Amtliche Mitteilung
Nummer: 2022/0387, 15.06.2022
Permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 11
Koordiniert mit der Planauflage des Strassenbauprojekts des Tiefbauamts der Stadt Zürich gemäss § 16 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) ergehen für nachstehende Verkehrswege zwecks Umsetzung der Velovorzugsroute zwischen Affoltern und Oerlikon folgende Verkehrsvorschriften:
Zone mit Parkierungsverbot
Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten, ausgenommen auf den Parkfeldern gemäss örtlicher Markierung und Signalisation:
Zone «Hürst/Zelgli» innerhalb Seebacherstrasse (Teilstück Binzmühlestrasse bis Bahndamm) / Bahndamm (Teilstück Seebacherstrasse bis Robert-Maillart-Strasse) / Robert-Maillart-Strasse / Binzmühlestrasse (Teilstück Robert-Maillart- bis Kügeliloostrasse) / Birchstrasse (Teilstück Binzmühlestrasse bis Birchplatz) / Birchplatz / Regensbergstrasse (Teilstück Birchplatz bis Wehntalerstrasse) / Wehntalerstrasse (Teilstück Regensberg- bis Glaubten-/Binzmühlestrasse) / Binzmühlestrasse (Teilstück Glaubten-/Wehntaler- bis Seebacherstrasse),
umfassend die Strassenzüge:
– Affolternstrasse, Teilstück Kügeliloo- bis Birchstrasse
– Angelikaweg
– Binzmühlestrasse, Teilstück Bushaltestelle «Glaubtenstrasse Nord» bis Kügeliloostrasse
– Chaletweg
– Guetliweg
– Hürststrasse, Teilstück Regensbergstrasse bis Neunbrunnenstrasse
– Kügeliloostrasse, Teilstück Regensberg- bis Neunbrunnenstrasse
– Langwiesenstrasse
– Neunbrunnenstrasse, Teilstück Hürst- bis Robert-Maillart-Strasse
– Oberwiesenstrasse, Teilstück Binzmühle- bis Regensbergstrasse
– Schwalbenweg
– Zelghalde, Teilstück Binzmühle- bis Zelgwiesenstrasse
– Zelglistrasse
– Zelgwiesenstrasse
Fronwaldstrasse
Kein Vortritt
Der Vortritt wird aufgehoben:
bei der Einmündung in die Fahrbahn von der Binzmühlestrasse weiter in die Riedenhaldenstrasse;
bei der Einmündung in die Fahrbahn von der Riedenhaldenstrasse weiter in die Binzmühlestrasse.
Gubelhangstrasse
Kein Vortritt
Der Vortritt wird aufgehoben:
bei der Einmündung in die Regensbergstrasse.
In Böden
Fahrverbot
Der Verkehr mit Motorwagen und Motorrädern ist verboten, ausgenommen im Verkehr mit der Liegenschaft Nr. 149 und Taxis im Verkehr mit der Alterssiedlung (Riedenhaldenstrasse 235):
von der Liegenschaft Nr. 143a bis zur Liegenschaft Nr. 235 (inkl.).
Fussweg
Als Fussweg wird bezeichnet:
der Weg (Kat.-Nr. AF4411) zwischen der Liegenschaft Nr. 168 und der nordöstlichen Grundstücksgrenze des Jonas-Furrer-Parks (Kat.-Nr. AF4327), gemäss örtlicher Signalisation.
Fussweg
Als «Fussweg, Velo gestattet» wird bezeichnet:
der Weg (Kat.-Nr. AF4411) zwischen der Liegenschaft Nr. 235 und der nordöstlichen Grundstücksgrenze des Jonas-Furrer-Parks (Kat.-Nr. AF4327), gemäss örtlicher Signalisation.
Radweg
Als Radweg in beide Fahrtrichtungen wird bezeichnet:
der neu zu erstellende Weg zwischen der Liegenschaft Nr. 168 und der nordöstlichen Grundstücksgrenze des Jonas-Furrer-Parks (Kat. Nr. 4327), gemäss örtlicher Signalisation.
Kügeliloostrasse
Kein Vortritt
Der Vortritt wird aufgehoben:
bei der nordöstlichen Einmündung in die Zelgli-/Affolternstrasse;
bei der südwestlichen Einmündung in die Zelgli-/Affolternstrasse.
Oberwiesenstrasse
Stoppsignalisation
Eine Stoppsignalisation wird angeordnet:
bei der nördlichen Einmündung in die Affolternstrasse.
Regensbergstrasse
Parkflächen «Blaue Zone», Postleitzahlkreis 8050
Das Parkieren von Motorwagen ist an Werktagen von 8.00 bis 19.00 Uhr nur für eine bestimmte Zeit gemäss örtlicher Signalisation bzw. Markierung und der hinter der Frontscheibe des Fahrzeuges anzubringenden Parkscheibe für die «Blaue Zone» gestattet. Die Ankunftszeit ist auf der Parkscheibe zutreffend einzustellen und darf bis zur Wegfahrt nicht mehr verändert werden. Ausgenommen sind Anwohnende und Geschäftsbetriebe gemäss Artikel 2 der Parkkartenvorschriften über das unbeschränkte Parkieren in Blauen Zonen (Parkkartenvorschriften vom 27.11.2011, mit Änderung vom 1.1.2013) und Inhabende von Tages- und Schichtbewilligungen:
am nordöstlichen Fahrbahnrand
zwischen der Hofwiesenstrasse und der Oerlikonerstrasse,
zwischen der Oerlikoner- und der Ueberlandstrasse.
Riedenhaldenstrasse
Kein Vortritt
Der Vortritt wird aufgehoben:
bei der Einmündung in die Binzmühlestrasse.
Zelglistrasse
Einbahnverkehr
Der Verkehr mit Fahrzeugen ist verboten, ausgenommen der Verkehr mit Fahr- und Motorfahrrädern:
von der Binzmühlestrasse nach der Kügeliloostrasse.
Die Verkehrsvorschriften werden mit dem Aufstellen der Signale, beziehungsweise mit dem Anbringen der Markierungen, rechtsverbindlich.
Es werden aufgehoben:
Affolternstrasse
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 30.12.1971: Parkierungsverbote. Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem nördlichen Fahrbahnrand zwischen der Kügeliloo-strasse und der Oberwiesenstrasse, zwischen der Oberwiesenstrasse und dem Angelikaweg, zwischen dem Angelikaweg und der Birchstrasse; auf dem südlichen Fahrbahnrand zwischen dem Hause Nr. 123 und der Liegenschaft Nr. 115.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 21.02.1990: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem südlichen Fahrbahnrand vom Hause Nr. 159 in östlicher Richtung, auf einer Strecke von rund 46 m.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 31.5.1991: Parkflächen «Blaue Zone»,
Postleitzahl 8050. Das Parkieren von Motorwagen ist an Werktagen von 8.00 bis 19.00 Uhr nur für eine bestimmte Zeit gemäss örtlicher Signalisation bzw. Markierung und der hinter der Frontscheibe des Fahrzeuges anzubringenden Parkscheibe für die «Blaue Zone» gestattet. Die Ankunftszeit ist auf der Parkscheibe zutreffend einzustellen und darf bis zur Wegfahrt nicht mehr verändert werden. Ausgenommen sind Anwohnende und Geschäftsbetriebe gemäss Artikel 2 der Parkkartenvorschriften über das unbeschränkte Parkieren in Blauen Zonen (Parkkartenvorschriften vom 17.4.1986) und Inhaber von Tages- und Schichtbewilligungen. Alle anderen bestehenden örtlichen Signalisationen betreffend den ruhenden Verkehr – Halte- und Parkierungsverbote, Parkieren gegen Gebühr (Parkuhren) – bleiben unverändert in Kraft: Affolternstrasse.
In der Verfügung der Vorsteherin des Polizeidepartements vom 03.03.2008: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem südlichen Fahrbahnrand zwischen den Liegenschaften Nrn. 161 und 171 (inkl.).
Angelikaweg
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 13.05.1975: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem westlichen Fahrbahnrand zwischen der Langwies- und der Affolternstrasse.
Binzmühlestrasse
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 26.05.1966: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem nördlichen Fahrbahnrand zwischen der Kügeliloostrasse und der Hürststrasse, zwischen der Parkplatzausfahrt gegenüber dem Haus Nr. 333 und dem Schulhausareal Hürstholz; auf dem südlichen Fahrbahnrand zwischen der Zelglistrasse und der Hürststrasse, zwischen der Hürst- und der Kügeliloostrasse.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 01.06.1971: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem südlichen Fahrbahnrand zwischen der Zelglistrasse und der Rampe beim Hause Nr. 377; auf dem nördlichen Fahrbahnrand zwischen der Liegenschaft Nr. 370 und der Seebacherstrasse.
Hürststrasse
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 3.12.1971: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem östlichen Fahrbahnrand zwischen der Zelgwiesen- und Binzmühlestrasse.
In der Verfügung der Vorsteherin des Polizeidepartements vom 2.5.2003: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem östlichen Fahrbahnrand zwischen dem Binderweg und der Neunbrunnenstrasse.
In der Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements vom 24.11.2020: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag
oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: am östlichen Fahrbahnrand zwischen der Binzmühlestrasse und dem Binderweg.
In Böden
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 7.11.1995: Fahrverbot. Der Verkehr mit Motorwagen, Motorrädern und Motorfahrrädern ist verboten, ausgenommen im Verkehr mit der Liegenschaft Nr. 149 und Taxis im Verkehr mit der Altersiedlung (Riedenhadenstras-se 235).
Kügeliloostrasse
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 28.11.1977: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem südöstlichen Fahrbahnrand zwischen der Regensberg- und der Affolternstrasse.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 23.3.1988: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigen lassen) ist verboten: auf dem nordwestlichen Fahrbahnrand zwischen der Binzmühlestrasse und dem Hause Nr. 39, zwischen der Liegenschaft Nr. 37 und der Zelglistrasse; auf dem südöstlichen Fahrbahnrand zwischen der Affolternstrasse und dem Hause Nr. 36, zwischen dem Hause Nr. 34 und dem Güetliweg.
Langwiesenstrasse
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 13.5.1975: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem nördlichen Fahrbahnrand zwischen der Birchstrasse und der Liegenschaft Nr. 6, entlang der Liegenschaft Nr. 26; auf dem südlichen Fahrbahnrand zwischen der Birchstrasse und dem Angelikaweg, entlang der Liegenschaft Nr. 35.
Oberwiesenstrasse
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 28.5.1973: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem nördlichen bzw. östlichen Fahrbahnrand zwischen dem Hause Nr. 60 und dem Chaletweg, zwischen dem Chaletweg und der Binzmühlestrasse.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 19.5.1976: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem westlichen bzw. südlichen Fahrbahnrand zwischen der Liegenschaft Nr. 70 und dem Chaletweg.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 7.12.1979: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem südlichen Fahrbahnrand zwischen dem Chaletweg und dem Hause Nr. 59; auf dem westlichen Fahrbahnrand zwischen der Liegenschaft Nr. 68 und dem Güetliweg, zwischen dem Güetliweg und der Binzmühlestrasse.
Regensbergstrasse
In der Verfügung des Vorstehers des Polizeidepartements vom 18.2.1977: Stoppsignalisation. Eine Stoppsignalisation wird angeordnet: bei der östlichen Einmündung in die Hofwiesenstrasse.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 31.5.1991: Parkflächen «Blaue Zone»,
Postleitzahl 8050. Das Parkieren von Motorwagen ist an Werktagen von 8.00 bis 19.00 Uhr nur für eine bestimmte Zeit gemäss örtlicher Signalisation bzw. Markierung und der hinter der Frontscheibe des Fahrzeuges anzubringenden Parkscheibe für die «Blaue Zone» gestattet. Die Ankunftszeit ist auf der Parkscheibe zutreffend einzustellen und darf bis zur Wegfahrt nicht mehr verändert werden. Ausgenommen sind Anwohnende und Geschäftsbetriebe gemäss Artikel 2 der Parkkartenvorschriften über das unbeschränkte Parkieren in Blauen Zonen (Parkkartenvorschriften vom 17.4.1986) und Inhaber von Tages- und Schichtbewilligungen. Alle anderen bestehenden örtlichen Signalisationen betreffend den ruhenden Verkehr – Halte- und Parkierungsverbote, Parkieren gegen Gebühr (Parkuhren) – bleiben unverändert in Kraft: Regensbergstrasse.
Zelglistrasse
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 26.5.1966: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem südwestlichen Fahrbahnrand zwischen der Binzmühle- und der Hürststrasse; auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand vor der Einmündung in die Binzmühlestrasse auf einer Strecke von rund 20 m.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 13.4.1971: Parkierungsverbot. Das Parkieren (Aufstellen zu anderen Zwecken als zum Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen) ist verboten: auf dem nördlichen Fahrbahnrand zwischen der Ruchacker- und der Hürststrasse; auf dem südlichen Fahrbahnrand zwischen der Kügeliloo- und der Ruchackerstrasse.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 11.06.1980: Einbahnverkehr. Der Verkehr mit Fahrzeugen ist in Richtung von der Hürststrasse nach der Strasse Zelgmatt verboten, ausgenommen ist der Verkehr mit Fahr- und Motorrädern. Einbahnverkehr. Der Verkehr mit Fahrzeugen ist in Richtung von der Binzmühlestrasse nach der Hürststrasse verboten, ausgenommen ist der Verkehr mit Fahr- und Motorrädern. Stoppsignalisation. Eine Stoppsignalisation wird angeordnet: bei der Einmündung in die Kügeliloostrasse. Wegen der Einbahnregelung mit Ausnahme für Fahr- und Motorfahrräder wird eine Stoppsignalisation angeordnet: bei der westlichen Einmündung in die Hürststrasse.
In der Verfügung des Polizeivorstandes vom 5.4.1995: Parkflächen «Blaue Zone»,
Postleitzahl 8046. Das Parkieren von Motorwagen ist an Werktagen von 8.00 bis 19.00 Uhr nur für eine bestimmte Zeit gemäss örtlicher Signalisation bzw. Markierung und der hinter der Frontscheibe des Fahrzeuges anzubringenden Parkscheibe für die «Blaue Zone» gestattet. Die Ankunftszeit ist auf der Parkscheibe zutreffend einzustellen und darf bis zur Wegfahrt nicht mehr verändert werden. Ausgenommen sind Anwohnende und Geschäftsbetriebe gemäss Artikel 2 der Parkkartenvorschriften über das unbeschränkte Parkieren in Blauen Zonen (Parkkartenvorschriften vom 17.4.1986) und Inhabenden von Tages- und Schichtbewilligungen. Alle anderen bestehenden örtlichen Signalisationen betreffend den ruhenden Verkehr – Halte- und Parkierungsverbote, Parkieren gegen Gebühr (Parkuhren) – bleiben unverändert in Kraft: Zelglistrasse.
Gegen diese Anordnung kann beim Stadtrat (Postfach, 8022 Zürich) innert 30 Tagen ein schriftliches Begehren um Neubeurteilung gestellt werden. Das Begehren muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen. Die Rechtsmittelfrist beginnt erst mit der koordinierten Publikation des Strassenprojekts gemäss §16 StrG im Kantonalen Amtsblatt vom 17.06.2022 zu laufen.
Unterlagen zum Strassenbauprojekt und den Verkehrsvorschriften sind ab Beginn der Rechtsmittelfrist während 30 Tagen unter www.stadt-zuerich.ch/planauflagen sowie im 4. Stock des Tiefbauamts der Stadt Zürich öffentlich einsehbar (Werdmühleplatz 3, Amtshaus V; jeweils von Mo.-Do. von 07-18 Uhr sowie am Fr. von 07-17 Uhr).
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