Amtliche Mitteilung
Nummer: 2024/0137, 21.02.2024
Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 2
Für nachstehenden Verkehrsweg ergeht aus Gründen der Verkehrssicherheit folgende Verkehrsvorschrift:
Unbenannter Rad-/Fussweg, Grundstück Kat. Nr. WO6282
Kein Vortritt
Der Vortritt wird aufgehoben:
bei der Einmündung des nordöstlich verlaufenden Rad-/Fusswegs unter der Brunaubrücke in den Rad-/Fussweg zwischen der Brunaustrasse und der Gfellstrasse, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.
Die Verkehrsvorschrift wird mit dem Aufstellen der Signale, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierungen, rechtsverbindlich.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Wer ein Neubeurteilungsbegehren stellt, muss glaubhaft darlegen, inwieweit ihm oder ihr aufgrund der verfügten Verkehrsanordnung ein persönlicher Nachteil erwächst. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.
Die Verfügung (inkl. Übersichtsplan zum geplanten Vollzug) und die Unterlagen zu der Verkehrsvorschrift können im Anhang eingesehen werden.
Rubrik | 12 Verkehrsvorschriften |
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