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Amtliche Mitteilung

Nummer: 2022/0392, 15.06.2022

Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 12

Koordiniert mit der Planauflage des Strassenbauprojekts des Tiefbauamts der Stadt Zürich gemäss § 16 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) ergehen für nachstehende Ver-kehrswege zwecks Umsetzung der Velovorzugsroute «Schwamendingen» folgende Verkehrsvorschriften:

Zone mit Parkierungsverbot, Kreis 12

Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten, ausgenommen auf den Parkfeldern gemäss örtlicher Markierung und Signalisation:

Zone «Stettbach» innerhalb Winterthurerstrasse Nr. 430 / Düberdorfstrasse / Stadtgrenze / Probsteistrasse / Hüttenkopfstrasse / Hubenstrasse Nr. 67,

umfassend die Strassenzüge:

– Ahornstrasse, Teilstück Bockler- bis Winterthurerstrasse
– Bocklerstrasse, Teilstück Haus Nr. 23 bis Hubenstrasse
– Heinrich-Bosshardt-Strasse
– Strasse Hohmoos
– Hüttenkopfstrasse, Teilstück Haus Nr. 15 bis Haus Nr. 70
– Probsteistrasse
– Strasse Stettbacherrain
– Stettbachstrasse

Altwiesenstrasse
Parkflächen «Blaue Zone», Postleitzahlkreis 8051

Das Parkieren von Motorwagen ist an Werktagen von 8.00 bis 19.00 Uhr nur für eine bestimmte Zeit gemäss örtlicher Signalisation bzw. Markierung und der hinter der Front-scheibe des Fahrzeuges anzubringenden Parkscheibe für die «Blaue Zone» gestattet. Die Ankunftszeit ist auf der Parkscheibe zutreffend einzustellen und darf bis zur Wegfahrt nicht mehr verändert werden. Ausgenommen sind Anwohnende und Geschäftsbetriebe gemäss Artikel 2 der Parkkartenvorschriften über das unbeschränkte Parkieren in Blauen Zonen (Parkkartenvorschriften vom 27.11.2011, mit Änderung vom 1.1.2013) und Inhabende von Tages- und Schichtbewilligungen:
zwischen der Dübendorfstrasse und dem Spatzenweg.

Parkflächen

Das Stehenlassen von Motorfahrrädern und Fahrrädern ist gestattet:
auf dem nördlichen Fahrbahnrand
gegenüber der Liegenschaft Nr. 10, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Glattwiesenstrasse
Kein Vortritt

Der Vortritt wird aufgehoben:
bei der südlichen Einmündung in die Altwiesenstrasse.

Helen-Keller-Strasse
Kein Vortritt

Der Vortritt wird aufgehoben:
bei der Einmündung in die Altwiesenstrasse.

Heerenschürlistrasse
Kein Vortritt

Der Vortritt wird aufgehoben:
bei der Einmündung in die Altwiesenstrasse.

Kronwiesenstrasse
Parkflächen

Das Stehenlassen von Motorfahrrädern und Fahrrädern ist gestattet:
auf dem östlichen Fahrbahnrand
vor der Einmündung in die Altwiesenstrasse, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Moosacker
Kein Vortritt

Der Vortritt wird aufgehoben:
bei der Einmündung in die Altwiesenstrasse.

Privatstrasse (Grundstück SW4945)
Kein Vortritt

Der Vortritt wird aufgehoben:
bei der Einmündung in die Altwiesenstrasse.

Riedackerstrasse
Kein Vortritt

Der Vortritt wird aufgehoben:
bei der Einmündung in die Altwiesenstrasse.

Roswiesenstrasse
Parkflächen «Blaue Zone», Postleitzahlkreis 8051

Das Parkieren von Motorwagen ist an Werktagen von 8.00 bis 19.00 Uhr nur für eine be-stimmte Zeit gemäss örtlicher Signalisation bzw. Markierung und der hinter der Front-scheibe des Fahrzeuges anzubringenden Parkscheibe für die «Blaue Zone» gestattet. Die Ankunftszeit ist auf der Parkscheibe zutreffend einzustellen und darf bis zur Wegfahrt nicht mehr verändert werden. Ausgenommen sind Anwohnende und Geschäftsbetriebe gemäss Artikel 2 der Parkkartenvorschriften über das unbeschränkte Parkieren in Blauen Zonen (Parkkartenvorschriften vom 27.11.2011, mit Änderung vom 1.1.2013) und Inhabende von Tages- und Schichtbewilligungen:
zwischen der Winterthurerstrasse und der Altwiesenstrasse.

Einbahnverkehr

Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen der Verkehr mit Fahr- und Motorfahrrädern:
von der Dübendorf- nach der Winterthurerstrasse.

Kein Vortritt

Der Vortritt wird aufgehoben:
bei der Einmündung der Altwiesenstrasse in die Fahrtrichtung nach Süden.

Stettbachstrasse
Parkflächen «Blaue Zone», Postleitzahlkreis 8051

Das Parkieren von Motorwagen ist an Werktagen von 8.00 bis 19.00 Uhr nur für eine be-stimmte Zeit gemäss örtlicher Signalisation bzw. Markierung und der hinter der Front-scheibe des Fahrzeuges anzubringenden Parkscheibe für die «Blaue Zone» gestattet. Die Ankunftszeit ist auf der Parkscheibe zutreffend einzustellen und darf bis zur Wegfahrt nicht mehr verändert werden. Ausgenommen sind Anwohnende und Geschäftsbetriebe gemäss Artikel 2 der Parkkartenvorschriften über das unbeschränkte Parkieren in Blauen Zonen (Parkkartenvorschriften vom 27.11.2011, mit Änderung vom 1.1.2013) und Inhabende von Tages- und Schichtbewilligungen:
zwischen der Stettbachstrasse Nr. 30 (inkl.) und dem Stettbachweg;
zwischen der Stettbachstrasse Nr. 70 und der Stettbachstrasse Nr. 79.

Parkflächen

a.   Das Stehenlassen von Motorfahrrädern und Fahrrädern ist gestattet:
auf dem nördlichen Fahrbahnrand gegenüber dem westlichen Zugang zum Friedhof Schwamendingen, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.
b.   Das Stehenlassen von Personenwagen ist gestattet, Montag bis Samstag von 9.00 bis 20.00 Uhr, aber nur bis 120 Minuten und auf Parkuhrfeldern gegen Gebühr:
auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand zwischen dem Haus Dübendorfstrasse Nr. 16 (inkl.) und dem Haus Dübendorfstrasse Nr. 24 (inkl.), gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Kein Vortritt

Der Vortritt wird aufgehoben:
bei der Einmündung des Stettbachwegs in die Fahrtrichtung nach Nordosten;
in die Fahrtrichtung nach Nordwesten bei der Verzweigung in der Kurve der Stettbachstrasse kurz vor der Einmündung in die Dübendorfstrasse.

Die Verkehrsvorschriften werden mit dem Aufstellen der Signale, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierungen, rechtsverbindlich.

Es werden aufgehoben:

Ahornstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 25.2.1983: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem östlichen Fahrbahnrand zwischen der Bocklerstrasse und der Hofzufahrt der Liegenschaft Nr. 21.

Altwiesenstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 15.11.1978: Halteverbot. Jedes freiwillige Halten ist verboten: auf dem südlichen Fahrbahnrand zwischen der Glattwiesenstrasse und dem Zugang zum Hause Nr. 122.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 30.10.1991: Parkflächen «Blaue Zone»,
Postleitzahl 8051. Das Parkieren von Motorwagen ist an Werktagen von 8.00 bis 19.00 Uhr nur für eine bestimmte Zeit gemäss örtlicher Signalisation bzw. Markierung und der hinter der Frontscheibe des Fahrzeuges anzubringenden Parkscheibe für die «Blaue Zone» gestattet. Die Ankunftszeit ist auf der Parkscheibe zutreffend einzustellen und darf bis zur Wegfahrt nicht mehr verändert werden. Ausgenommen sind Anwohnende und Geschäftsbetriebe gemäss Artikel 2 der Parkkartenvorschriften über das unbeschränkte Parkieren in Blauen Zonen (Parkkartenvorschriften vom 17.4.1986) und Inhaber von Tages- und Schichtbewilligungen. Alle anderen bestehenden örtlichen Signalisationen betreffend den ruhenden Verkehr – Halte- und Parkierungsverbote, Parkieren gegen Gebühr (Parkuhren) – bleiben unverändert in Kraft: Altwiesenstrasse.
In der Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 27.10.2010: Parkflächen. Das Stehenlassen von Motorrädern ist gestattet: auf dem nördlichen Fahrbahnrand gegenüber der Liegenschaft Nr. 2.

Bocklerstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 25.2.1983: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem nördlichen Fahrbahnrand zwischen dem Hause Nr. 36 (inkl.) und der Ahornstrasse, zwischen Ahorn- und der Hubenstrasse, auf dem südlichen Fahrbahnrand zwischen der Hubenstrasse und dem Hause Nr. 36 (inkl.).

Hohmoos

In der Verfügung der Vorsteherin des Polizeidepartements vom 31.3.2003: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf beiden Fahrbahnrändern zwischen dem Parkplatz bei der Liegenschaft Dübendorfstrasse Nr. 350 (Restaurant Ziegelhütte), auf dem östlichen Fahrbahnrand zwischen der Winterthurer- und der Bocklerstrasse.
In der Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements vom 12.5.2021: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem östlichen Fahrbahnrand von der Dübendorfstrasse bis zur Liegenschaft Nr. 430, gemäss örtlicher Signalisation.

Hüttenkopfstrasse

In der Verfügung der Vorsteherin des Polizeidepartements vom 31.3.2003: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf beiden Fahrbahnrändern zwischen der Bocklerstrasse und dem Haus Nr. 70 (Restaurant Ziegelhütte).

Probsteistrasse

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 7.7.1992: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem westlichen Fahrbahnrand zwischen der Dübendorfstrasse und dem Hause Nr. 165 (inkl.), vor der Einmündung in die Strasse Eichacker auf einer Länge von rund 30 m, zwischen der Strasse Eichacker und gegenüber der südlichen Einmündung der Strasse Sunnige Hof (inkl.), vor der Einmündung in die Stettbachstrasse auf einer Länge von rund 23 m, auf dem östlichen Fahrbahnrand zwischen der Stettbachstrasse und der südlichen Einmündung der Strasse Sunnige Hof, zwischen dem Hause Nr. 140 und der nördlichen Einmündung der Strasse Sunnige Hof, zwischen der nördlichen Einmündung der Strasse Sunnige Hof und der Dübendorfstrasse.

Roswiesenstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 1.8.1967: Einbahnverkehr. Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten in der Richtung von der Dübendorf- nach der Altwiesenstrasse, von der Altwiesen- nach der Winterthurerstrasse.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 30.10.
1991: Parkflächen «Blaue Zone»,
Postleitzahl 8051. Das Parkieren von Motorwagen ist an Werktagen von 8.00 bis 19.00 Uhr nur für eine bestimmte Zeit gemäss örtlicher Signalisation bzw. Markierung und der hinter der Frontscheibe des Fahrzeuges anzubringenden Parkscheibe für die «Blaue Zone» gestattet. Die Ankunftszeit ist auf der Parkscheibe zutreffend einzustellen und darf bis zur Wegfahrt nicht mehr verändert werden. Ausgenommen sind Anwohnende und Geschäftsbetriebe gemäss Artikel 2 der Parkkartenvorschriften über das unbeschränkte Parkieren in Blauen Zonen (Parkkartenvorschriften vom 17.4.1986) und Inhaber von Tages- und Schichtbewilligungen. Alle anderen bestehenden örtlichen Signalisationen betreffend den ruhenden Verkehr – Halte- und Parkierungsverbote, Parkieren gegen Gebühr (Parkuhren) – bleiben unverändert in Kraft: Roswiesenstrasse.

Stettbacherrain

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 8.6.1967: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem südöstlichen Fahrbahnrand zwischen der Stettbacherstrasse und dem Kehrplatz beim Hause Nr. 16, auf dem Kehrplatz beim Hause Nr. 16.

Stettbachstrasse

In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 29.5.1968: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem nördlichen Fahrbahnrand zwischen der Fahrbahnerweiterung gegenüber dem Friedhof (Haus Nr. 60) und dem Stettbachweg.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 20.2.1980: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu andern Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem nordwestlichen Fahrbahnrand vor dem Zugang zum Hause Nr. 43 auf einer Strecke von rund 8 m, auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand zwischen dem Kehrplatz beim Fussweg Eichacker und der äusseren Einmündung Probsteistrasse, auf dem Kehrplatz beim Fussweg Eichacker.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 30.10.1991: Parkflächen «Blaue Zone»,
Postleitzahl 8051. Das Parkieren von Motorwagen ist an Werktagen von 8.00 bis 19.00 Uhr nur für eine bestimmte Zeit gemäss örtlicher Signalisation bzw. Markierung und der hinter der Frontscheibe des Fahrzeuges anzubringenden Parkscheibe für die «Blaue Zone» gestattet. Die Ankunftszeit ist auf der Parkscheibe zutreffend einzustellen und darf bis zur Wegfahrt nicht mehr verändert werden. Ausgenommen sind Anwohnende und Geschäftsbetriebe gemäss Artikel 2 der Parkkartenvorschriften über das unbeschränkte Parkieren in Blauen Zonen (Parkkartenvorschriften vom 17.4.1986) und Inhaber von Tages- und Schichtbewilligungen. Alle anderen bestehenden örtlichen Signalisationen betreffend den ruhenden Verkehr – Halte- und Parkierungsverbote, Parkieren gegen Gebühr (Parkuhren) – bleiben unverändert in Kraft: Stettbachstrasse.

In der Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 21.10.2013: Parkflächen. Das Stehenlassen von Fahrzeugen ist gestattet (Querparkierung), Montag bis Freitag von 8.00 bis 19.00 Uhr, Samstag von 8.00 bis 16.00 Uhr, aber nur bis 120 Minuten auf Parkfeldern gegen Gebühr: auf dem nördlichen Fahrbahnrand gegenüber dem westlichen Zugang zum Friedhof Schwamendingen, nach dem bestehenden Parkplatz für gehbehinderte Fahrzeugführende bis zur Höhe der Parzelle der Liegenschaft Nr. 22, gemäss örtlicher Signalisation und Markierung.

Gegen diese Anordnung kann beim Stadtrat (Postfach, 8022 Zürich) innert 30 Tagen ein schriftliches Begehren um Neubeurteilung gestellt werden. Das Begehren muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen. Die Rechtsmittelfrist beginnt erst mit der koordinierten Publikation des Strassenprojekts gemäss §16 StrG im Kantonalen Amtsblatt vom 17.6.2022 zu laufen.

Unterlagen zum Strassenbauprojekt und den Verkehrsvorschriften sind ab Beginn der Rechtsmittelfrist während 30 Tagen unter www.stadt-zuerich.ch/planauflagen sowie im 4. Stock des Tiefbauamts der Stadt Zürich öffentlich einsehbar (Werdmühleplatz 3, Amtshaus V; jeweils von Mo.-Do. von 07-18 Uhr sowie am Fr. von 07-17 Uhr).