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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2024/0376, 05.06.2024

Temporäre Verkehrsvorschriften, Kreis 2

Wegen einer Installation eines Hochbaus ergeht für die nachgenannte Strasse ab etwa 28. Juni 2024 bis Ende August 2025 folgende Verkehrsvorschrift:

Schulhausstrasse
Einbahnverkehr

Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen ist der Verkehr mit Velos/Mofas:
von der Richard-Wagner-Strasse nach der Lavaterstrasse.

Die Verkehrsvorschriften werden mit dem Aufstellen der Signale rechtsverbindlich.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Wer ein Neubeurteilungsbegehren stellt, muss glaubhaft darlegen, inwieweit ihm oder ihr aufgrund der verfügten Verkehrsanordnung ein persönlicher Nachteil erwächst. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.

Die Verfügung und ein Übersichtsplan zum geplanten Vollzug der Verkehrsvorschriften können im Anhang eingesehen werden.