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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2024/0398, 12.06.2024

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 11

Für nachstehenden Verkehrsweg ergehen folgende Verkehrsvorschriften:

Thurgauerstrasse
Einbahnverkehr

Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen ist der Verkehr mit Fahr- und Motorfahrrädern:
auf der nordwestlichen Nebenfahrbahn (stadteinwärts führend) entlang der Liegenschaft Nr. 55, in Fahrtrichtung stadtauswärts, gemäss örtlicher Signalisation.

Kein Vortritt

Der Vortritt wird aufgehoben:
bei der Einmündung mit der Nebenfahrbahn der Thurgauerstrasse in die Vorzone der Liegenschaft Nr. 55, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Die Verkehrsvorschriften werden mit dem Aufstellen der Signale, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierungen, rechtsverbindlich.

Es wird aufgehoben:

Thurgauerstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 28.6.2010. Gemeinsamer Rad-/Fussweg. Als gemeinsamer Rad-/Fussweg wird bezeichnet: die nordwestliche Nebenfahrbahn (stadteinwärts führend) im Abschnitt zwischen der Stadtgrenze zu Opfikon und der Binzmühlestrasse: entlang der Liegenschaft Nr. 55.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Wer ein Neubeurteilungsbegehren stellt, muss glaubhaft darlegen, inwieweit ihm oder ihr aufgrund der verfügten Verkehrsanordnung ein persönlicher Nachteil erwächst. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.         

Die Verfügung (inkl. Übersichtsplan zum geplanten Vollzug) und die Unterlagen zu den Verkehrsvorschriften können im Anhang eingesehen werden.