Amtliche Mitteilung
Nummer: 2024/0403, 12.06.2024
Temporäre Verkehrsvorschriften, Kreis 5
Wegen Werkleitungs- und Strassenbauarbeiten ergehen für die nachgenannten Strassen etappenweise ab 10. Juni 2024 bis etwa Ende August 2025 folgende Verkehrsvorschriften:
Heinrichstrasse
Einbahnverkehr
Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen Velo/Mofa:
von der Langstrasse nach der Ackerstrasse, gemäss örtlicher Signalisation.
Fahranordnung Rechtsabbiegen
bei der Einmündung in die Langstrasse von der Ackerstrasse herkommend, gemäss örtlicher Signalisation.
Halteverbote
Jedes freiwillige Halten ist verboten:
beidseits der Fahrbahn zwischen der Langstrasse und der Ackerstrasse, gemäss örtlicher Signalisation.
Ackerstrasse
Einbahnverkehr
Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen Velo/Mofa:
von der Kreuzung Heinrichstrasse/Konradstrasse nach der Limmatstrasse,
von der Limmatstrasse nach der Ausstellungsstrasse,
von der Ausstellungsstrasse nach dem Sihlquai, gemäss örtlicher Signalisation.
Halteverbote
Jedes freiwillige Halten ist verboten:
beidseits der Fahrbahn zwischen der Heinrichstrasse und dem Sihlquai, gemäss örtlicher Signalisation.
Die Verkehrsvorschriften werden mit dem Aufstellen der Signale rechtsverbindlich.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Wer ein Neubeurteilungsbegehren stellt, muss glaubhaft darlegen, inwieweit ihm oder ihr aufgrund der verfügten Verkehrsanordnung ein persönlicher Nachteil erwächst. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.
Damit die Bauarbeiten termingemäss begonnen werden können, wird Neubeurteilungsbegehren die aufschiebende Wirkung entzogen.
Die Verfügung und ein Übersichtsplan zum geplanten Vollzug der Verkehrsvorschriften können im Anhang eingesehen werden.
Rubrik | 12 Verkehrsvorschriften |
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