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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2024/0402, 12.06.2024

Temporäre Verkehrsvorschriften, Kreis 4

Wegen Kanal-, Werkleitungs- und Strassenbauarbeiten ergehen für die nachgenannten Strassen etappenweise ab 5. Juni 2024 bis Ende November 2024 folgende Verkehrsvorschriften:

Stauffacherstrasse
Fahrverbot

Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten:
zwischen der Ankerstrasse und der Langstrasse, gemäss örtlicher Signalisation.

Fahranordnung Rechtsabbiegen

stadteinwärts bei der Einmündung in die Langstrasse, gemäss örtlicher Signalisation.

Fahranordnung Rechtsabbiegen

stadtauswärts bei der Einmündung in die Ankerstrasse, gemäss örtlicher Signalisation.

Anwandstrasse
Fahranordnung Rechtsabbiegen

stadteinwärts bei der Einmündung in die Langstrasse, gemäss örtlicher Signalisation.

Halteverbote

Jedes freiwillige Halten ist verboten:
beidseits der Fahrbahn zwischen der Kernstrasse und der Langstrasse, gemäss örtlicher Signalisation.

Langstrasse
Fahrverbot

Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen ist der öffentliche Linienverkehr:
zwischen der Marmorgasse und der Anwandstrasse, gemäss örtlicher Signalisation.

Fahranordnung Rechtsabbiegen

stadtauswärts bei der Einmündung in die Marmorgasse mit dem Zusatz «ausgenommen VBZ», gemäss örtlicher Signalisation.

Fahranordnung Linksabbiegen

stadteinwärts bei der Einmündung in die Anwandstrasse mit dem Zusatz «ausgenommen VBZ», gemäss örtlicher Signalisation.

Kernstrasse
Halteverbote

Jedes freiwillige Halten ist verboten:
beidseits der Fahrbahn zwischen der Stauffacherstrasse und der Anwandstrasse, gemäss örtlicher Signalisation.

Die Verkehrsvorschriften werden mit dem Aufstellen der Signale rechtsverbindlich.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Wer ein Neubeurteilungsbegehren stellt, muss glaubhaft darlegen, inwieweit ihm oder ihr aufgrund der verfügten Verkehrsanordnung ein persönlicher Nachteil erwächst. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.

Damit die Bauarbeiten termingemäss begonnen werden können, wird Neubeurteilungsbegehren die aufschiebende Wirkung entzogen.

Die Verfügung und ein Übersichtsplan zum geplanten Vollzug der Verkehrsvorschriften können im Anhang eingesehen werden.