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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2024/0121, 14.02.2024

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 11

Für nachstehende Verkehrswege ergehen zur Verbesserung der Verkehrserschliessung, der Verkehrssicherheit und der Aufenthaltsqualität folgende Verkehrsvorschriften:

Im Grund
Fussweg

Als «Fussweg, Velo gestattet» wird bezeichnet:
der Abschnitt zwischen der Zehntenhausstrasse und der Nordseite des Bahnhofes Zürich Affoltern, gemäss örtlicher Signalisation.

Riedenhaldenstrasse
Gemeinsamer Rad-/Fussweg

Als gemeinsamer Rad-/Fussweg wird bezeichnet:
die Rampe zur Unterführung des Bahnhofes Zürich Affoltern am westlichen/südwestlichen Fahrbahnrand entlang der Liegenschaft Jonas-Furrer-Strasse Nr. 21, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Unbenannter Weg zwischen Kunzweg und Bahnhof Affoltern / Im Grund
Fussweg

Als Fussweg wird bezeichnet:
die kurze Wegverbindung zwischen dem Kunzweg und der Nordseite des Bahnhofes Zürich Affoltern bzw. der Strasse Im Grund, gemäss örtlicher Signalisation.

Die Verkehrsvorschriften werden mit dem Aufstellen der Signale, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierungen, rechtsverbindlich.

Es werden aufgehoben:

Im Grund

Die Verfügung des Polizeivorstandes vom 27.3.1974: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem Kehrplatz beim Hause Nr. 17.

Riedenhaldenstrasse

In der Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements vom 13.02.2020: Rad-/Fussweg mit getrennten Verkehrsflächen. Als Rad-/Fussweg mit getrennten Verkehrsflächen wird bezeichnet: die Rampe zur Unterführung Bahnhof Zürich Affoltern am westlichen/südwestlichen Fahrbahnrand entlang der Liegenschaft Nr. 21.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Wer ein Neubeurteilungsbegehren stellt, muss glaubhaft darlegen, inwieweit ihm oder ihr aufgrund der verfügten Verkehrsanordnung ein persönlicher Nachteil erwächst. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.         

Die Verfügung (inkl. Übersichtsplan zum geplanten Vollzug) und die Unterlagen zu den Verkehrsvorschriften können im Anhang eingesehen werden.