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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2024/0409, 12.06.2024

Temporäre Verkehrsvorschriften, Kreis 8

Für die nachstehenden Verkehrswege ergehen im Zusammenhang mit der Durchführung der Rad- und Para-Cycling Weltmeisterschaft 2024 ab Dienstag, 17. September 2024 bis Montag, 30. September 2024 folgende Verkehrsvorschriften:

Seefeldquai
Fahrverbot

Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen Fahrzeuge des Schweizer Radios und Fernsehens (SRF):
zwischen der Florastrasse und der Feldeggstrasse, gemäss örtlicher Signalisation.

Halteverbote

Jedes freiwillige Halten ist verboten, ausgenommen Fahrzeuge des Schweizer Radios und Fernsehens (SRF):
beidseits der Fahrbahn zwischen der Florastrasse und der Feldeggstrasse, gemäss örtlicher Signalisation.

Florastrasse
Gegenverkehr

zwischen der Bellerivestrasse und dem Seefeldquai, gemäss örtlicher Signalisation.

Mainaustrasse
Fahrverbot

Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen Fahrzeuge des Schweizer Radios und Fernsehens (SRF):
zwischen der westlichen Fassade der Liegenschaft Bellerivestrasse Nr. 10 und dem Seefeldquai, gemäss örtlicher Signalisation.

Halteverbot

Jedes freiwillige Halten ist verboten, ausgenommen Fahrzeuge des Schweizer Radios und Fernsehens (SRF):
beidseits der Fahrbahn zwischen der westlichen Fassade der Liegenschaft Bellerive-strasse Nr. 10 und dem Seefeldquai, gemäss örtlicher Signalisation.

Feldeggstrasse
Fahrverbot

Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen Fahrzeuge des Schweizer Radios und Fernsehens (SRF):
zwischen der östlichen Fassade der Liegenschaft Feldeggstrasse Nr. 17 und dem Seefeldquai, gemäss örtlicher Signalisation.

Halteverbot

Jedes freiwillige Halten ist verboten, ausgenommen Fahrzeuge des Schweizer Radios und Fernsehens (SRF):
beidseits der Fahrbahn zwischen der östlichen Fassade der Liegenschaft Feldeggstrasse Nr. 17 und dem Seefeldquai, gemäss örtlicher Signalisation.

Gegenverkehr

zwischen der Bellerivestrasse und der Einfahrt zur Liegenschaft Feldeggstrasse Nr. 17, gemäss örtlicher Signalisation.

Die Verkehrsvorschriften werden mit dem Aufstellen der Signale rechtsverbindlich.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Wer ein Neubeurteilungsbegehren stellt, muss glaubhaft darlegen, inwieweit ihm oder ihr aufgrund der verfügten Verkehrsanordnung ein persönlicher Nachteil erwächst. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.

Damit das internationale Fernsehsignal termingemäss gesendet werden kann, wird den Begehren zur Neubeurteilung die aufschiebende Wirkung entzogen.

Die Verfügung (inkl. Übersichtsplan zum geplanten Vollzug) und die Unterlagen zu den Verkehrsvorschriften können im Anhang eingesehen werden.