Amtliche Mitteilung
Nummer: 2024/0140, 28.02.2024
Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 2
Für nachstehende Verkehrswege ergehen zwecks Unterbindung des Durchgangsverkehrs und im Zusammenhang mit der Teilmassnahme Schulhausstrasse des Verkehrskonzeptes Brunaugebiet (STRB Nr. 2501/2023) folgende Verkehrsvorschriften:
Brunaustrasse
Einbahnverkehr
Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen ist der Verkehr mit Fahr- und Motorfahrrädern:
von der Rieterstrasse nach der Mutschellenstrasse respektive der Waffenplatzstrasse, gemäss örtlicher Signalisation.
Kein Vortritt
Der Vortritt wird aufgehoben:
bei der Einmündung in die Mutschellen-/Waffenplatzstrasse, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.
Effingerstrasse
Einbahnverkehr
Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen ist der Verkehr mit Fahr- und Motorfahrrädern:
von der Rieterstrasse nach der Mutschellenstrasse, gemäss örtlicher Signalisation.
Fahranordnung Linksabbiegen
bei der Einmündung in die Rieterstrasse, gemäss örtlicher Signalisation.
Die Verkehrsvorschriften werden mit dem Aufstellen der Signale, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierungen, rechtsverbindlich.
Es werden aufgehoben:
Brunaustrasse
Die Verfügung des Polizeivorstandes vom 30.1.1968: Bei der südwestlichen Einmündung der Brunau- in die Waffenplatz-/Mutschellenstrasse wird eine Stopsignalisation angeordnet.
Effingerstrasse
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 18.10.1985: Kein Vortritt. Der Rechtsvortritt wird aufgehoben: bei der Einmündung in die Mutschellenstrasse.
In der Verfügung der Vorsteherin des Polizeidepartements vom 17.5.2002: Einbahnverkehr. Der Verkehr ist verboten: von der Mutschellen- nach der Rieterstrasse.
In der Verfügung der Vorsteherin des Polizeidepartements vom 29.8.2002: Einbahnverkehr. Die Verfügung der Vorsteherin des Polizeidepartements wird wie folgt abgeändert: Der Verehr mit Fahrzeugen ist in Richtung von der Mutschellenstrasse nach der Rieterstrasse verboten, wird mit dem Zusatz: Ausgenommen ist der Verkehr mit Fahr- und Motorfahrrädern, ergänzt.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Wer ein Neubeurteilungsbegehren stellt, muss glaubhaft darlegen, inwieweit ihm oder ihr aufgrund der verfügten Verkehrsanordnung ein persönlicher Nachteil erwächst. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.
Die Verfügung (inkl. Übersichtsplan zum geplanten Vollzug) und die Unterlagen zu den Verkehrsvorschriften können im Anhang eingesehen werden.
Rubrik | 12 Verkehrsvorschriften |
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