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Betäubungsmittel

Wie viel Drogen darf man für den Eigenbedarf besitzen?

Die Meinung, dass man kleine Mengen illegaler Drogen zwecks Eigenkonsums auf sich tragen darf, ist nicht zutreffend. Jeglicher Besitz von Substanzen (mit Ausnahme des Besitzes von Cannabis bis zu 10 Gramm), die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, ist grundsätzlich verboten. Die verbotenen Drogen (mit Ausnahme von Cannabis bis zu 10 Gramm) werden von der Polizei sichergestellt und es wird eine Anzeige wegen Besitzes und/oder Konsums von Betäubungsmitteln an die zuständige Strafbehörde erstattet, die dann entscheidet, wie damit weiterverfahren wird.

Der Konsum von Betäubungsmitteln wird grundsätzlich mit einer Busse bestraft, unabhängig von der Art der Droge. In leichten Fällen kann die zuständige Strafbehörde gemäss Art. 19a Ziff. 2 BetmG das Strafverfahren einstellen, von einer Strafe absehen oder eine Verwarnung aussprechen. Geht es um blossen Besitz von Drogen zum Zweck des Eigenkonsums kann die zuständige Strafbehörde das Verfahren gemäss Art. 19b BetmG ebenfalls einstellen bzw. von einer Strafe absehen, wenn es lediglich um eine geringfügige Drogenmenge geht. Die Beurteilung der Geringfügigkeit liegt im Ermessen der richterlichen Behörde. Es gibt dafür keine gesetzlichen Grenzwerte. Einzig bei Cannabis gelten seit Oktober 2013 zehn Gramm als geringfügige Menge im Sinne von Art. 19b BetmG.

Ab welcher Menge gilt jemand als Dealer?

Die Menge spielt grundsätzlich keine Rolle. Jeder Umgang mit illegalen Substanzen, der nicht direkt im Zusammenhang mit Eigenkonsum steht, fällt unter die Strafbestimmungen für Drogenhändler und wird entsprechend bestraft. Insbesondere, wer Drogen an Dritte abgibt, übergibt, verkauft oder auch verschenkt, gilt von Gesetzes wegen als Drogenhändler. Je grösser die mitgeführte Menge Drogen ist, desto eher besteht in der Praxis der Verdacht, dass diese nicht für den Eigenkonsum, sondern für den Handel bestimmt sind, und desto eher muss die betreffende Person mit einer Strafuntersuchung wegen Verdachtes des Drogenhandels rechnen. Es gibt aber keine festen mengenmässigen Grenzen, sondern kommt auf die gesamten Umstände an.

Welche Strafe erwartet mich, wenn ich beim Kiffen erwischt werde?

Für den Cannabiskonsum gilt Art. 19a BetmG. Konsumentinnen und Konsumenten, die beim Cannabiskonsum von der Polizei erwischt werden, können mit einer Ordnungsbusse von 100 Franken bestraft werden. Dieses Ordnungsbussenverfahren gilt aber nur bei Erwachsenen. Minderjährige werden nach wie vor an die Jugendanwaltschaft verzeigt. Bei allen anderen Drogen erfolgt immer eine Anzeige an die zuständige Übertretungsstrafbehörde (Stadt Zürich: Stadtrichteramt), welche eine Busse ausfällt.  Die Höhe der Busse ist abhängig von den genauen Umständen und kann von Fall zu Fall variieren. Dazu kommen Gerichtsgebühren.

Darf ich auf dem Balkon ein Hanfpflänzchen aufziehen?

Gemäss Betäubungsmittelgesetz kommt es auf den THC-Gehalt an. Liegt dieser über 1%, fällt die Pflanze unter das Betäubungsmittelgesetz. Der Anbau und Besitz einer solchen Pflanze ist verboten und strafbar.

Gibt es auch Medikamente, die verboten sind?

Es gibt Medikamente, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen und nur mit einem entsprechenden Arztrezept gekauft und besitzt werden dürfen.  Wenn man solche Medikamente auf sich trägt, sollte auch das entsprechende Rezept oder eine Kopie mitgeführt werden. Wer den legalen Besitz nicht belegen kann, muss damit rechnen, dass das Medikament beschlagnahmt wird.

Was geschieht mit sichergestellten Drogen?

Die Betäubungsmittel werden bei der Polizei in einer Datenbank erfasst, eingelagert und nach Abschluss des Verfahrens auf Anweisung der zuständigen richterlichen Behörde und unter Aufsicht der Heilmittelkontrolle vernichtet.

Bekommt die Polizei viele Hinweise zu Drogen aus der Bevölkerung?

Ja. Es gibt häufig Meldungen aus der Bevölkerung, dass bspw. in einem Haus oder in der Umgebung etwas Verdächtiges festgestellt wird. Die Polizei ist froh über solche Meldungen und jedem Hinweis wird nachgegangen. Solche Meldungen sind bei der Bekämpfung des Drogenhandels von grosser Bedeutung.

Kann ich anonym bleiben, wenn ich einen Hinweis auf Drogenhandel abgeben will?

Ja, das ist grundsätzlich möglich. Die Polizei muss die Identität von Hinweisgebern nicht offenlegen und kann deren Anonymität wahren. Wer einen Hinweis abgeben will, kann sich an jede Polizeidienststelle oder via Übermittlungszentrale an die Betäubungsmittelfahndung der Stadtpolizei wenden (Tel. 044 411 71 17).

Wie viele verschiedene Drogen gibt es?

Neben den allgemein bekannten Drogen Heroin, Kokain sowie Haschisch und Marihuana gibt es eine grosse Zahl  synthetischer (chemischer) Drogen, die in illegalen Labors hergestellt werden. Dazu gehören zum Beispiel Ecstasy, Amphetamin und Methamphetamin sowie LSD. Es gibt aber noch zahlreiche weitere Stoffe, oftmals chemische Abwandlungen dieser Substanzen.

Wie hoch ist der THC-Gehalt in Marihuana?

Das ist unterschiedlich. Die Werte liegen im Bereich von durchschnittlich 15% und haben sich in den letzten Jahren stetig erhöht. 

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