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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2023/0205, 29.03.2023

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 4

Koordiniert mit der Planauflage des Strassenbauprojekts «Velovorzugsroute Aussersihl» des Tiefbauamts der Stadt Zürich gemäss § 16 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) ergehen für nachstehende Verkehrswege folgende Verkehrsvorschriften:

Zone mit Geschwindigkeitsbeschränkung (Tempo 30)

Die Höchstgeschwindigkeit wird auf 30 km/h beschränkt. Die Tempo-30-Zone «Brauer» umfasst den Strassenzug:

– Brauerstrasse, Teilstück Hohl- bis Feldstrasse

Zone mit Geschwindigkeitsbeschränkung (Tempo 30)

Die Höchstgeschwindigkeit wird auf 30 km/h beschränkt. Die Tempo-30-Zone «Herman-Greulich» umfasst die Strassenzüge:

– Herman-Greulich-Strasse, Teilstück Stauffacher- bis Hohlstrasse
– Pflanzschulstrasse, Teilstück Stauffacher- bis Hohlstrasse

Brauerstrasse
Fahrverbot

Der Verkehr mit Motorwagen und Motorrädern ist verboten, ausgenommen Rettungsfahrzeuge:
im abgesperrten Teilstück zwischen der Nietengasse und der Herbartstrasse, gemäss örtlicher Signalisation.

Fahranordnung

Das Abbiegen nach links ist verboten, ausgenommen ist der Verkehr mit Fahr- und Motorfahrrädern:
bei der Einmündung in die Hohlstrasse, gemäss örtlicher Signalisation.

Parkierungsverbot

Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten:
auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand
zwischen der Lang- und der Herbartstrasse,
zwischen der Nietengasse und der Magnusstrasse,
zwischen der Feld- und der Hohlstrasse;
auf dem südwestlichen Fahrbahnrand
zwischen der Kanonen- und der Kurzgasse,
zwischen der Kurzgasse und der Langstrasse,
zwischen der Kern- und der Herbartstrasse,
zwischen dem Haus Nr. 71 (inkl.) und der Hellmutstrasse,
zwischen der Hellmut- und der Feldstrasse, gemäss örtlicher Signalisation.

Parkierungsverbot

Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten:
auf dem südwestlichen Fahrbahnrand zwischen der Kern- und der Langstrasse, gemäss örtlicher Markierung.

Parkflächen «Blaue Zone», Postleitzahlkreis 8004

Das Parkieren von Motorwagen ist an Werktagen von 8.00 bis 19.00 Uhr nur für eine bestimmte Zeit gemäss örtlicher Signalisation bzw. Markierung und der hinter der Frontscheibe des Fahrzeuges anzubringenden Parkscheibe für die «Blaue Zone» gestattet. Die Ankunftszeit ist auf der Parkscheibe zutreffend einzustellen und darf bis zur Wegfahrt nicht mehr verändert werden. Ausgenommen sind Anwohnende und Geschäftsbetriebe gemäss Artikel 2 der Parkkartenvorschriften über das unbeschränkte Parkieren in Blauen Zonen (Parkkartenvorschriften vom 27.11.2011, mit Änderung vom 1.1.2013) und Inhabende von Tages- und Schichtbewilligungen:
auf dem nordwestlichen Fahrbahnrand zwischen der Hohlstrasse und der Liegenschaft Nr. 115, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Parkflächen

Das Stehenlassen von Fahr- und Motorfahrrädern ist gestattet:
auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand zwischen der Feld- und der Magnusstrasse, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Kein Vortritt

Der Vortritt wird aufgehoben:
bei der Einmündung der Brauerstrasse in die Kanonengasse/Ankerstrasse, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Feldstrasse
Parkierungsverbot

Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten:
auf dem nordwestlichen Fahrbahnrand entlang der Liegenschaft Nr. 119, gemäss örtlicher Markierung.

Parkflächen

Das Stehenlassen von Fahr- und Motorfahrrädern ist gestattet:
auf dem nordwestlichen Fahrbahnrand entlang der Liegenschaft Nr. 121, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Hellmutstrasse
Fahranordnung Rechtsabbiegegebot

Bei der Einmündung in die Brauerstrasse, ausgenommen ist der Verkehr mit Fahr- und Motorfahrrädern, gemäss örtlicher Signalisation.

Kein Vortritt

Der Vortritt wird aufgehoben:
bei der Einmündung der Hellmutstrasse in die Brauerstrasse, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Herbartstrasse
Parkierungsverbot

Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten:
auf dem südöstlichen Fahrbahnrand entlang der Liegenschaft Nr. 1, gemäss örtlicher Markierung.

Kein Vortritt

Der Vortritt wird aufgehoben:
bei der Einmündung der Herbartstrasse in die Brauerstrasse, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Herman-Greulich-Strasse
Parkierungsverbot

Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten:
auf dem südöstlichen Fahrbahnrand
zwischen der Hohl- und der Wydenstrasse,
zwischen der Wyden- und der Stauffacherstrasse, gemäss örtlicher Signalisation.

Parkierungsverbot

Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten:
auf dem nordwestlichen Fahrbahnrand gegenüber der Liegenschaft Nr. 56, gemäss örtlicher Markierung.

Parkflächen

Das Stehenlassen von Fahr- und Motorfahrrädern ist gestattet:
auf dem südwestlichen Fahrbahnrand gegenüber der Liegenschaft Nr. 56, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Hohlstrasse
Fahranordnung Linksabbiegeverbot

Das Abbiegen nach links ist verboten, ausgenommen ist der Verkehr mit Fahr- und Motorfahrrädern:
bei der Verzweigung mit der Brauer-/Herman-Greulich-Strasse, gemäss örtlicher Signalisation.

Fahranordnung Geradeausfahren

In Fahrtrichtung stadtauswärts bei der Verzweigung mit der Brauer-/Herman-Greulich-Strasse, ausgenommen ist der Verkehr mit Fahr- und Motorfahrrädern, gemäss örtlicher Signalisation.

Kernstrasse
Kein Vortritt

Der Vortritt wird aufgehoben:
bei der Einmündung der Kernstrasse in die Brauerstrasse, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Kurzgasse
Fahranordnung Rechtsabbiegegebot

Bei der Einmündung in die Brauerstrasse, ausgenommen ist der Verkehr mit Fahr- und Motorfahrrädern, gemäss örtlicher Signalisation.

Kein Vortritt

Der Vortritt wird aufgehoben:
bei der Einmündung der Kurzgasse in die Brauerstrasse, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Magnusstrasse
Parkierungsverbot

Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten:
auf dem südöstlichen Fahrbahnrand entlang der Liegenschaft Brauerstrasse Nr. 80, gemäss örtlicher Markierung.

Parkflächen

Das Stehenlassen von Fahr- und Motorfahrrädern ist gestattet:
auf dem südöstlichen Fahrbahnrand entlang der Liegenschaft Nr. 4, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Kein Vortritt

Der Vortritt wird aufgehoben:
bei der Einmündung der Magnusstrasse in die Brauerstrasse gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Nietengasse
Kein Vortritt

Der Vortritt wird aufgehoben:
bei der Einmündung der Nietengasse in die Brauerstrasse gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Rotwandstrasse
Parkierungsverbot

Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten:
auf dem nordwestlichen Fahrbahnrand zwischen der Liegenschaft Nr. 67 und der Zeughausstrasse, gemäss örtlicher Markierung.

Kein Vortritt

Der Vortritt wird aufgehoben:
bei der Einmündung der Rotwandstrasse in die Zeughausstrasse, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

St. Jakobstrasse
Einbahnverkehr

Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen ist der Verkehr mit Fahr- und Motorfahrrädern:
von der Müllerstrasse nach der Zeughausstrasse, gemäss örtlicher Signalisation.

Kein Vortritt

Der Vortritt wird aufgehoben:
bei der Einmündung der St. Jakobstrasse in die Zeughausstrasse, gemäss örtlicher Signalisation.

Zeughausstrasse
Parkierungsverbot

Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten:
auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand zwischen der St. Jakob- und der Kasernenstrasse;
auf dem südwestlichen Fahrbahnrand
zwischen der Kanonen- und der Kräuelgasse,
zwischen der Kräuelgasse und der Rotwandstrasse,
zwischen der Rotwand- und der St. Jakobstrasse, gemäss örtlicher Signalisation.

Einbahnverkehr

Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen ist der Verkehr mit Fahr- und Motorfahrrädern:
von der St. Jakobstrasse nach der Kasernenstrasse, gemäss örtlicher Signalisation.

Die Verkehrsvorschriften werden mit dem Aufstellen der Signale, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierungen, rechtsverbindlich.

Es werden aufgehoben:

Brauerstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 27.11.1967: 1. Es werden Stoppsignalisationen angeordnet: b) bei der Einmündung der Brauerstrasse in die Kanonengasse.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 30.10.1969: Anhalteverbot. Jedes freiwillige Halten ist verboten: auf dem südlichen bzw. südwestlichen Fahrbahnrand in der Biegung entlang dem Hause Nr. 115. Parkierungsverbot. a) Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand von der Rampe beim Hause Nr. 108 an in nordwestlicher Richtung auf einer Strecke von rund 10 m, zwischen dem Eingang zum Hause Nr. 80 und der Magnus-strasse; auf dem südwestlichen Fahrbahnrand zwischen der Feldstrasse und dem Eingang zum Hause Nr. 97.

Die Verfügung des Polizeivorstandes vom 2.4.1970: Kein Vortritt. Der Rechtsvortritt wird aufgehoben: b) bei der Einmündung der Brauer- in die Hohlstrasse.
Die Verfügung des Polizeivorstandes vom 15.2.1971: Parkflächen. Das Stehenlassen von Fahrzeugen ist gestattet (Längsparkierung), Montag bis Freitag von 8.00 bis 19.00 Uhr, Samstag von 8.00 bis 17.00 Uhr, aber nur bis 120 Minuten und auf Parkuhrfeldern gegen Gebühr: auf beiden Fahrbahnrändern zwischen der Herbart- und Kernstrasse, zwischen der Kern- und Langstrasse
(entspricht -17 Parkplätzen).
Die Verfügung des Polizeivorstandes vom 13.6.1977: a) Parkflächen. Das Stehenlassen von Fahrzeugen ist gestattet (Längsparkierung), Montag bis Freitag von 8.00 bis 19.00 Uhr, Samstag von 8.00 bis 16.00 Uhr, aber nur bis 60 Minuten und auf Parkuhrfeldern gegen Gebühr: auf dem südwestlichen Fahrbahnrand zwischen der Feldstrasse und dem Hauseingang Nr. 103
(entspricht -6 Parkplätzen). b) Das Stehenlassen von Motorrädern ist gestattet: auf dem südwestlichen Fahrbahnrand zwischen der Zufahrtsrampe beim Haus Nr. 87 und der Feldstrasse.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 19.4.1978: Parkflächen. Das Stehenlassen von Fahrzeugen ist gestattet, (Längsparkierung), Montag bis Freitag von 8.00 bis 19.00 Uhr, Samstag von 8.00 bis 16.00 Uhr, aber nur bis 60 Minuten und auf Parkuhrfeldern gegen Gebühr: auf dem südwestlichen Fahrbahnrand zwischen dem Hause Nr. 29 und der Kurzgasse, zwischen der Kurzgasse und dem Fussgängerstreifen beim Hause Nr. 3
(entspricht -14 Parkplätzen).
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 3.3.1982: Halteverbot. Jedes freiwillige Halten ist verboten: auf dem südwestlichen Fahrbahnrand entlang den Liegenschaften Nrn. 29 und 31.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 16.11.1982: Stoppsignalisation. Eine Stoppsignalisation wird angeordnet: bei der östlichen Einmündung in die Feldstrasse. Fahrverbot. Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen Fahrräder und Notfallfahrzeuge: im abgesperrten Teilstück zwischen der Nietengasse und der Herbartstrasse. Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem südwestlichen Fahrbahnrand zwischen dem Hause Nr. 71 und dem «Riegel» im abgesperrten Teilstück.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 27.2.1984: Halteverbot. Jedes freiwillige Halten ist gemäss örtlicher Markierung (Halteverbotslinie im Einmündungsbereich) verboten: Brauerstrasse. Beim Hause Nr. 74 und beim Hause Hellmutstrasse Nr. 12.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 4.12.1985: Halteverbot. Jedes freiwillige Halten ist verboten: auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand entlang dem Hause Feldstrasse Nr. 115 auf einer Strecke von rund 5 m.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 12.8.1991: Parkflächen. b) Das Stehenlassen von Motorrädern, Motorfahrrädern und Fahrrädern ist gestattet (Querparkierung): auf dem südwestlichen Fahrbahnrand von der Rampe beim Hause Nr. 87 bis gegenüber den Liegenschaften Nrn. 78/80.
Die Verfügung des Polizeivorstandes vom 15.12.1992: Parkflächen «Blaue Zone».
Das Parkieren von Motorwagen ist an Werktagen von 8.00 bis 19.00 Uhr nur für eine bestimmte Zeit gemäss örtlicher Signalisation bzw. Markierung und der hinter der Frontscheibe des Fahrzeuges anzubringenden Parkscheibe für die «Blaue Zone» gestattet. Die Ankunftszeit ist auf der Parkscheibe zutreffend einzustellen und darf bis zur Wegfahrt nicht mehr verändert werden. Ausgenommen sind Anwohnende und Geschäftsbetriebe gemäss Artikel 2 der Parkkartenvorschriften über das unbeschränkte Parkieren in Blauen Zonen (Parkkartenvorschriften vom 17.4.1986) sowie Inhaber/Inhaberinnen von Tages- und Schichtbewilligungen. Alle anderen bestehenden örtlichen Signalisationen betreffend den ruhenden Verkehr – Halte- und Parkierungsverbote, Parkieren gegen Gebühr (Parkuhren) – bleiben unverändert in Kraft: Brauerstrasse (entspricht -70 Parkplätzen).
In der Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 18.3.1998: Einbahnverkehr. Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten: von der Feld- nach der Magnusstrasse, mit dem Zusatz: «ausgenommen ist der Verkehr mit Fahr- und Motorfahrrädern».
In der Verfügung der Vorsteherin des Polizeidepartements vom 3.3.2008: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand zwischen der Langstrasse und den Fahrradparkplätzen vor dem Haus Nr. 4. Parkflächen. Das Stehenlassen von Fahrrädern ist gestattet: auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand vor dem Haus Nr. 4, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.
In der Verfügung der Vorsteherin des Polizeidepartements vom 3.12.2008: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand vor dem Haus Langstrasse 93.
In der Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 27.2.2012: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem südwestlichen Fahrbahnrand entlang dem Haus Nr. 87, gemäss örtlicher Markierung.
Die Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 13.9.2016: Parkflächen. Das Stehenlassen von Fahrzeugen ist von Montag bis Freitag von 8.00 bis 21.00 Uhr, Samstag von 8.00 bis 16.00 Uhr, nur gegen Gebühr und gemäss den an den Parkuhren vermerkten Bestimmungen bis max. 120 Minuten gestattet (die Gebühren bestimmen sich nach den städtischen Vorschriften über die Parkierungs- und Parkuhrkontrollgebühren; Gemeindebeschluss vom 25.9.1994 mit Änderung vom 22.6.2011): auf dem südwestlichen Fahrbahnrand entlang den Häusern Nrn. 29 und 31
(entspricht -1 Parkplatz). Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem südwestlichen Fahrbahnrand entlang dem Haus Nr. 33, gemäss örtlicher Markierung.

Dienerstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 15.12.1992: Parkflächen «Blaue Zone», Postleitzahl 8004 wird aufgehoben: der Abschnitt zwischen der Liegenschaft Dienerstrasse Nr. 70 und der Liegenschaft Dienerstrasse Nr. 77 (entspricht -3 Parkplätzen).

Feldstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 15.12.1992: Parkflächen «Blaue Zone», Postleitzahl 8004 wird aufgehoben: der Abschnitt zwischen der Dienerstrasse und der Stauffacherstrasse (entspricht -2 Parkplätzen).
In der Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 27.2.2012: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem nordwestlichen Trottoir entlang dem Haus Nr. 115, gemäss örtlicher Markierung.

Herbartstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 15.12.1992: Parkflächen «Blaue Zone», Postleitzahl 8004 wird aufgehoben: der Abschnitt auf dem südöstlichen Fahrbahnrand entlang der Liegenschaft Herbartstrasse Nr. 1 (entspricht -2 Parkplätzen).

Herman-Greulich-Strasse

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 23.3.1988: Halteverbot. Jedes freiwillige Halten ist verboten: auf dem nordwestlichen Fahrbahnrand zwischen gegenüber dem Hauseingang Nr. 66 und der Stauffacherstrasse.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 20.12.1991: Parkflächen. Das Stehenlassen von Motorwagen (Längsparkierung) ist gestattet, Montag bis Freitag von 8.00 bis 19.00 Uhr, Samstag von 8.00 bis 16.00 Uhr, aber nur bis 60 Minuten und auf Parkuhrfeldern gegen Gebühr: auf dem südöstlichen Fahrbahnrand zwischen der Hohl und der Wydenstrasse
(entspricht -6 Parkplätzen). Parkierungsverbot. a. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem östlichen Trottoir entlang dem Haus Nr. 74.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 15.12.1992: Parkflächen «Blaue Zone», Postleitzahl 8004 wird aufgehoben:
auf dem südöstlichen Fahrbahnrand der Abschnitt zwischen der Hohlstrasse und der Stauffacherstrasse (entspricht -9 Parkplätzen), auf dem nordwestlichen Fahrbahnrand der Abschnitt gegenüber der Liegenschaft Herman-Greulich-Strasse Nr. 56 (entspricht -4 Parkplätzen), der letzte Parkplatz Richtung Hohlstrasse gegenüber der Liegenschaft Herman-Greulich-Strasse Nr. 74 (entspricht -1 Parkplatz).
In der Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements vom 18.6.2019: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem südöstlichen Fahrbahnrand entlang dem Haus Nr. 56, gemäss örtlicher Markierung.
Die Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements vom 11.5.2020: Parkflächen. Das Stehenlassen von Fahr- und Motorfahrrädern ist gestattet: auf dem südöstlichen Fahrbahnrand entlang der Liegenschaft Nr. 60, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Magnusstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 15.12.1992: Parkflächen «Blaue Zone», Postleitzahl 8004 wird aufgehoben: der Abschnitt zwischen der Dienerstrasse und der Brauerstrasse (entspricht -2 Parkplätzen).

Nietengasse

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 15.12.1992: Parkflächen «Blaue Zone», Postleitzahl 8004 wird aufgehoben: der letzte Parkplatz Richtung Brauerstrasse gegenüber der Liegenschaft Brauerstrasse Nr. 74 (entspricht -1 Parkplatz).

Pflanzschulstrasse

In der Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 22.7.2011: Höchstgeschwindigkeit 30 km/h. Auf dem nachstehenden Strassenteilstück wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h herabgesetzt: ab Stauffacherstrasse bis Hohlstrasse.

Rotwandstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 15.12.1992: Parkflächen «Blaue Zone», Postleitzahl 8004 wird aufgehoben: der Abschnitt auf dem südöstlichen Fahrbahnrand zwischen der Zeughausstrasse und der Liegenschaft Rotwandstrasse Nr. 70 (entspricht -1 Parkplatz), der Abschnitt auf dem nordwestlichen Fahrbahnrand zwischen der Liegenschaft Rotwandstrasse 67 und der Zeughausstrasse (entspricht -2 Parkplätzen).

St. Jakobstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 15.12.1992: Parkflächen «Blaue Zone», Postleitzahl 8004 wird aufgehoben: der Abschnitt zwischen der Zeughausstrasse und ca. mittig der Liegenschaft St. Jakobstrasse Nr. 61 (entspricht -1 Parkplatz).

Zeughausstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 26.6.1978: Halteverbot. Jedes freiwillige Halten ist verboten: auf dem südwestlichen Fahrbahnrand zwischen der Kräuelgasse und der Rotwandstrasse. Parkflächen. Das Stehenlassen von Fahrzeugen ist gestattet (Längsparkierung), Montag bis Freitag von 8.00 bis 19.00 Uhr, Samstag von 8.00 bis 16.00 Uhr, aber nur bis 120 Minuten und auf Parkuhrfeldern gegen Gebühr: auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand zwischen der Kanonengasse und der Rotwandstrasse (entspricht -6 Parkplätzen).
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 23.7.1984: Halteverbot. Jedes freiwillige Halten ist verboten: auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand zwischen der Kasernen- und der St. Jakobstrasse.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 15.12.1992: Parkflächen «Blaue Zone».
Das Parkieren von Motorwagen ist an Werktagen von 8.00 bis 19.00 Uhr nur für eine bestimmte Zeit gemäss örtlicher Signalisation bzw. Markierung und der hinter der Frontscheibe des Fahrzeuges anzubringenden Parkscheibe für die «Blaue Zone» gestattet. Die Ankunftszeit ist auf der Parkscheibe zutreffend einzustellen und darf bis zur Wegfahrt nicht mehr verändert werden. Ausgenommen sind Anwohnende und Geschäftsbetriebe gemäss Artikel 2 der Parkkartenvorschriften über das unbeschränkte Parkieren in Blauen Zonen (Parkkartenvorschriften vom 17.4.1986) sowie Inhaber/Inhaberinnen von Tages- und Schichtbewilligungen. Alle anderen bestehenden örtlichen Signalisationen betreffend den ruhenden Verkehr – Halte- und Parkierungsverbote, Parkieren gegen Gebühr (Parkuhren) – bleiben unverändert in Kraft: Zeughausstrasse (entspricht -21 Parkplätzen).
In der Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 5.3.1997: Abstellplätze für Pikettfahrzeuge der Polizei. Als Abstellplätze für Pikettfahrzeuge der Polizei werden folgende am Ort markierte Flächen bezeichnet: auf dem südwestlichen Fahrbahnrand vor den Häusern Nrn. 5 und 11.
In der Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements vom 16.6.2006: Kein Vortritt. Der Vortritt wird aufgehoben: bei der Einmündung in die Kasernenstrasse. Kein Vortritt. Wegen der Einbahnregelung mit Ausnahme für Fahr- und Motorfahrräder wird der Vortritt aufgehoben: bei der Einmündung in die Kanonengasse. Parkflächen. Das Stehenlassen von Motorrädern ist gestattet: auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand gegenüber dem Haus Nr. 21. Halteverbot. Jedes freiwillige Halten ist verboten: auf dem südwestlichen Fahrbahnrand zwischen der St. Jakobstrasse und der Kasernenstrasse, zwischen der Rotwand- und der St. Jakobstrasse, zwischen der Ankerstrasse und der Kräuelgasse. Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem südwestlichen Fahrbahnrand entlang den Häusern Nrn. 65/67, gemäss örtlicher Signalisation; auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand gegenüber dem Haus Nr. 55, gemäss örtlicher Markierung.
In der Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements vom 8.7.2020: Parkflächen. Das Parkieren von Personenwagen ist von Montag bis Samstag von 9.00 bis 20.00 Uhr, nur gegen Gebühr und gemäss den an den Parkuhren vermerkten Bestimmungen bis max. 120 Minuten gestattet (die Gebühren bestimmen sich nach den städtischen Vorschriften über die Parkierungs- und Parkuhrkontrollgebühren; Gemeindebeschluss vom 25.9.1994 mit Änderung vom 22.6.2011 und 1.4.2017): auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand entlang der Liegenschaft Kasernenstrasse Nr. 29
(entspricht -4 Parkplätzen). Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand gegenüber der Liegenschaft Nr. 1, gemäss örtlicher Markierung.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen beim Stadtrat Zürich, Postfach, 8022 Zürich, schriftlich ein Begehren um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Wer ein Neubeurteilungsbegehren stellt, muss glaubhaft darlegen, inwieweit ihm oder ihr aufgrund der verfügten Verkehrsanordnung ein persönlicher Nachteil erwächst. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen. Die Rechtsmittelfrist beginnt erst mit der koordinierten Publikation des Strassenprojekts gemäss §16 StrG im Kantonalen Amtsblatt vom 31.03.2023 zu laufen.

Unterlagen zum Strassenbauprojekt und den Verkehrsvorschriften sind ab Beginn der Rechtsmittelfrist während 30 Tagen unter www.stadt-zuerich.ch/planauflagen sowie im 4. Stock des Tiefbauamts der Stadt Zürich öffentlich einsehbar (Werdmühleplatz 3, Amtshaus V; jeweils von Mo.-Do. von 07-18 Uhr sowie am Fr. von 07-17 Uhr).