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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2024/0417, 19.06.2024

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 4

Für nachstehende Verkehrswege ergehen folgende Verkehrsvorschriften:

Birmensdorferstrasse
Kein Vortritt

Der Vortritt wird aufgehoben:
bei der Einmündung neben der Liegenschaft Zweierstrasse Nr. 3 in die Zweierstrasse, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Gartenhofstrasse
Kein Vortritt

Der Vortritt wird aufgehoben:
bei der südlichen Einmündung in die Zweierstrasse, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Zweierstrasse
Einbahnverkehr

Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen der Verkehr mit Fahr- und Motorfahrrädern:
von der Freyastrasse nach dem Zweierplatz, gemäss örtlicher Signalisation.

Parkflächen

Das Stehenlassen von Motorrädern, Motorfahrrädern und Fahrrädern ist gestattet:
auf dem nördlichen Fahrbahnrand entlang der Liegenschaft Nr. 42 bis 48,
auf dem nördlichen Trottoir entlang der Liegenschaft Grüngasse Nr. 9, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Parkplatz für gehbehinderte Fahrzeugführende

Als Parkplatz für gehbehinderte Fahrzeugführende wird folgende Fläche bezeichnet:
auf dem nördlichen Fahrbahnrand entlang der Liegenschaft Nr. 48, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Die Verkehrsvorschriften werden mit dem Aufstellen der Signale, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierungen, rechtsverbindlich.

Es werden aufgehoben:

Zweierstrasse

Die Verfügung des Polizeivorstandes vom 7.11.1969: Einbahnverkehr. Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten: von der Ankerstrasse nach dem Zweierplatz.
Die Verfügung des Polizeivorstandes vom 11.6.1980: Parkflächen. Das Stehenlassen von Fahrzeugen ist gestattet (Längsparkierung), Montag bis Freitag von 8.00 bis 19.00 Uhr, Samstag von 8.00 bis 16.00 Uhr, aber nur bis 60 Minuten und auf Parkuhrfeldern gegen Gebühr: auf dem nordwestlichen Fahrbahnrand zwischen der Grüngasse und der Gartenhofstrasse (-3 Parkplätze).
Die Verfügung des Polizeivorstandes vom 5.10.1982: Parkflächen. Das Stehenlassen von Motorwagen ist gestattet (Längsparkierung), Montag bis Freitag von 8.00 bis 19.00 Uhr, Samstag von 8.00 bis 16.00 Uhr, aber nur bis 60 Minuten und auf Parkuhrfeldern gegen Gebühr: auf dem nordwestlichen Fahrbahnrand zwischen den Liegenschaften Nrn. 22 und 24 (-3 Parkplätze).
Die Verfügung der Vorsteherin des Polizeidepartements vom 24.9.2001: Parkflächen. Das Stehenlassen von Motorwagen ist gestattet, Montag bis Freitag von 8.00 bis 20.00 Uhr, Samstag von 8.00 bis 16.00 Uhr, aber nur bis 2 Stunden und auf Parkuhrfeldern gegen Gebühr: auf dem südlichen Fahrbahnrand zwischen dem Hause Nr. 55 und der Freyastrasse (-3 Parkplätze). Parkflächen «Blaue Zone», Postleitzahl 8004 wird aufgehoben: - 14 Parkplätze.
Die Verfügung der Vorsteherin des Polizeidepartements vom 8.7.2002: Parkflächen. Das Stehenlassen von Motorwagen ist von Montag bis Freitag von 8.00 bis 21.00 Uhr, Samstag von 8.00 bis 16.00 Uhr nur gegen Gebühr und gemäss den an den Parkuhren vermerkten Bestimmungen bis max. 2 Stunden gestattet: auf dem nördlichen Fahrbahnrand zwischen dem Zweierplatz und geg. Haus Nr. 15 (-6 Parkplätze).

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Wer ein Neubeurteilungsbegehren stellt, muss glaubhaft darlegen, inwieweit ihm oder ihr aufgrund der verfügten Verkehrsanordnungen ein persönlicher Nachteil erwächst. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.  

Die Verfügung (inkl. Übersichtsplan zum geplanten Vollzug) und die Unterlagen zu den Verkehrsvorschriften können im Anhang eingesehen werden.