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Verbesserung der Verkehrssicherheit der Velofahrenden

Rot-Einfärbungen des Radstreifens in Verzweigungs- oder Einspurbereichen

Die Rot-Einfärbung des Radstreifens am Bahnhofquai in Zürich.

Um den Veloverkehr in der Stadt Zürich sicherer zu machen, nimmt die Dienstabteilung Verkehr des Polizeidepartements bis Ende 2015 an vierzig Örtlichkeiten mit potentiellen Gefahrenstellen Rot-Einfärbungen des Radstreifens vor. Seit 1. Januar 2014 besteht die gesetzliche Grundlage, um diese Markierung anzubringen. Die Massnahme erfolgt im Rahmen des Programms «Stadtverkehr 2025», um die Attraktivität des Veloverkehrs zu erhöhen.

«Ich bin überzeugt, dass die Rot-Einfärbungen bei Gefahrenstellen einen Beitrag leisten, um die motorisierten Verkehrsteilnehmenden beim Queren von Radstreifen auf vortrittsberechtigte Velofahrende aufmerksam zu machen», erklärte Stadtrat Dr. Richard Wolff, Polizeivorsteher, anlässlich der heutigen Medienkonferenz. Noch in diesem Jahr erfolgt diese Markierungsmassnahme an zwanzig bereits bestimmten Örtlichkeiten (siehe unten). Im Folgejahr sind weitere zwanzig Rot-Einfärbungen geplant.

Bislang fehlte für die Rot-Einfärbung des Radstreifens ausserhalb von bewilligten Pilotprojekten die gesetzliche Grundlage. Seit dem 1. Januar 2014 ist jedoch die Weisung des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) betreffend «Besondere Markierungen auf der Fahrbahn» in Kraft. Diese ermöglicht es nun, diese Massnahmen definitiv umzusetzen. Einen wesentlichen Beitrag zur Erarbeitung dieser Weisung leistete dabei ein vom ASTRA bewilligter und in der ersten Jahreshälfte 2011 durchgeführter Versuch. An fünf Örtlichkeiten in der Stadt Zürich (Bahnhofquai, Walchebrücke, Zollbrücke, Dörfli-/Schwamendingerstrasse und Birchstrasse) wurden an Gefahrenstellen Rot-Einfärbungen vorgenommen. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse dienten als Grundlage für die neue Weisung.

Nicht über lange Strecken

Die Weisung schafft die Klarheit darüber, an welchen Örtlichkeiten und in welcher Form diese Markierung zu verwenden ist. So darf nur «jener Bereich, wo eine erhöhte Gefahr besteht, dass der motorisierte Verkehr beim Queren des Radstreifens das Vortrittsrecht des Radfahrers missachtet» markiert werden. Zudem muss die Markierung in Verbindung mit einem Radstreifen stehen. Die Markierung ist explizit nur in Verzweigungs- oder Einspurbereichen möglich, wenn aufgrund der Verkehrs- oder Sichtverhältnisse eine erhöhte Gefahr der Vortrittsmissachtung des Veloverkehrs besteht.

Der Zusammenhang zwischen der Einfärbung und der Konfliktstelle muss für die Verkehrsteilnehmenden offenkundig sein. Der Einsatz der Markierung hat zurückhaltend zu erfolgen, damit Gefahrenstellen allen Verkehrsteilnehmenden bewusst gemacht werden. Ein zu häufiger Einsatz mindert die Wirkung. Als Orientierungs- oder Führungshilfe darf die rote Einfärbung nicht verwendet werden.

An folgenden Örtlichkeiten erfolgen bis Ende Jahr Rot-Einfärbungen:

Leonhard- / Tannenstrasse; Hegibachplatz / -strasse; Binzmühle- / Friesstrasse; Binzmühle- / Ruedi Walter-Strasse; Thurgauer- / Hagenholzstrasse; Thurgauer- / Wallisellenstrasse; Schaffhauser- / Wattstrasse; Limmattaler- / Ottenbergstrasse, Wallisellenstrasse / Riedergrabenweg; Wallisellen- / Saatlenstrasse; Kasernen- / Militärstrasse; Werd- / Stauffacherstrasse; Kehlhofstrasse / Schlossgasse; Zweier- / Birmensdorferstrasse; Albis- / Paradiesstrasse; Albis- / Widmerstrasse; Schweighof- / Uetlibergstrasse; Birmensdorfer- / Aemtlerstrasse; Birmensdorferstrasse / Triemlispital; Birmensdorfer- / Triemlistrasse

 

                                                                                  Zürich, 1. Juli 2014

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