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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2023/0446, 28.06.2023

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 7

Koordiniert mit der Planauflage des Strassenbauprojekts «Velovorzugsroute Oerlikon - Riesbach» des Tiefbauamts der Stadt Zürich gemäss § 16 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) ergehen für nachstehende Verkehrswege folgende Verkehrsvorschriften:

Zone mit Parkierungsverbot

Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten, ausgenommen auf den Parkfeldern gemäss örtlicher Markierung und Signalisation:

Zone «Hottingen Zentrum / Sonnhalden» innerhalb Gloria- / Bergstrasse (Teilstück Gloria- bis Jupiterstrasse) / Jupiterstrasse (Teilstück Berg- bis Asylstrasse) / Asylstrasse (Teilstück Jupiter- bis Klosbachstrasse) / Klosbachstrasse (Teilstück Asyl- bis Samariterstrasse) / Asylstrasse (Teilstück Klosbach- bis Hottingerstrasse) / Hottinger- / Rämistrasse (Teilstück Hottinger- bis Gloriastrasse),

umfassend die Strassenzüge:

– Asylstrasse, Teilstück Dolder- bis Hottingerstrasse
– Attenhoferstrasse
– Bächtoldstrasse
– Baschligplatz
– Bungertweg
– Carmenstrasse
– Cäcilienstrasse
– Dolderstrasse, Teilstück Asyl- bis Bergstrasse
– Eleonorenstrasse
– Fehrenstrasse
– Freiensteinstrasse
– Freiestrasse, Teilstück Gloria- bis Hottingerstrasse
– Gemeindestrasse, Teilstück Asyl- bis Hottingerstrasse
– Haselweg
– Häldeliweg, Teilstück Mousson- bis Gloriastrasse
– Hofstrasse, Teilstück Baschligplatz bis Bergstrasse
– Hölderlinstrasse, Teilstück Samariter- bis Carmenstrasse
– Ilgenstrasse, Teilstück Nr. 22 bis Schönbühlstrasse
– Irisstrasse
– Klosbachstrasse, Teilstück Berg- bis Samariterstrasse
– Moussonstrasse
– Nägelistrasse
– Pestalozzistrasse
– Plattenstrasse
– Ritterstrasse
– Rütistrasse, Teilstück ab Nr. 1 bis Bergstrasse
– Samariterstrasse
– Schneckenmannstrasse, Teilstück Berg- bis Zürichbergstrasse
– Schönbühlstrasse
– Schönleinstrasse
– Sonnhaldenstrasse
– Sophienstrasse
– Spiegelhofstrasse
– Sprensenbühlstrasse
– Steinwiesplatz
– Steinwiesstrasse, Teilstück Hof- bis Hottingerstrasse
– Treichlerstrasse
– Unionstrasse
– Wäldlistrasse
– Wilfriedstrasse
– Wolfbachstrasse
– Zürichbergstrasse, Teilstück Berg- bis Rämistrasse

Zone mit Parkierungsverbot

Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten, ausgenommen auf den Parkfeldern gemäss örtlicher Markierung und Signalisation:

Zone «Eidmatt» innerhalb Asylstrasse (Teilstück Klosbach- bis Hegibachstrasse) / Hegibachstrasse (Teilstück Asyl- bis Forchstrasse) / Forchstrasse (Teilstück Hegibach- bis Klosbachstrasse) / Klosbachstrasse (Teilstück Forch- bis Asylstrasse),

umfassend die Strassenzüge:

  • Apollostrasse
  • Billrothweg
  • Böcklinstrasse
  • Eidmattstrasse
  • Englischviertelstrasse, Teilstück Eidmatt- bis Klosbachstrasse
  • Freiestrasse, Teilstück Hegibach- bis Klosbachstrasse
  • Hegarstrasse
  • Heliostrasse, Teilstück Hegibach- bis Jupiterstrasse
  • Jupiterstrasse, Teilstück Asyl- bis Heliostrasse
  • Konkordiastrasse
  • Minervastrasse, Teilstück Hegibach- bis Klosbachstrasse
  • Neptunstrasse, Teilstück Minerva- bis Klosbachstrasse
  • Reinacherstrasse
  • Streulistrasse, Teilstück Hegibach- bis Konkordiastrasse
  • Wartstrasse
  • Wotanstrasse

Freiestrasse
Einbahnverkehr

Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen ist der Verkehr mit Fahr- und Motorfahrrädern:
von der Steinwiesstrasse nach der Zürichbergstrasse,
von der Klosbachstrasse nach der Hottingerstrasse,
von der Hofackerstrasse nach der Hegibachstrasse,
gemäss örtlicher Signalisation.

Parkflächen

Das Stehenlassen von Fahr- und Motorfahrrädern ist gestattet:
auf dem nordöstlichen Trottoir zwischen der Schönleinstrasse und der Liegenschaft Nr. 11, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Freiensteinstrasse
Kein Vortritt

Der Vortritt wird aufgehoben:
bei der Einmündung in die Freiestrasse, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Fröbelstrasse
Fahranordnung Rechtsabbiegen

Ausgenommen ist der Verkehr mit Fahr- und Motorfahrrädern:
bei beiden Einmündungen in die Forchstrasse.

Gemeindestrasse
Kein Vortritt

Der Vortritt wird aufgehoben:
bei der Einmündung in die Freiestrasse, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Parkierungsverbot

Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten:
auf dem südöstlichen Fahrbahnrand entlang der Liegenschaft Nr. 54 auf einer Länge von rund 5 Metern, gemäss örtlicher Markierung.

Parkplatz für gehbehinderte Fahrzeugführende

Als Parkplatz für gehbehinderte Fahrzeugführende wird folgende Fläche bezeichnet:
auf dem südöstlichen Fahrbahnrand entlang der Liegenschaft Nr. 54, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Konkordiastrasse
Kein Vortritt

Der Vortritt wird aufgehoben:
bei der Einmündung in die Freiestrasse, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Steinwiesstrasse
Kein Vortritt

Der Vortritt wird aufgehoben:
bei der Einmündung in die Freiestrasse, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Zürichbergstrasse
Kein Vortritt

Der Vortritt wird aufgehoben:
bei beiden Einmündungen in die Freiestrasse, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Die Verkehrsvorschriften werden mit dem Aufstellen der Signale, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierungen, rechtsverbindlich.

Es werden aufgehoben:

Appollostrasse

In der Verfügung des Polizeivorstands vom 1.12.1997: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem südöstlichen Fahrbahnrand entlang der Liegenschaft Nr. 2 auf einer Länge von rund 10 m, entlang dem Hause Hegartstrasse Nr. 11 auf einer Länge von rund 6 m gemäss örtlicher Markierung.

Attenhoferstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstands vom 28.3.1973: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem südwestlichen Fahrbahnrand entlang der Liegenschaft Nr. 42.
In der Verfügung des Polizeivorstands vom 15.11.1976: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem südwestlichen Fahrbahnrand zwischen der Liegenschaft Eleonorenstrasse 30 und rund 20 m vor der Einmündung in die Spiegelhofstrasse; auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand zwischen der Spiegelhof- und der Zürichbergstrasse; auf dem südlichen Fahrbahnrand zwischen der Spiegelhofstrasse und dem Eingang zum Hause Nr. 32.

Bächtoldstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstands vom 17.8.1975: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem südwestlichen Fahrbahnrand gegenüber den Garagen der Häuser Nrn. 8 und 12; auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand zwischen der Zürichbergstrasse und dem Kehrplatz beim Hause Nr. 15; auf dem Kehrplatz beim Hause Nr. 15.

Baschligplatz

In der Verfügung des Polizeivorstands vom 2.3.1988: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand zwischen der Hof- und der Dolderstrasse.

Bungertweg

In der Verfügung des Polizeivorstands vom 28.3.1973: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem südwestlichen Fahrbahnrand zwischen der Hofstrasse und dem Hause Nr. 7 (inkl.).

Cäcilienstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstands vom 14.11.1963: Verkehrspolizeiliche Anordnung. Nur zum Ein- oder Aussteigenlassen darf angehalten werden: auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand zwischen der Hottinger- und der Steinwiesstrasse.

Carmenstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstands vom 25.10.1968: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem bergseitigen Fahrbahnrand entlang der Anlage vor der Einmündung in die Rütistrasse zwischen der Rüti- und der Dolderstrasse.
In der Verfügung des Polizeivorstands vom 1.10.1971: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem talseitigen Fahrbahnrand zwischen der Klosbachstrasse und der Zufahrt zur Liegenschaft Rütistrassee Nr. 18; auf dem bergseitigen Fahrbahnrand zwischen der Rütistrasse und der Liegenschaft Nr. 21 (inkl.).
In der Verfügung des Polizeivorstands vom 26.4.1971: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem südwestlichen Fahrbahnrand zwischen dem Hause Nr. 52 und der Hölderlinstrasse; auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand zwischen der Klosbach- und der Hölderlinstrasse.
In der Verfügung des Polizeivorstands vom 17.2.1975: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem talseitigen Fahrbahnrand südlich des Zugangs zum Hause Nr. 18 auf einer Strecke von rund 10 Metern.
In der Verfügung des Polizeivorstands vom 18.12.1992: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem südwestlichen Fahrbahnrand entlang dem Hause Nr. 42, auf einer Strecke von 12 m.

Dolderstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstands vom 14.6.1972: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem nördlichen Fahrbahnrand zwischen der Carmenstrasse und dem Bungertweg, zwischen dem Bungertweg und der Fehrenstrasse; auf dem südlichen Fahrbahnrand zwischen der Fahren- und der Carmenstrasse.
In der Verfügung des Polizeivorstands vom 17.2.1975: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem nordwestlichen Fahrbahnrand zwischen der Berg- und der Carmenstrasse, zwischen der Liegenschaft Nr. 5 und dem Baschligplatz.
In der Verfügung des Polizeivorstands vom 29.6.1982: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem nördlichen Fahrbahnrand zwischen dem Hause Nr. 27 und der Treichlerstrasse, zwischen dem Hause Nr. 17 und der Liegenschaft Nr. 5; auf dem südlichen Fahrbahnrand zwischen dem Hause Nr. 10 und der Treichlerstrasse, zwischen der Liegenschaft Nr. 18 und der Fehrenstrasse.

Englischviertelstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstands vom 12.4.1979: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem südwestlichen Fahrbahnrand zwischen der Klosbachstrasse und dem Hause Nr. 52; auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand zwischen dem Hause Nr. 55 und der Eidmattstrasse.

Fehrenstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstands vom 20.10.1969: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand zwischen der Dolder- und der Hofstrasse.
In der Verfügung des Polizeivorstands vom 25.9.1974: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem südlichen Fahrbahnrand zwischen der Drahtzug- und der Forchstrasse.

Freiestrasse

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 3.7.1970: Halteverbot. Jedes freiwillige Halten ist verboten: auf dem südwestlichen Fahrbahnrand zwischen dem Hauseingang zur Liegenschaft Nr. 128 und der Eidmattstrasse. Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: entlang der Liegenschaft Nr. 36 auf einer Strecke von 12 m.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 7.2.1974: Kein Vortritt. Der Rechtsvortritt wird aufgehoben: bei der südlichen Einmündung in die Steinwiesstrasse.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 29.12.1975: Halteverbot. Jedes freiwillige Halten ist verboten: auf dem südwestlichen Fahrbahnrand zwischen dem Hause Nr. 100 und der Klosbachstrasse.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 28.11.1977: Parkflächen. Das Stehenlassen von Motorrädern ist gestattet: auf dem südwestlichen Fahrbahnrande entlang dem Hause Nr. 122.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 18.12.1978: Halteverbot. Jedes freiwillige Halten ist verboten: auf dem südwestlichen Fahrbahnrand zwischen dem Hauseingang Nr. 204 und der Rankstrasse.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 26.7.1979: Halteverbot. Jedes freiwillige Halten ist verboten: auf dem südwestlichen Fahrbahnrand zwischen der Schönlein- und der Gloriastrasse.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 25.10.1982: Halteverbot. Jedes freiwillige Halten ist verboten: auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand vom Hause Nr. 71 an in südöstlicher Richtung auf einer Strecke von rund 17 m.
In der Verfügung vom 17.8.1988 (ohne Publikation) resp. 18.2.1992 (mit Publikation, nur Abschnitt Einbahnverkehr): Einbahnverkehr. Die im Städtischen Amtsblatt vom 7 Juli 1970 veröffentlichte Verkehrsvorschrift: "Einbahnverkehr". Der Verkehr mit Fahrzeugen ist in Richtung von der Klosbach- nach der Forchstrasse verboten" wird wie folgt geändert "Der Verkehr ist in Richtung von der Klosbach- nach der Hofackerstrasse verboten".
Kein Vortritt. Wegen der Einbahnregelung mit Ausnahme für Fahr- und Motorfahrräder wird der Rechtsvortritt aufgehoben: bei der Einmündung in die Eidmattstrasse, bei der Einmündung in die Jupiterstrasse.
In der Verfügung des Polizeivorstands vom 17.8.1988: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand von der Hofackerstrasse an in nordwestlicher Richtung auf einer Strecke von rund 25 m, von gegenüber dem Hause Nr. 198 bis gegenüber der Garagenausfahrt beim Hause Nr. 12, von gegenüber dem Hause Nr. 178 bis zur Hegibachstrasse, von der Hegibachstrasse bis zum Hauseingang Nr. 159, zwischen dem Hause Nr. 147 (inkl.) und der Jupiterstrasse, von der Einfahrt beim Hause Nr. 131 bis zur Eidmattstrasse, zwischen der Eidmattstrasse und der Liegenschaft Nr. 119, von gegenüber der Liegenschaft Nr. 114 bis zur Konkordiastrasse, zwischen der Konkordia- und der Klosbachstrasse. Parkflächen. Das Stehenlassen von Motorwagen ist gestattet (Schrägparkierung) Montag bis Freitag von 8.00 bis 19.00, Samstag von 8.00 bis 16.00 Uhr, aber nur bis 2 Stunden und auf Parkuhrfeldern gegen Gebühr: auf dem südwestlichen Fahrbahnrand entlang den Liegenschaften Nrn. 122 und 120 (entspricht -3 Parkplätzen).
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 26.3.1990: Parkflächen «Blaue Zone», Postleitzahlkreis 8032 wird aufgehoben: die Abschnitte zwischen der Zürichberg- und der Gemeindestrasse (entspricht – 20 Parkplätzen), zwischen der Hottinger- und der Hegibachstrasse (entspricht -65 Parkplätzen) und zwischen der Hegibach- und der Forchstrasse (entspricht -16 Parkplätzen).
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 17.10.1994: Parkflächen. Das Stehenlassen von Personenwagen ist gestattet (Längs- und Schrägparkierung), Montag bis Freitag von 8.00 bis 19.00, Samstag von 8.00 bis 16.00 Uhr, aber nur bis 120 Minuten und auf Parkuhrfeldern gegen Gebühr: auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand (Schrägparkierung) zwischen dem Taxistandplatz rund 25 m vor der Gloriastrasse und der Zürichbergstrasse (entspricht -7 Parkplätzen).
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 18.12.1997: Parkflächen. Das Stehenlassen von Personenwagen ist gestattet Montag bis Freitag von 8.00 bis 19.00, Samstag von 8.00 bis 16.00 Uhr, aber nur bis 2 Stunden und auf Parkuhrfeldern gegen Gebühr: auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand entlang der Liegenschaft Zürichbergstrasse Nr. 18 auf einer Länge von rund 20 m (entspricht -5 Parkplätzen). Halteverbot. Jedes freiwillige Halten ist verboten: auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand zwischen der Steinwiesstrasse und der Zufahrt zur Liegenschaft Nr. 33; auf dem südwestlichen Fahrbahnrand ab der Steinwiesstrasse nordwestlich auf einer Länge von rund 10 m. Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: vor dem Hause Nr. 36 auf einer Länge von rund 20 m.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 8.7.2003: Parkflächen. Das Stehenlassen von Personenwagen ist gestattet Montag bis Freitag von 8.00 bis 19.00, Samstag von 8.00 bis 16.00 Uhr, aber nur bis 2 Stunden und auf Parkuhrfeldern gegen Gebühr: auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand zwischen der Liegenschaft Nr. 11 und der Schönleinstrasse (entspricht -2 Parkplätzen).
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 7.6.2005: Halteverbot. Jedes freiwillige Halten ist verboten: auf dem südwestlichen Fahrbahnrand zwischen der Liegenschaft Nr. 48 und der Gemeindestrasse.
In der Verfügung von der Polizeivorsteherin vom 3. 3.2008: Einbahnverkehr. Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen ist der Verkehr mit Fahrrädern: von der Hottingerstrasse nach der Merkurstrasse, von der Merkur- nach der Klosbachstrasse. Fahranordnung. Das Abbiegen nach rechts ist verboten, ausgenommen sind Fahr- und Motorfahrräder: bei der südöstlichen Einmündung in die Hottingerstrasse.
In der Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 19.6.2012: Parkplatz für gehbehinderte Fahrzeugführende. Als Parkplatz für gehbehinderte Fahrzeugführende wird folgende Fläche bezeichnet: auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand entlang dem Hause Nr. 55, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Fröbelstrasse

In der Verfügung vom Polizeivorstandes vom 17.8.1988. Fahrtrichtungs-Gebot. Erlaubte Fahrtrichtung von der nördlichen Einmündung in die Forchstrasse nach rechts stadteinwärts.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 26.3.1990: Parkflächen «Blaue Zone», Postleitzahlkreis 8032 wird aufgehoben: das Teilstück zwischen der Gattikerstrasse und der Forchstrasse (entspricht -2 Parkplätzen).
In der Verfügung vom Polizeivorstandes vom 7.7.1997: Fahranordnung Rechtsabbiegen. Erlaubte Fahrtrichtung von der südwestlichen Einmündung in die Forchstrasse nach rechts stadtauswärts.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 3.12.2003: Parkflächen. Das Stehenlassen von Personenwagen ist gestattet, Montag bis Freitag von 8.00 bis 19.00, Samstag von 8.00 bis 16.00 Uhr, aber nur bis 2 Stunden und auf Parkuhrfeldern gegen Gebühr:
auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand zwischen der Liegenschaft Nr. 31 und der Liegenschaft Nr. 27 (inkl.) auf einer Länge von rund 28 m (entspricht -5 Parkplätzen).

Gattikerstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 26.3.1990: Parkflächen «Blaue Zone», Postleitzahlkreis 8032. Das Parkieren von Motorwagen ist an Werktagen von 8.00 bis 19.00 Uhr nur für eine bestimmte Zeit gemäss örtlicher Signalisation bzw. Markierung und der hinter der Frontscheibe des Fahrzeuges anzubringenden Parkscheibe für die «Blaue Zone» gestattet. Die Ankunftszeit ist auf der Parkscheibe zutreffend einzustellen und darf bis zur Wegfahrt nicht mehr verändert werden. Ausgenommen sind Anwohnende und Geschäftsbetriebe gemäss Artikel 2 der Parkkartenvorschriften über das unbeschränkte Parkieren in Blauen Zonen, (Parkkartenvorschriften von 17.4.1986) und Inhaber von Tages- und Schichtbewilligungen:
Gattikerstrasse (entspricht -7 Parkplätzen).

Gemeindestrasse

In der Verfügung der Vorsteherin des Polizeidepartements vom 23.3.2006. Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem südöstlichen Fahrbahnrand, auf beiden Seiten der Platzzufahrt zur Liegenschaft Nr. 54 (Kreisgebäude), auf einer Länge von je rund 5 Metern, gemäss örtlicher Markierung.
In der Verfügung des Polizeivorstands vom 14.6.2018: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem nordwestlichen Fahrbahnrand bzw. Trottoir entlang der Liegenschaft Nr. 51 auf einer Länge von rund 10 m, gemäss örtlicher Markierung.

Haselweg

In der Verfügung des Polizeivorstands vom 2.9.1971: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem südwestlichen Fahrbahnrand zwischen der Eleonorenstrasse und dem Kehrplatz.

Hofstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstands vom 20.5.1968: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem südlichen Fahrbahnrand zwischen der Fehren- und der Treichlerstrasse; auf dem nördlichen Fahrbahnrand zwischen der Spiegelhof- und der Steinwiesstrasse, zwischen der Liegenschaft Nr. 33 und der Ritterstrasse, zwischen der Ritter- und der Plattenstrasse.
In der Verfügung des Polizeivorstands vom 1.10.1977: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem südlichen Fahrbahnrand zwischen der Fehren- und der Spiegelhofstrasse.
In der Verfügung des Polizeivorstands vom 24.10.1977: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem nordwestlichen Fahrbahnrand zwischen der Steinwiesstrasse und dem Hause Nr. 33.

Ilgenstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstands vom 21.10.1969: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem südwestlichen Fahrbahnrand zwischen der Wäldli- und der Sophienstrasse, zwischen der Sophien- und der Schönbühlstrasse.

Irisstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstands vom 17.2.1966: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem südwestlichen Fahrbahnrand.

Klosbachstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstands vom 15.11.1971: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem südöstlichen Fahrbahnrand zwischen der Samariter- und der Carmenstrasse, zwischen der Carmen- und der Sprensenbühlstrasse, zwischen der Sprensenbühlstrasse und der Bergstrasse; auf dem nordwestlichen Fahrbahnrand zwischen der Berg- und der Carmenstrasse, zwischen der Carmenstrasse und dem Römerhofplatz.

Konkordiastrasse

In der Verfügung des Polizeivorstands vom 16.9.1969: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem südöstlichen Fahrbahnrand zwischen der Asyl- und der Streulistrasse, zwischen der Streuli- und der Reinacherstrasse, zwischen der Reinacher- und der Freiestrasse; auf dem nordwestlichen Fahrbahnrand entlang der Liegenschaft Nr. 9 auf einer Strecke von 6 m.

Nägelistrasse

In der Verfügung des Polizeivorstands vom 14.11.1963: Nur zum Ein- oder Aussteigenlassen darf angehalten werden: auf beiden Fahrbahnrändern.

Neptunstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstands vom 25.9.1974: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem westlichen Fahrbahnrand zwischen der Minerva- und der Eidmattstrasse.

Pestalozzistrasse

In der Verfügung des Polizeivorstands vom 17.6.1970: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem talseitigen Fahrbahnrand zwischen der Iris- und der Eleonorenstrasse.
In der Verfügung des Polizeivorstands vom 13.2.1985: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem bergseitigen Fahrbahnrand zwischen der Eleonorenstrasse und der Liegenschaft Nr. 37; auf dem talseitigen Fahrbahnrand zwischen dem nordwestlichen Ende des Hauses Nr. 50 und der Zürichbergstrasse.

Plattenstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstands vom 14.4.1961: Verkehrspolizeiliche Anordnungen: a) Nur zum Ein- oder Aussteigenlassen darf angehalten werden: auf dem südwestlichen Fahrbahnrand entlang der Liegenschaft Zürichbergstrasse 24; b) Nur zum Auf- oder Abladen von Gütern (Güterumschlag) sowie zum Ein- oder Aussteigenlassen darf angehalten werden: auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand entlang der Liegenschaft Nr. 27.
In der Verfügung des Polizeivorstands vom 14.11.1963: Verkehrspolizeiliche Anordnungen: a) Nur zum Ein- oder Aussteigenlassen darf angehalten werden: auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand zwischen dem Hause Nr. 27 und der Zederstrasse, zwischen der Zederstrasse und der Fahrbahnverbreiterung beim Hause Nr. 19, zwischen der Zürichbergstrasse und der Eleonorenstrasse, zwischen der Eleonoren- und der Irisstrasse, zwischen der Iris- und der Steinwiesstrasse, zwischen der Steinwiesstrasse und dem Baschligplatz; auf dem südwestlichen Fahrbahnrand zwischen der Gloria- und der Schönleinstrasse. b) Nur zum Auf- oder Abladen von Gütern (Güterumschlag) sowie zum Ein- oder Aussteigenlassen darf angehalten werden: auf dem südwestlichen Fahrbahnrand zwischen der Gloria- und der Schönleinstrasse.
In der Verfügung des Polizeivorstands vom 7.2.1978: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem südwestlichen Fahrbahnrand von der Zufahrt der Liegenschaft Nr. 58 an in südöstlicher Richtung auf einer Strecke von rund 10 m.
In der Verfügung des Polizeivorstands vom 25.10.1982: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem südwestlichen Fahrbahnrand im Bereiche der Zufahrt zur Liegenschaft Nr. 58 auf einer Strecke von rund 14 m.

Rütistrasse

In der Verfügung des Polizeivorstands vom 8.10.1971: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem nordwestlichen Fahrbahnrand zwischen der Berg- und der Carmenstrasse; auf dem südöstlichen Fahrbahnrand zwischen der Carmenstrasse und dem Sennhauserweg, zwischen der Liegenschaft Nr. 28 und der Carmenstrasse, zwischen der Bergstrasse und der Liegenschaft Nr. 28.
In der Verfügung des Polizeivorstands vom 18.1.1991: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem südöstlichen Fahrbahnrand entlang den Häusern Nrn. 8 und 16.

Samariterstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstands vom 26.4.1971: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem südöstlichen Fahrbahnrand zwischen der Hölderlin- und der Sonnhaldenstrasse, zwischen der Sonnhalden- und der Klosbachstrasse.

Schneckenmannstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstands vom 11.2.1974: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf beiden Fahrbahnrändern zwischen der Berg- und der Zürichbergstrasse.

Schönbühlstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstands vom 21.10.1969: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem südöstlichen Fahrbahnrand zwischen der Fehren- und der Ilgenstrasse, zwischen der Ilgen- und der Unionstrasse, zwischen der Union- und der Asylstrasse.

Schönleinstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstands vom 7.8.1975: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem westlichen Fahrbahnrand zwischen der Zürichbergstrasse und der Biegung beim Hause Nr. 2; auf dem südöstlichen Fahrbahnrand zwischen der Biegung beim Hause Nr. 2 und der Freiestrasse.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 26.3.1990: Parkflächen «Blaue Zone», Postleitzahlkreis 8032 wird aufgehoben: am südöstlichen Fahrbahnrand vor der Einmündung in die Freiestrasse (entspricht -1 Parkplatz).

Sonnhaldenstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstands vom 26.4.1971: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem südöstlichen Fahrbahnrand zwischen der Asyl- und der Samariterstrasse, zwischen der Samariter- und der Carmenstrasse.

Sophienstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstands vom 21.10.1969: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem nordwestlichen Fahrbahnrand zwischen der Asyl- und der Unionstrasse, zwischen der Union- und der Ilgenstrasse.

Spiegelhofstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstands vom 25.1.1975: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem östlichen bzw. südlichen Fahrbahnrand zwischen den Liegenschaften Nr. 38 und Nr. 46; auf dem westlichen bzw. nördlichen Fahrbahnrand zwischen der Hof- und der Attenhoferstrasse.
In der Verfügung des Polizeivorstands vom 3.1.1995: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem westlichen bzw. nördlichen Fahrbahnrand von der Attenhoferstrasse an bis inkl. rund 2 m entlang der Liegenschaft Nr. 59; auf dem nördlichen Fahrbahnrand ab rund 17 m entlang der Liegenschaft Nr. 59 bis inkl. rund 21 m entlang dem Areal Kat.-Nr. 3094; auf dem südlichen Fahrbahnrand ab rund 3 m entlang der Liegenschaft Nr. 56 bis inkl. rund 9 m entlang der Liegenschaft Nr. 60; auf dem südwestlichen Fahrbahnrand von der Bergstrasse an bis inkl. rund 8 m entlang der Liegenschaft Nr. 60.

Sprensenbühlstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstands vom 14.5.1979: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand zwischen der Klosbach- und der Bergstrasse.

Steinwiesstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstands vom 25.9.1974: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem südöstlichen Fahrbahnrand auf einer Strecke von rund 8 Metern, vor dem Ladeneingang des Hauses Nr. 76.
In der Verfügung des Polizeivorstands vom 24.10.1977: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem nordwestlichen Fahrbahnrand zwischen der Freie- und der Plattenstrasse, zwischen der Platten- und der Pestalozzistrasse; auf dem südöstlichen Fahrbahnrand zwischen der Hottinger- und der Cäcilienstrasse, zwischen der Cäcilien- und der Wilfriedstrasse, zwischen der Wilfried- und der Freiestrasse, zwischen der Freiestrasse und dem Zugang zum Hause Nr. 52.

Streulistrasse

In der Verfügung des Polizeivorstands vom 4.5.1971: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem südwestlichen Fahrbahnrand zwischen der Eidmatt- und der Konkordiastrasse, zwischen der Jupiter- und der Wotanstrasse, zwischen der Wotan- und der Hegibachstrasse; auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand zwischen der Eidmatt- und der Jupiterstrasse.

Treichlerstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstands vom 21.10.1969: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand zwischen der Schönbühl- und der Dolderstrasse.

Unionstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstands vom 20.10.1969: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem südöstlichen Fahrbahnrand.

Wilfriedstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstands vom 27.6.2005: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand auf einer Länge von rund 6 Metern, gemäss örtlicher Markierung (Parkverbotsfeld Signal 2.63).

Wolfbachstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstands vom 2.3.1988: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand entlang der Häuser Nrn. 35 und 39.
In der Verfügung des Polizeivorstands vom 25.7.2000: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem südwestlichen Fahrbahnrand zwischen den Häusern Nr. 14 und 18 auf einer Länge von 10 Metern, gemäss örtlicher Markierung.

Wotanstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstands vom 17.12.1965: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem südöstlichen bzw. südwestlichen Fahrbahnrand.

Zürichbergstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstands vom 3.3.1967: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem südlichen Fahrbahnrand von der Freiestrasse an bergwärts auf einer Strecke von rund 12 m, gegenüber der Einfahrt zur Liegenschaft Nr. 37, auf einer Strecke von rund 7m; auf dem nördlichen Fahrbahnrand zwischen der Schönlein- und der Rämistrasse.
In der Verfügung des Polizeivorstands vom 6.3.1972: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem nördlichen Fahrbahnrand entlang der Liegenschaft Nr. 59.
In der Verfügung des Polizeivorstands vom 7.12.1973: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten, ausgenommen Montag bis Freitag von 17.00 bis 7.00, Samstag von 12.00 bis Montag 7.00 Uhr: auf dem nordwestlichen Fahrbahnrand gegenüber Liegenschaft Nr. 88 auf einer Strecke von rund 25 Metern.
In der Verfügung des Polizeivorstands vom 19.12.1974: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem nördlichen Fahrbahnrand zwischen der Plattenstrasse und dem Durchgang bei den Häusern Nrn. 17 und 19.
In der Verfügung des Polizeivorstands vom 27.9.1977: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem südöstlichen Fahrbahnrand zwischen der Bergstrasse und der Garagenzufahrt des Hauses Nr. 64.
In der Verfügung des Polizeivorstands vom 10.10.1977: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem nördlichen Fahrbahnrand zwischen der Freiestrasse und der Liegenschaft Nr. 7.
In der Verfügung des Polizeivorstands vom 2.7.1993: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: im Bereiche der Treppenaufgänge entlang der Häuser Nrn. 69 und 71.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Wer ein Neubeurteilungsbegehren stellt, muss glaubhaft darlegen, inwieweit ihm oder ihr aufgrund der verfügten Verkehrsanordnung ein persönlicher Nachteil erwächst. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen. Die Rechtsmittelfrist beginnt erst mit der koordinierten Publikation des Strassenprojekts gemäss §16 StrG im Kantonalen Amtsblatt vom 30.06.2023 zu laufen.

Unterlagen zum Strassenbauprojekt und den Verkehrsvorschriften sind ab Beginn der Rechtsmittelfrist während 30 Tagen unter www.stadt-zuerich.ch/planauflagen sowie im 4. Stock des Tiefbauamts der Stadt Zürich öffentlich einsehbar (Werdmühleplatz 3, Amts-haus V; jeweils von Mo.-Do. von 07-18 Uhr sowie am Fr. von 07-17 Uhr).