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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2024/0433, 19.06.2024

Temporäre Verkehrsvorschriften, Kreis 11

Aus Schulwegsicherheitsgründen ergeht für nachstehenden Verkehrsweg ab 1. August 2024 bis zum Bau der provisorischen Passerelle über die Thurgauerstrasse auf Höhe der Liegenschaft Nr. 56/60 etwa Ende 2025 folgende Verkehrsvorschrift:

Thurgauerstrasse
Höchstgeschwindigkeit 30 km/h

Auf dem nachstehenden Strassenabschnitt wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h herabgesetzt:
von der Binzmühle-/Hagenholzstrasse bis zur Liegenschaft Nr. 70, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Die Verkehrsvorschrift wird mit dem Aufstellen der Signale, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierungen, rechtsverbindlich.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Wer ein Neubeurteilungsbegehren stellt, muss glaubhaft darlegen, inwieweit ihm oder ihr aufgrund der verfügten Verkehrsanordnung ein persönlicher Nachteil erwächst. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.

Die Verfügung (inkl. Übersichtsplan zum geplanten Vollzug) und die Unterlagen zu der Verkehrsvorschrift können im Anhang eingesehen werden.