Nachtfahrverbot im inneren Kreis 5 ab 2. Dezember 2013
Zufahrt von 22.00 bis 3.00 Uhr nur noch mit Bewilligung möglich
Ab 2. Dezember 2013 ist das Gebiet innerhalb des Perimeters Langstrasse, Limmatstrasse und SBB-Gleisanlage im Stadtkreis 5 eine Nachtfahrverbotszone. Die Zufahrt für Motorwagen und Motorräder ist täglich von 22.00 Uhr bis 3.00 Uhr nur noch mit einer Zufahrtsbewilligung erlaubt. Die Zufahrt in die Nachtfahrverbotszone erfolgt von der Limmatstrasse und von der Langstrasse jeweils über die Röntgenstrasse.
Die Stadt Zürich kommt mit der Einführung dieser Nachtfahrverbotszone einem Begehren aus der Quartierbevölkerung nach. Die Anwohnenden im Kreis 5 zeigten sich in den letzten Jahren besorgt über eine stetige Verkehrszunahme und die entsprechend vermehrten Immissionen, besonders in den Nachtstunden. Zudem hat der Schleichverkehr durch das Quartier zugenommen. Das neue Verkehrsregime, das zusammen mit Quartiervertreterinnen und -vertretern ausgearbeitet wurde, soll in den Nachtstunden unerwünschten Parksuchverkehr effektiv unterbinden und das Quartier vor Verkehrsimmissionen bewahren.
Anwohnerinnen und Anwohner, Inhaberinnen und Inhaber von Gewerbebetrieben sowie Mieterinnen und Mieter von Parkplätzen benötigen ab dem 2. Dezember 2013 eine Zufahrtsbewilligung. Berechtigte erhalten diese Zufahrtsbewilligung zu einem Preis von CHF 30.– pro Kalenderjahr (Ausstellgebühr) bei der Bewilligungsstelle der Dienstabteilung Verkehr.
Die Zufahrt für Berechtigte ist von der Limmatstrasse und von der Langstrasse her kommend über die Röntgenstrasse mit einer Zufahrtsbewilligung jederzeit gewährleistet. An diesen beiden Örtlichkeiten werden umfahrbare Halbbarrieren installiert. Aus Kostengründen sieht die Dienstabteilung Verkehr jedoch davon ab, durch Kontrollpersonal die Einfahrtsbarrieren bedienen zu lassen. An der Heinrich-/Ottostrasse, Otto-/Limmatstrasse, Quellen-/Limmatstrasse, Motoren-/Limmatstrasse, Gasometer-/Limmatstrasse, Heinrich-/Langstrasse, Neugasse/Langstrasse verhindern Barrieren, dass während den Nachtfahrverbotszeiten die Zufahrt erfolgt.
Die Zufahrt in die Nachtfahrverbotszone ist nur noch erlaubt für:
- Anwohnerinnen und Anwohner mit Zufahrtsbewilligung
- Inhaberinnen und Inhaber von Gewerbebetrieben mit Zufahrtsbewilligung
- Mieterinnen und Mieter von Parkplätzen mit Zufahrtsbewilligungen
- Taxi auf Bestellung
- Gesundheitsdienste
- Pikettfahrzeuge der öffentlichen Dienste in Notfallsituationen
Die Wegfahrt aus der Nachtfahrverbotszone ist für alle Fahrzeuge jederzeit erlaubt und es wird keine Bewilligung benötig.
Zürich, 11. September 2013