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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2024/0037, 17.01.2024

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 9

Für nachstehende Verkehrswege ergehen zwecks Verbesserung der Parksituation für Motorfahr- und Fahrräder sowie Erhöhung der Qualität des Velonetzes folgende Verkehrsvorschriften:

Friedhofstrasse
Parkflächen

Das Stehenlassen von Motorfahrrädern und Fahrrädern ist gestattet:
auf dem südöstlichen Fahrbahnrand, gegenüber dem Eingang des Friedhofs Eichbühl, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Sportanlage Buchlern
Fahrverbot

Der Verkehr mit Motorwagen und Motorrädern ist auf der Sportanlage Buchlern (Grundstück Kat. Nr. AL8020) verboten, gemäss örtlicher Signalisation.

Reitverbot

Das Reiten auf der Sportanlage Buchlern (Grundstück Kat. Nr. AL8020) ist verboten, gemäss örtlicher Signalisation.

Reitweg

Als Reitweg wird bezeichnet:
der baulich abgetrennte Weg parallel zur nordöstlichen Liegenschaftsgrenze verlaufend zwischen der Friedhofstrasse und der Buchlernstrasse, gemäss örtlicher Signalisation.

Die Verkehrsvorschriften werden mit dem Aufstellen der Signale, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierungen, rechtsverbindlich.

Es werden aufgehoben:

Friedhofstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 24.3.1994: Parkflächen «Blaue Zone», Postleitzahl 8048 wird aufgehoben: auf dem südöstlichen Fahrbahnrand, gegenüber dem Eingang des Friedhofs Eichbühl (entspricht -1 Parkplatz).

Sportanlage Buchlern

Die Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 29. September 1997: Fahr- und Reitverbot. Der Verkehr mit Fahrzeugen (ausgenommen Dienstfahrzeuge) und das Reiten sind auf der Sportanlage verboten, wird mit folgendem Zusatz ergänzt: Ausgenommen ist der Verkehr mit Fahrrädern.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Wer ein Neubeurteilungsbegehren stellt, muss glaubhaft darlegen, inwieweit ihm oder ihr aufgrund der verfügten Verkehrsanordnung ein persönlicher Nachteil erwächst. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.         

Die Verfügung (inkl. Übersichtsplan zum geplanten Vollzug) und die Unterlagen zu den Verkehrsvorschriften können im Anhang eingesehen werden.