km/h.
c. Das Parkieren ist nur an den durch Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen erlaubt. Für das Abstellen von Fahrrädern gelten die allgemeinen Vorschriften über das Parkieren.

Die Verkehrsvorschrift wird mit dem Aufstellen der Signale, respektive das Anbringen der Markierungen, rechtsverbindlich.

Es werden aufgehoben:

Bruderwies

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 29. März 1977: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem westlichen bzw. nordwestlichen Fahrbahnrand zwischen der Reben- und der Wegackerstrasse.
In der Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 22. August 2013: Zone mit Geschwindigkeitsbeschränkung (Tempo 30). Die Zonen «Unterleimbach», «Sihlweid» und «Mittelleimbach», in denen die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt ist, werden zusammengelegt und um die Leimbachstrasse, Teilstück Soodstrasse bis Stadtgrenze zu Adliswil, ergänzt. Zone «Leimbach», umfassend den Strassenzug: Bruderwies, Abschnitt Bruderwiesweg bis Wegackerstrasse.

Wegackerstrasse

In der Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 22. August 2013: Zone mit Geschwindigkeitsbeschränkung (Tempo 30). Die Zonen «Unterleimbach», «Sihlweid» und «Mittelleimbach», in denen die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt ist, werden zusammengelegt und um die Leimbachstrasse, Teilstück Soodstrasse bis Stadtgrenze zu Adliswil, ergänzt. Zone «Leimbach», umfassend den Strassenzug: Wegackerstrasse, von der Liegenschaft Nr. 43 bis zur Liegenschaft Nr. 42 (inkl.).

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Wer ein Neubeurteilungsbegehren stellt, muss glaubhaft darlegen, inwieweit ihm oder ihr aufgrund der verfügten Verkehrsanordnung ein persönlicher Nachteil erwächst. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.

Die Verfügung (inkl. Übersichtsplan zum geplanten Vollzug) und die Unterlagen zu den Verkehrsvorschriften können im Anhang eingesehen werden.