Amtliche Mitteilung
Nummer: 2023/0541, 16.08.2023
Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 6
Koordiniert mit der Planauflage des Strassenbauprojekts des Tiefbauamts der Stadt Zürich gemäss § 16 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) ergehen für nachstehende Verkehrswege (zur Umsetzung der Velovorzugsroute Oerlikon – Riesbach) folgende Verkehrsvorschriften:
Zone mit Parkierungsverbot
Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten, ausgenommen auf den Parkfeldern gemäss örtlicher Markierung und Signalisation:
Zone «Sonnegg» innerhalb Universitätstrasse / Riedtlistrasse / Weinbergstrasse (Teilstück Leonhardstrasse bis Schaffhauserplatz) / Leonhardstrasse / Tannenstrasse, umfassend die Strassenzüge:
- Clausiusstrasse
- Culmannstrasse, Teilstück Sonnegg- bis Scherrstrasse
- Ekkehardstrasse
- Fliederstrasse
- Haldenbachstrasse, Teilstück Universität- bis Culmannstrasse
- Herrenbergstrasse
- Kinkelstrasse, Teilstück Riedtli- bis Weinbergstrasse
- Langmauerstrasse, Teilstück Weinberg- bis Riedtlistrasse
- Narzissenstrasse
- Nelkenstrasse
- Ottikerstrasse, Teilstück Weinberg- bis Ottikerstrasse Nr. 59
- Panweg
- Röslistrasse, Teilstück Riedtlistrasse bis Liegenschaft Nr. 15
- Scherrstrassse
- Scheuchzerstrasse, Teilstück Sonnegg- bis Riedtlistrasse
- Sonneggstrasse
- Sonntagsteig, Teilstück Scheuchzer- bis Stapferstrasse
- Stapferstrasse
- Stolzestrasse, Teilstück Riedtli- bis Ottikerstrasse
- Turnerstrassse, Teilstück Liegenschaft Nr. 49 bis Scheuchzerstrasse
- Volkmarstrasse
Zone mit Parkierungsverbot
Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten, ausgenommen auf den Parkfeldern gemäss örtlicher Markierung und Signalisation:
Zone «Milchbuck» innerhalb Winterthurerstrasse (Teilstück Riedtli- bis Irchelstrasse) / Irchelstrasse / Schaffhauserstrasse (Teilstück Schaffhauserplatz bis Irchelstrasse) / Weinbergstrasse (Teilstück Schaffhauserplatz bis Riedtlistrasse) / Riedtlistrasse, umfassend die Strassenzüge:
- Eggenschwilerweg
- Goetzstrasse
- Hotzestrasse
- Im eisernen Zeit
- Kinkelstrasse, Teilstück Riedtli- bis Winterthurerstrasse
- Langmauerstrasse, Teilstück Riedtli- bis Winterthurerstrasse
- Milchbuckstrasse, Teilstück Schaffhauser- bis Langmauer-/Winterthurerstrasse
- Röslistrasse, Teilstück Riedtli- bis Winterthurerstrasse
- Scheuchzerstrasse, Teilstück Riedtli- bis Irchelstrasse
- Stolzestrasse, Teilstück Riedtli- bis Kinkelstrasse
- Stüssistrasse, Teilstück Im eisernen Zeit bis Nr. 62 (inkl.) und Teilstück Nr. 74 bis Irchelstrasse
- Werikonweg
- Zanggerweg
Culmannstrasse
Kein Vortritt
Der Vortritt wird aufgehoben:
bei der Einmündung in die Sonneggstrasse, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.
Ekkehardstrasse
Kein Vortritt
Der Vortritt wird aufgehoben:
bei der Einmündung in die Scheuchzerstrasse, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.
Narzissenstrasse
Kein Vortritt
Der Vortritt wird aufgehoben:
bei der Einmündung in die Scheuchzerstrasse, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.
Einbahnverkehr
Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen sind Fahr- und Motorfahrräder:
von der Scheuchzer- nach der Stapferstrasse, gemäss örtlicher Signalisation.
Ottikerstrasse
Kein Vortritt
Der Vortritt wird aufgehoben:
bei der östlichen Einmündung in die Scheuchzerstrasse, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.
Scheuchzerstrasse
Kein Vortritt
Der Vortritt wird aufgehoben:
bei der Einmündung in die Irchelstrasse, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.
Einbahnverkehr
Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen sind Fahr- und Motorfahrräder:
von der Riedtli- nach der östlichen Einmündung der Ottikerstrasse, gemäss örtlicher Signalisation.
Parkierungsverbot
Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten:
auf dem westlichen Fahrbahnrand gegenüber der Liegenschaft Nr. 62,
auf dem westlichen Fahrbahnrand vor der Liegenschaft Nr. 27, gemäss örtlicher Markierung.
Sonneggstrasse
Kein Vortritt
Der Vortritt wird aufgehoben:
bei der nordwestlichen Einmündung in die Scheuchzerstrasse, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.
Einbahnverkehr
Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen sind Fahr- und Motorfahrräder:
von der Universität- nach der Scheuchzerstrasse,
von der Weinberg- nach der Scheuchzerstrasse, gemäss örtlicher Signalisation.
Parkflächen
Das Stehenlassen von Personenwagen ist gestattet, Montag bis Samstag von 9.00 bis 20.00 Uhr, aber nur bis 60 Minuten und auf Parkuhrfeldern gegen Gebühr:
auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand entlang den Liegenschaften Nr. 26–30, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.
Sonntagsteig
Kein Vortritt
Der Vortritt wird aufgehoben:
bei der Einmündung in die Scheuchzerstrasse, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.
Die Verkehrsvorschriften werden mit dem Aufstellen der Signale, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierungen, rechtsverbindlich.
Es werden aufgehoben:
Clausiussteig
Die Verfügung des Polizeivorstandes vom 28.8.1953: Verkehrspolizeiliche Anordnung. Auf dem Clausiussteig ist das Stehenlassen von Fahrzeugen in der Zeit von 22.00 und 7.00 Uhr verboten.
Die Verfügung des Polizeivorstandes vom 13.4.1964: Verkehrspolizeiliche Anordnung. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem südlichen Fahrbahnrand zwischen der Sonneggstrasse und der Treppe.
Clausiusstrasse
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 18.9.1990: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem westlichen Fahrbahnrand zwischen der Liegenschaft Nr. 31 und dem Kenngottweg (Treppe).
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 1.10.1993: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem östlichen Fahrbahnrand zwischen den Häusern Nrn. 32 und 38, zwischen den Zugängen zu den Häusern Nrn. 48 (inkl.) und 54 (inkl.), zwischen dem Haldeneggsteig und dem Kehrplatz beim Hause Nr. 66, auf dem westlichen Fahrbahnrand zwischen dem Eingang des Hauses Nr. 59 und dem Hause Nr. 51, zwischen dem Hause Nr. 49 und dem Hause Nr. 45 (inkl.), zwischen dem Hause Nr. 43 (Rampe) und dem Hause Nr. 35, zwischen dem Hause Nr. 35 und dem Hause Nr. 25.
Culmannstrasse
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 21.11.1968: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem westlichen Fahrbahnrand zwischen der Scherr- und der Stapferstrasse, zwischen der Liegenschaft Nr. 43 und der Fliederstrasse, von der Fliederstrasse an in südlicher Richtung auf einer Strecke von rund 5 m, zwischen der Haldenbach- und der Sonneggstrasse, auf dem östlichen Fahrbahnrand entlang der Liegenschaft Nr. 36 auf einer Strecke von rund 8 m.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 1.4.1970: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem nördlichen Fahrbahnrand entlang den Liegenschaften Nr. 67 und 65, auf dem Kehrplatz vor der Liegenschaft Nr. 63.
In der Verfügung der Vorsteherin des Polizeidepartements vom 28.10.2009: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem westlichen Fahrbahnrand vor der Liegenschaft Nr. 49, auf dem östlichen Fahrbahnrand vor der Liegenschaft Nr. 50.
In der Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 27.10.2010: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem östlichen Fahrbahnrand entlang der Liegenschaft Nr. 36.
Ekkehardstrasse
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 24.7.1967: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem bergseitigen Fahrbahnrand zwischen der Scheuchzer- und der Kinkelstrasse.
Fliederstrasse
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 9.12.1965: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem südwestlichen Fahrbahnrand zwischen der Liegenschaftengrenze Nr. 3/5 und der Nelkenstrasse.
Haldenbachstrasse
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 18.3.1959: Verkehrspolizeiliche Anordnung. Nur zum Ein- oder Aussteigenlassen darf angehalten werden: auf dem nordwestlichen Fahrbahnrand zwischen Universität- und Culmannstrasse.
Herrenbergstrasse
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 3.4.1967: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem nordwestlichen Fahrbahnrand.
Hotzestrasse
Die Verfügung des Polizeivorstandes vom 21.3.1967: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand zwischen der Langmauerstrasse und der Strasse Im eisernen Zeit.
Die Verfügung des Polizeivorstandes vom 9.11.1990: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand zwischen der Schaffhauserstrasse und dem Hause Nr. 56, von der Liegenschaft Nr. 56 bis zur Strasse Im eisernen Zeit, auf dem südwestlichen Fahrbahnrand zwischen der Schaffhauserstrasse und dem Zugang zum Hause Nr. 49.
Im eisernen Zeit
Die Verfügung des Polizeivorstandes vom 9.2.1959: Verkehrspolizeiliche Anordnung. Auf dem südöstlichen Fahrbahnrand der Strasse Im eisernen Zeit darf nur zum Auf- oder Abladen von Gütern (Güterumschlag) sowie zum Ein- oder Aussteigenlassen angehalten werden.
Die Verfügung des Polizeivorstandes vom 28.2.1980: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem nordwestlichen Fahrbahnrand zwischen der Hotzestrasse und der Rampe beim Hause Hotzestrasse Nr. 45.
Kinkelstrasse
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 17.5.1965: Verkehrspolizeiliche Anordnungen. a) Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem südöstlichen Fahrbahnrand zwischen der Riedtli- und der Ekkehardstrasse, zwischen der Ekkehard- und der Turnerstrasse, zwischen der Turner- und der Weinbergstrasse, auf dem nordwestlichen Fahrbahnrand zwischen der Beckenhof- und der Stampfenbachstasse. b) Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten, ausgenommen Montag bis Freitag von 19.00 bis 7.00 Uhr, Samstag von 17.00 bis Montag 7.00 Uhr: auf dem südöstlichen Fahrbahnrand zwischen der Stampfenbach- und der Beckenhofstrasse.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 24.5.1991: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem südöstlichen Fahrbahnrand entlang dem Hause Nr. 10 auf einer Länge von 6,5 m.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 3.6.1994: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem nördlichen Fahrbahnrand entlang des Zuganges zur Liegenschaft Kinkelstrasse Nr. 21 auf einer Länge von 8 m.
Langmauerstrasse
In der Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements vom 14.4.2020: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem nordwestlichen Fahrbahnrand zwischen der Milchbuckstrasse und dem Laufferweg, zwischen dem Lauffer- und dem Eggenschwilerweg, zwischen dem Eggenschwilerweg und der Scheuchzerstrasse, zwischen der Scheuchzer- und der Stüssistrasse, zwischen der Hotze- und der Stüssistrasse, zwischen der Riedtli- und der Weinbergstrasse, auf dem südöstlichen Fahrbahnrand zwischen der Rösli- und der Riedtlistrasse, zwischen der Riedtlistrasse und dem Werikonweg, zwischen dem Werikonweg und der Scheuchzerstrasse, zwischen der Scheuchzerstrasse und dem Zanggerweg, zwischen dem Zanggerweg und der Winterthurerstrasse.
Milchbuckstrasse
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 23.3.1967: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand zwischen der Scheuchzer- und der Stüssistrasse, zwischen der Stüssi- und der Schaffhauserstrasse.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 12.7.1982: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem nördlichen Fahrbahnrand zwischen dem Hauseingang Nr. 73 und der Strasse Im eisernen Zeit.
In der Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements vom 20.12.2022: Parkierungsverbot. b) Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem südwestlichen Fahrbahnrand zwischen der Stüssi- und der Scheuchzerstrasse, auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand zwischen der Scheuchzer- und der Stüssistrasse, zwischen der Stüssi- und der Schaffhauserstrasse.
Narzissenstrasse
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 14.8.1970: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem südöstlichen Fahrbahnrand.
Die Verfügung des Polizeivorstandes vom 21.6.1971: Einbahnverkehr. Der Verkehr mit Fahrzeugen ist in Richtung von der Scheuchzer- nach der Stapferstrasse verboten.
Nelkenstrasse
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 9.12.1965: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem südlichen Fahrbahnrand zwischen der Sonnegg- und der Fliederstrasse, zwischen der Fliederstrasse und dem Eingang zum Hause Culmannstrasse 43.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 29.12.1977: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem nördlichen Fahrbahnrand entlang dem Hause Nr. 9.
In der Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 27.10.2010: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem südwestlichen Fahrbahnrand auf dem Trottoir entlang der Liegenschaft Culmannstrasse 43.
In der Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements vom 25.2.2022: Parkverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand entlang der Liegenschaft Culmannstrasse Nr. 45.
Ottikerstrasse
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 21.3.1967: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem nördlichen Fahrbahnrand zwischen der Stolze- und der Scheuchzerstrasse, auf dem südlichen Fahrbahnrand zwischen der Weinberg- und der Turnerstrasse, zwischen der Turner- und der Scheuchzerstrasse, zwischen der Scheuchzerstrasse bis gegenüber der Biegung bei der Eimündung der Stolzestrasse, auf dem südwestlichen Fahrbahnrand zwischen der Biegung gegenüber der Einmündung der Stolzestrasse und der Herrenbergstrasse.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 13.8.1990: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem südlichen Fahrbahnrand zwischen der Weinbergstrasse und der Liegenschaft Nr. 8, auf dem nördlichen Fahrbahnrand zwischen der Weinberg- und der Turnerstrasse, zwischen der Turner- und der Scheuchzerstrasse.
Panweg
In der Verfügung des Polizeivorstand-Stellvertreters vom 18.7.1973: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand zwischen der Universität- und der Culmannstrasse.
Röslibrunnenweg
In der Verfügung des Vorstehers des Polizeiamtes vom 28.8.1995: Parkverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem südöstlichen Fahrbahnrand gegenüber dem Hause Nr. 7.
Röslistrasse
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 24.7.1967: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem südöstlichen Fahrbahnrand zwischen der Riedtli- und der Scheuchzerstrasse, zwischen der Scheuchzer- und der Winterthurerstrasse.
In der Verfügung der Vorsteherin des Polizeidepartements vom 12.1.2005: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf der platzartigen Ausweitung Seite der Wertstoffsammelstelle auf einer Länge von rund 10 Metern.
Scherrstrasse
In der Verfügung der Vorsteherin des Polizeidepartements vom 17.2.2003: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem nördlichen Fahrbahnrand entlang der Spielwiese (Kat. Nr. 1313) auf einer Länge von rund 10 m zwischen der Fahrbahnverbreiterung bei der Liegenschaft Nr. 6 und dem ersten Parkfeld.
Scheuchzerstrasse
Inder Verfügung des Polizeivorstandes vom 12.6.1989: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem nordwestlichen Fahrbahnrand zwischen der Riedtli- und der Ekkehardstrasse, zwischen der Ekkehardstrasse und dem Hause Nr. 67 (inkl.).
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 20.2.1991: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem östlichen Fahrbahnrand zwischen den Häusern Nrn. 10 und 16.
In der Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 17.5.2011: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem westlichen Fahrbahnrand gegenüber der Liegenschaft Nr. 20.
In der Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements vom 10.12.2018: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem östlichen/nordöstlichen Fahrbahnrand von der Liegenschaft Nr. 132 bis zur Langmauerstrasse.
In der Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements vom 5.1.2022: Parkflächen «Blaue Zone», Postleitzahl 8006, wird aufgehoben: am westlichen Fahrbahnrand von der Rösli- bis zur Riedtlistrasse (entspricht -13 Parkplätzen), am südwestlichen Fahrbahnrand von der Riedtli- bis zur Ottikerstrasse (entspricht -6 Parkplätzen), am östlichen Fahrbahnrand von der Ottikerstrasse bis zur Turnerstrasse (entspricht -15 Parkplätzen), am westlichen Fahrbahnrand zwischen der Liegenschaft Nr. 25 (inkl.) und dem Sonntagsteig (entspricht -4 Parkplätzen), am westlichen Fahrbahnrand zwischen der Ottikerstrasse und der Liegenschaft Nr. 47 (inkl.) (entspricht -5 Parkplätzen), am westlichen Fahrbahnrand entlang dem Platz vor der Einmündung der Turnerstrasse (entspricht -4 Parkplätzen), am östlichen Fahrbahnrand von der Turnerstrasse bis zur Sonneggstrasse (entspricht -9 Parkplätzen).
In der Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements vom 20.12.2022: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem südöstlichen Fahrbahnrand von der Milchbuck- bis zur Irchelstrasse, auf dem nordwestlichen Fahrbahnrand von der Milchbuck- bis zur Irchelstrasse.
Sonneggstrasse
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 26.3.1955: Verkehrspolizeiliche Anordnung. b) Nur zum Auf- oder Abladen von Gütern (Güterumschlag) sowie zum Ein- oder Aussteigenlassen darf angehalten werden: auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand zwischen der Universitätstrasse und der Culmannstrasse, zwischen der Scheuchzer- und der Weinbergstrasse.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 18.3.1959: Verkehrspolizeiliche Anordnung. b) Nur zum Auf- oder Abladen von Gütern (Güterumschlag) sowie zum Ein- oder Aussteigenlassen darf angehalten werden: auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand zwischen der Haldenbachstrasse und der Parkfläche (vor dem Hause Nr. 26 auf einer Strecke von rund 10 m), auf dem südwestlichen Fahrbahnrand zwischen Sumatra- und Culmannstrasse.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 9.8.1961: Verkehrspolizeiliche Anordnung. a) Nur zum Ein- oder Aussteigenlassen darf angehalten werden: auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand zwischen der Rampe gegenüber dem Hause Nr. 5 und der Culmann-strasse. b) Nur zum Auf- oder Abladen von Gütern (Güterumschlag) sowie zum Ein- oder Aussteigenlassen darf angehalten werden: auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand zwischen der Universitätstrasse und der Rampe gegenüber dem Hause Nr. 5.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 5.3.1963: Park- und Stationierungsfläche. Fahrzeuge dürfen auf der an Ort bezeichneten Fläche parkiert, von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 bis 17.00 Uhr jedoch nur während 60 Minuten stationiert werden (Schrägparkierung): auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand entlang den Liegenschaften Nrn. 26–30 (ausgenommen ungefähr 10 m bei der Einmündung Haldenbachstrasse) (entspricht -12 Parkplätzen).
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 17.1.1964: Verkehrspolizeiliche Anordnung. Nur zum Auf- oder Abladen von Gütern (Güterumschlag) sowie zum Ein- oder Aussteigenlassen darf angehalten werden: auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand zwischen den Fussgängerstreifen beim Hause Nr. 88 und dem Sonneggsteig.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 29.12.1977: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand zwischen der Rampe beim Hause Nr. 86 und dem Hauseingang Nr. 88.
In der Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 14.8.1997: Parkverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand zwischen gegenüber dem Hause Nr. 73 (inkl.) und dem Hause Nr. 84.
Sonntagsteig
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 11.12.1965: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem nordwestlichen Fahrbahnrand.
Stapferstrasse
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 11.12.1965: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand zwischen der Culmannstrasse und der Liegenschaftengrenze Nr. 64/61, zwischen der Scherr- und der Herrenbergstrasse, zwischen der Herrenbergstrasse und der Kurve nordöstlich der Liegenschaft Nr. 39.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 4.4.1974: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem nordwestlichen Fahrbahnrand entlang der Liegenschaft Nr. 39.
In der Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 27.10.2010: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem nordwestlichen Fahrbahnrand entlang der Liegenschaft Nr. 1.
Stolzestrasse
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 28.6.1971: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem östlichen Fahrbahnrand zwischen der Ottiker- und der Riedtlistrasse.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 4.9.1992: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem westlichen Fahrbahnrand vor dem Hause Nr. 9, auf einer Länge von ca. 6,5 Metern.
Stüssistrasse
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 18.6.1969: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem westlichen Fahrbahnrand zwischen der Liegenschaft Nr. 47 und der Strasse Im eisernen Zeit.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 19.5.1970: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand zwischen der Langmauerstrasse und Im eisernen Zeit.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 9.10.1978: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem südwestlichen Fahrbahnrand zwischen der Strasse Im eisernen Zeit und dem Geschäftseingang beim Hause Im eisernen Zeit Nr. 18, zwischen dem Hause Nr. 33 und der Liegenschaft Nr. 31.
In der Verfügung des Vorstehers des Polizeiamtes vom 30.6.1995: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem nordwestlichen Fahrbahnrand entlang dem Hause Nr. 83 auf einer Länge von rund 5 m.
Turnerstrasse
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 21.6.1971: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem östlichen Fahrbahnrand zwischen der Scheuchzer- und der Ottiker-strasse.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 7.11.1995: Parkverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem nordwestlichen Fahrbahnrand zwischen der Kinkelstrasse und gegenüber dem Hause Nr. 49, auf dem südwestlichen Fahrbahnrand zwischen dem Hause Nr. 49 und der Röslistrasse.
Volkmarstrasse
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 21.3.1967: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem südöstlichen Fahrbahnrand.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Wer ein Neubeurteilungsbegehren stellt, muss glaubhaft darlegen, inwieweit ihm oder ihr aufgrund der verfügten Verkehrsanordnung ein persönlicher Nachteil erwächst. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen. Die Rechtsmittelfrist beginnt erst mit der koordinierten Publikation des Strassenprojekts gemäss §16 StrG im Kantonalen Amtsblatt vom 18.08.2023 zu laufen.
Unterlagen zum Strassenbauprojekt und den Verkehrsvorschriften sind ab Beginn der Rechtsmittelfrist während 30 Tagen unter www.stadt-zuerich.ch/planauflagen sowie im 4. Stock des Tiefbauamts der Stadt Zürich öffentlich einsehbar (Werdmühleplatz 3, Amtshaus V; jeweils von Mo.-Do. von 07-18 Uhr sowie am Fr. von 07-17 Uhr).
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