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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2024/0259, 17.04.2024

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 2

Für nachstehenden Verkehrsweg ergehen zur Verbesserung der Aufenthaltsqualität im Quartier folgende Verkehrsvorschriften:

Zone mit Geschwindigkeitsbeschränkung (Begegnungszone)

Die Begegnungszone «Kappelistrasse» umfasst:

- Kappelistrasse

a. In der Begegnungszone kommen folgende Verkehrsregeln zur Anwendung:
Das Signal «Begegnungszone» kennzeichnet Strassen in Wohn- oder Geschäftsbereiche, auf denen die Zufussgehenden und Benützenden von fahrzeugähnliche Geräten die ganze Verkehrsfläche benutzen dürfen. Sie sind gegenüber Fahrzeugführenden vortrittsberechtigt, dürfen jedoch die Fahrzeuge nicht unnötig behindern.
b. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 20 km/h.
c. Das Parkieren ist nur an den durch Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen erlaubt. Für das Abstellen von Fahrrädern gelten die allgemeinen Vorschriften über das Parkieren.

Kappelistrasse
Einbahnverkehr

Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen der Verkehr mit Fahr- und Motorfahrrädern:
von der Bellariastrasse nach dem Billoweg, gemäss örtlicher Signalisation.

Die Verkehrsvorschriften werden mit dem Aufstellen der Signale, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierungen, rechtsverbindlich.

Es werden aufgehoben:

Kappelistrasse

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 8.9.1938: Auf der Kappelistrasse ist der Verkehr mit Motorfahrzeugen verboten; Zubringerdienst gestattet. Zuwiderhandlung hat Polizeibusse nach Massgabe der Allgemeinen Polizeiverordnung zur Folge.
In der Verfügung vom 20.6.1968: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem östlichen Fahrbahnrand zwischen dem Eingang zum Hause Seestrasse Nr. 180 und der Seestrasse.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 14.1.1993: Zone mit Geschwindigkeitsbeschränkung (Tempo 30). Die Höchstgeschwindigkeit wird auf 30 km/h beschränkt. Zone innerhalb Brunau-/See-/Albis-/Mutschellenstrasse, umfassend den Strassenzug: Kappelistrasse.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Wer ein Neubeurteilungsbegehren stellt, muss glaubhaft darlegen, inwieweit ihm oder ihr aufgrund der verfügten Verkehrsanordnungen ein persönlicher Nachteil erwächst. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.

Die Verfügung (inkl. Übersichtsplan zum geplanten Vollzug) und die Unterlagen zu den Verkehrsvorschriften können im Anhang eingesehen werden.