Amtliche Mitteilung
Nummer: 2024/0084, 31.01.2024
Temporäre Verkehrsvorschriften, Kreise 7 und 8
Wegen Kanal-, Werkleitungs- und Strassenbauarbeiten ergehen für die nachgenannten Strassen ab etwa 9. Februar 2024 bis etwa Ende November 2024 folgende Verkehrsvorschriften:
Forchstrasse
Einbahnverkehr
Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten:
von der Hegibachstrasse nach der Klosbachstrasse, gemäss örtlicher Signalisation.
Halteverbote
Jedes freiwillige Halten ist verboten:
beidseits der Fahrbahn zwischen der Hegibachstrasse und der Klosbachstrasse, gemäss örtlicher Signalisation.
Seefeldstrasse
Fahranordnung Rechtsabbiegen
bei der Einmündung in die Höschgasse stadteinwärts, ausgenommen ist der Verkehr mit Velos/Mofas.
Die Verkehrsvorschriften werden mit dem Aufstellen der Signale rechtsverbindlich.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Wer ein Neubeurteilungsbegehren stellt, muss glaubhaft darlegen, inwieweit ihm oder ihr aufgrund der verfügten Verkehrsanordnung ein persönlicher Nachteil erwächst. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.
Damit die Bauarbeiten termingemäss begonnen werden können, wird Neubeurteilungsbegehren die aufschiebende Wirkung entzogen.
Die Verfügung und ein Übersichtsplan zum geplanten Vollzug der Verkehrsvorschriften können im Anhang eingesehen werden.
Rubrik | 12 Verkehrsvorschriften |
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