Laserpointer
Neues Gesetz für handgeführte Laserpointer
Thomas Schlittler, Fachberater der Prävention der Stadtpolizei Zürich, steht vor einer Schulklasse. Er schaut sich mit den Lernenden die Zeitachse seines Google-Accounts an. Mit dem roten Punkt des Präsenters zeigt er auf der Leinwand die Strecke, die er gestern auf dem Morgenspaziergang mit seinem Hund zurückgelegt hat.
Das neue Gesetz über den Einsatz von Laserpointern verbietet schrittweise den Einsatz von Präsentern, wie ihn Schlittler gerade eben noch vor der Klasse benutze.
Welche Laserpointer sind ab 1. Juni 2019 verboten?
Ab 1. Juni 2019 treten das neue Bundesgesetz und die Verordnung über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall in Kraft, die den Gebrauch dieser Geräte regeln. Vereinfacht kann gesagt werden, dass ab diesem Zeitpunkt nur noch handgeführte Laserpointer erlaubt sind, die der Klasse 1 angehören und auch dementsprechend gekennzeichnet sind.
Als handgeführte Laser, im Volksmund Laserpointer genannt, gelten Geräte, mit denen eine Person von Hand Punkte, Linien oder andersförmige Muster projizieren kann. Diese sind in Kugelschreiber, Schlüsselanhänger, Präsenter oder Taschenlampen verbaut.
In der Regel sind es Laser ab Klasse 1M. Das bedeutet, dass diese Laserstrahlen, wenn sie auf Personen oder Tiere gerichtet werden, zu Verletzungen, zu Blendungen, zum Verlust des Augenlichtes und/oder zu Verbrennungen auf der Haut führen können.
Nicht gekennzeichnete Laserpointer und solche der Klassen 1M, 2, 2M, 3R, *B und 4 dürfen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in den Handel gebracht werden. Ebenso ist die Einfuhr solcher Geräte verboten. Auch Zubehör, das Laserstrahlen bündelt, ist verboten. Wenn Sie einen Laserpointer der oben genannten Klasse besitzen, dürfen Sie diesen ab 1. Juni 2019 nicht mehr benützen und müssen ihn bis zum 1. Juni 2020 entsorgt haben.
Ausnahmen bestehen bei der Benutzung und Entsorgung von bestehenden Laserpointern der Klasse 2. Diese dürfen noch bis am 31. Mai 2021 in geschlossenen Räumen verwendet werden.
Was muss ich ab dem 1. Juni 2019 beim Kauf eines handgeführten Laserpointers oder Präsenters beachten?
Das Verkaufen und Kaufen von Laserpointern der Klassen 1M, 2, 2M, 3R, *B und 4 ist verboten.
Laserpointer und Präsenter dürfen nur noch verkauft und gekauft werden, wenn sie der Klasse 1 angehören und entsprechend gekennzeichnet sind. Auf Märkten im In- und Ausland wie auch im Onlinehandel werden Laserpointer in vielen Formen angeboten. Meist sind diese Laserpointer nicht oder falsch gekennzeichnet. Kaufen Sie diese nur, wenn Sie sicher sind, dass es sich um Laserpointer der Klasse 1 handelt und kein Zubehör dabei ist, das den Laserstrahl bündelt.
Sobald die Leistung eines Lasers gleich oder grösser 0,4mW ist, gehört er nicht mehr der Klasse 1 an.
Verwendet werden dürfen handgeführte Laserpointer der Klasse 1 ausschliesslich in Innenräumen und nur zu Zeigezwecken!
Welche Geräte mit Lasern sind noch erlaubt?
Nicht betroffen von dem Verbot sind Laser, die in technischen Geräten verbaut sind und nicht von Hand geführt werden. Darunter fallen Vermessungslaser, Laser in Zielgeräten und auch jene, die in der Unterhaltungselektronik und Beleuchtungskörpern verbaut sind.
Für Veranstaltungen mit Laserstrahlung (In Innenräumen und im Freien) gelten spezielle Bestimmungen (V-NISSG, Art. 10 bis 16)
Leistungsklassen der Laser
Laser sind in Leistungsklassen unterteilt.
- Die Klasse 1 - Keine Schädigung beim direkten Blick in den Strahl, jedoch eine Blendung. Die Leistung beträgt, je nach Wellenlänge des Laserstrahls, zwischen < 0.04 bis < 0.4 mW
- Klasse 1 M - Aufgeweiteten Strahl, der durch optische Bündelung die Grenzwerte der Klasse 1 übersteigt. Die Gesamtleistung beträgt < 500 mW
- Klasse 2 - Natürliche Abwendungsreaktion des Menschen reicht, um eine Schädigung zu verhindern, jedoch massive Blendung. Leistung ≤ 1 mW
- Klasse 2M - Aufgeweiteten Strahl, der durch optische Bündelung die Grenzwerte der Klasse 2 übersteigt. Die Gesamtleistung beträgt < 500 mW
- Klasse 3R - «Reduziert gefährlich». Es besteht ein beschränktes Gefährdungspotential beim direkten Blick in den Strahl. Leistung 1 - 5 mW
- Klasse 3B - Direktstrahlung ist gefährlich für das Auge. Dauerhafte Schädigung der Netzhaut. Leistung 5 - 500 mW
- Klasse 4 - Gefährlich für Augen und Haut. Auch Reflexionen können für das Auge gefährlich sein. Es besteht Brandgefahr. Leistung > 500 mW
Was macht die Polizei?
Der Erwerb und Besitz von Laserpointern der Klasse 1M und stärker sind nach Ablauf der oben erwähnten Übergangsfristen ab dem 1. Juni 2021 verboten. Widerhandlungen werden zuhanden der Staatsanwaltschaft rapportiert. Laserpointer werden insbesondere sichergestellt
- bei Blendungen und Körperverletzungen mit Laserpointern
- wenn die neuen Vorschriften missachtet werden (Tragen, Besitzen, Einfuhr, falsche Kennzeichnung etc.)
- bei Verdacht, dass ein Laserpointer die Leistungsklasse 1 überschreitet.
Tipps
- Kontrollieren Sie ihre vorhandenen Laserpointer und entsorgen Sie diese, wenn sie grösser als Klasse 1 und/oder nicht gekennzeichnet sind. Entsorgung im Elektroschrott.
- Kaufen Sie nur klar als Klasse 1 gekennzeichnete Laserpointer und verwenden Sie diese nur in geschlossenen Räumen und zu Zeigezwecken.
- Richten Sie niemals den Strahl eines Laserpointers auf Menschen oder Tiere.