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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2024/0390, 05.06.2024

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 2 und 4

Koordiniert mit der Planauflage des Strassenbauprojekts des Tiefbauamts der Stadt Zürich gemäss § 16 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) ergeht für nachstehenden Verkehrsweg folgende Verkehrsvorschrift:

Sihlhölzlibrücke
Getrennter Rad-/Fussweg

Als getrennter Rad-/Fussweg wird bezeichnet:
das nordöstliche Trottoir auf der unterwasserseitigen Sihlhölzlibrücke zwischen der Sihlhölzli-/Tunnelstrasse und Stauffacherquai/Manessestrasse, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Die Verkehrsvorschrift wird mit dem Aufstellen der Signale, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierungen, rechtsverbindlich.

Es werden aufgehoben:

Sihlhölzlibrücke

Die Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 2.4.2013: Gemeinsamer Rad-/Fussweg. Als gemeinsamer Rad-/Fussweg wird bezeichnet: der nordöstliche Fussweg zwischen der Sihlhölzlistrasse und dem Stauffacherquai.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Wer ein Neubeurteilungsbegehren stellt, muss glaubhaft darlegen, inwieweit ihm oder ihr aufgrund der verfügten Verkehrsanordnung ein persönlicher Nachteil erwächst. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen. Die Rechtsmittelfrist beginnt erst mit der koordinierten Publikation des Strassenprojekts gemäss §16 StrG im Kantonalen Amtsblatt vom 7. Juni 2024 zu laufen.

Unterlagen zum Strassenbauprojekt und den Verkehrsvorschriften sind ab Beginn der Rechtsmittelfrist während 30 Tagen unter www.stadt-zuerich.ch/planauflagen sowie im 4. Stock des Tiefbauamts der Stadt Zürich öffentlich einsehbar (Werdmühleplatz 3, Amtshaus V; jeweils von Mo.-Do. von 07-18 Uhr sowie am Fr. von 07-17 Uhr).