Neue Praxis für Velos auf dem Trottoir in der Stadt Zürich
Velos sind nur noch ausnahmsweise auf dem Trottoir zugelassen
Die Stadt Zürich ordnet in Zukunft auf Trottoirs keine Rad- und Fusswege mehr an. Dies ist die Konsequenz eines Rechtsgutachtens. Darauf basierend gibt Sicherheitsvorsteherin Karin Rykart an einer Medienkonferenz bekannt, dass die Praxis der Mischverkehrsflächen auf Trottoirs geändert wird.
Gemeinsame Verkehrsflächen für den Fuss- und Veloverkehr führen immer wieder zu Konflikten und sind für Benutzende oft unbefriedigend. Das gilt in besonderem Masse auf Trottoirs. Bislang fehlt in der Stadt Zürich eine einheitliche und rechtlich abgestützte Praxis bei der Frage, in welchen Situationen den Velofahrenden die Nutzung des Trottoirs ermöglicht werden kann. Die Dienstabteilung Verkehr des Sicherheitsdepartements hat in Absprache mit dem Fussgängerverein Zürich zu dieser strittigen Frage ein Gutachten in Auftrag gegeben. Im Vordergrund stehen die Fragen, was ein Trottoir ist, und ob Rad- und Fusswege auf diesen Trottoirs signalisiert werden dürfen. Die Gutachter, Prof. Dr. iur. Alain Griffel und Dr. iur. Mathias Kaufmann, kommen zum Schluss, dass die Anordnung von Rad- und Fusswegen auf Trottoirs nicht zulässig ist. «Mit dem Gutachten haben wir nun eine Grundlage, die uns Leitlinien und Handlungssicherheit gibt», sagt Stadträtin Karin Rykart.
Trottoir: Veloverkehr nur ausnahmsweise zugelassen
Das Gutachten definiert das Trottoir aus rechtlicher Sicht: Das Trottoir ist der dem Fussverkehr zustehende Teil einer Strasse. Es weist einen Hartbelag auf, verläuft direkt neben der Fahrbahn und ist von dieser baulich abgegrenzt. Ein Trottoir ist etwa 2 Meter breit und um mindestens 5 Zentimeter gegenüber der Fahrbahn erhöht. Grundsätzlich dürfen nur Fussgängerinnen und Fussgänger das Trottoir benützen. Es gibt jedoch einige wenige Ausnahmen (zum Beispiel gehbehinderte Personen mit motorisierten Rollstühlen).
Die Signalisation von Rad- und Fusswegen («Rad- und Fussweg mit getrennten Verkehrsflächen» und «gemeinsamer Rad- und Fussweg») ist gemäss dem Rechtsgutachten auf Trottoirs nicht zulässig. Hingegen ist die Anordnung «Fussweg» mit der Zusatztafel «Velo gestattet» gemäss Gutachten in Ausnahmefällen weiterhin möglich.
Unterschiede der Signalisationen
Rad- und Fusswege müssen von den Velofahrenden (inklusive «schnelle E-Bikes») zwingend benützt werden. Wenn ein Rad- und Fussweg vorhanden ist, darf ein Velo nicht auf der Fahrbahn fahren. Einen Fussweg mit der Zusatztafel «Velo gestattet» dürfen Velos (ohne «schnelle E-Bikes») mit der gebotenen Rücksichtnahme befahren. Es steht ihnen jedoch frei, die Fahrbahn zu nutzen. Geübte Velofahrende fahren somit auf der Fahrbahn, unsichere Velofahrende dürfen rücksichtsvoll das Trottoir mitbenützen. «Schnelle E-Bikes» müssen immer auf der Fahrbahn verkehren.
Bestandesaufnahme und Anpassungen
Die Dienstabteilung Verkehr nimmt gemeinsam mit dem Tiefbauamt aufgrund des Gutachtens eine Bestandesaufnahme vor. Die beiden Dienstabteilungen prüfen die Konsequenzen und mögliche Verbesserungen. Bei der Umsetzung und allfälligen Sanierungen gilt es, die Bedürfnisse und die Verkehrssicherheit des Veloverkehrs zu beachten. «Gemeinsam mit dem Tiefbauamt werden wir die konkreten, bestehenden Situationen prüfen sowie adäquate und sichere Lösungen für den Veloverkehr suchen. Die neue Praxis darf nicht zu negativen Auswirkungen bei der Sicherheit der Velofahrenden führen», sagt Esther Arnet, Direktorin der Dienstabteilung Verkehr.
Zürich, 13. September 2018